Zur Betriebsratswahl haben ausländische Arbeitnehmer Anspruch auf Information in ihrer Muttersprache – auch z. B. auf Koreanisch oder Hottentottisch, Hindi oder Suaheli. Unterbleibt das, ist die Wahl ungültig. So urteilte tatsächlich das Arbeitsgericht Frankfurt/Main. Die Causa:
Die Betriebsratswahl der rund 2.200 Mitarbeiter zählenden Lufthansa Service Gesellschaft (LSG) in Frankfurt wurde von den Frankfurter Arbeitsrichtern schlicht für ungültig erklärt. Etwa 40 Prozent aller LSG-Mitarbeiter sind ausländischer Herkunft, viele davon aus Asien. Der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl lieferte allerdings Kurzinformationen zur Wahlprozedur nur in 7 Hauptsprachen (z. B. Englisch, Französisch, Türkisch, Italienisch etc.). Dem Gericht reichten diese 7 Sprachinformationen allerdings nicht. Vor allem die asiatischen Mitarbeiter hätten – bitteschön – in ihrer Heimatsprache, z. B. auf Koreanisch, Hindi oder Thai, über die komplizierten Modalitäten der Wahl aufgeklärt werden müssen, heißt es in dem Beschluß. Da faßt man sich an den Kopf!