Nach einer Meldung von „Kultur und Medien“ vom 11. Februar ´15 haben Lebensrechtler davor gewarnt, die sog. Praena-Tests über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. „Praena-Tests“ ermöglichen durch eine Untersuchung des Blutes einer Schwangeren die Feststellung, ob das ungeborene Kind einen Gendefekt (z. B. Down-Syndrom) hat. Damit könnte allerdings die bisherige, wesentlich risikoreichere Fruchtwasseruntersuchung abgelöst werden.
Dazu erklärte der stellvertretende Bundesvorsitzende der „Christdemokraten für das Leben“, Hubert Hüppe, CDU-MdB und ehemaliger Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, dieser Bluttest diene „keiner Therapie, sondern der Selektion von Menschen mit Trisomie 21“. Er begründete seine Kritik auch mit dem Hinweis, mit diesen Tests würden Menschen mit Down-Syndrom diskriminiert.
Alarmiert ist Hüppe auch durch eine Folgewirkung der Praena-Tests, die einen Anstieg der Zahl von Abtreibungen befürchten ließen. Dieser Hinweis ist durchaus berechtigt: In Ländern, die Praena-Tests bereits praktizierten, würden bereits mehr als 90 Prozent mit Down-Syndrom infizierte Ungeborene durch Abtreibung getötet. Deshalb fordert Hüppe, solche Tests dürften weder über Krankenkassen noch aus Steuergeldern finanziert oder gefördert werden. Nicht von der Hand zu weisen ist auch der Hinweis, daß bei einer kassenärztlichen bzw. staatlichen Förderung dann weitaus mehr Frauen als bisher diesen Test durchführen lassen würden, was sie bei einem positiven Testergebnis veranlassen könnten, ihr Kind abtreiben zu lassen.
200.000 Abtreibungen p.a. – das Töten ungeborener Kinder geht weiter
Bei den Zahlen der Abtreibung gibt es eine hohe Dunkelziffer. Fachleute gehen von einer Verdopplung der Zahlen in der Realität aus. Auch das Bundesamt für Statistik hat bis zum Jahr 2000 offiziell eingeräumt, daß ihre eigenen Angaben mit Vorsicht zu genießen seien. Seitdem fehlt diese Warnung, obwohl sich an den Zahlen nicht wirklich viel verändert hat. Bei einem seit langem festzustellenden Jahresdurchschnitt von mehr als 100.000 getöteten ungeborenen Kindern darf man also feststellen, daß in Wirklichkeit von etwa 200.000 Tötungen auszugehen ist. 200.000 – eine entsetzliche Zahl. Und eine Zahl, die unsere negative Geburtenrate ganz entscheidend verbessern könnte – mit großen positiven Folgen für die Volkswirtschaft und Alterssicherung.
Verheerende Demographie-Folgen für Deutschland
Die nicht minder entsetzliche Konsequenz: Deutschlands Demographie befindet sich im Zangendruck. Auf der einen Seite der rasant wachsende islamische Bevölkerungszuwachs, auf der anderen Seite der Rückgang der „autochthonen“ Deutschen. Im Klartext: Die muslimische Bevölkerungsgruppe wächst wegen ihrer enormen „Reproduktionsleistung“ rapide, die Ur-Deutschen jedoch töten ihre ungeborenen Kinder und verhindern damit den Bestand Deutschlands. Es ist ja schon heute kein Geheimnis, daß in nicht einmal 20 Jahren die Ur-Deutschen („autochthonen“) in der Unterzahl sein werden. Ob das Land dann noch Deutschland heißen wird, bleibt dahingestellt.
Noch immer keine zuverlässigen Zahlen
Schon im Jahre 2003 wies Professor Dr. Manfred Spieker, Sozialwissenschaftler und emeritierter Professor für Christliche Sozialwissenschaften an der Universität Osnabrück, in einem Beitrag an die FAZ auf die Unzuverlässigkeit der „Abtreibungsstatistik“ hin. Die Zahlen über die Tötung ungeborener Kinder sei auch nach der Novellierung des § 218 StGB im Jahr 1995 noch immer nicht „exakt und zuverlässig“.
(Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 legte in Paragraph 18 Absatz 3 fest, daß dem statistischen Bundesamt durch die Landesärztekammern die Anschriften von jenen Ärzten zu schicken sind, in deren Einrichtungen “nach ihren Kenntnissen” Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen. Die gleiche Mitteilungspflicht wurde den zuständigen Gesundheitsbehörden im Hinblick auf die einschlägigen Krankenhäuser auferlegt. Auf der Grundlage dieser Anschriftenlisten läßt das Statistische Bundesamt den Ärzten und Krankenhäusern dann seinen Erhebungsbogen zukommen. Aber es gibt in den Bundesländern kein einheitliches Verfahren bei der Meldung der Anschriften an das Statistische Bundesamt, das die Meldepraxis aus den einzelnen Bundesländern deshalb sehr unterschiedlich bewertet, stellte Prof. Spieker damals schon fest.)
Dann weist Spieker auf eine bedeutende Lücke bei der Erfassung der Zahlen hin: Selbst das statistische Bundesamt warnte auch von 1996 bis 2000 jedes Jahr wieder davor, seine Zahlen als zuverlässig anzusehen. Häufig lägen bei den Landesärztekammern keine oder nur unzureichende Erkenntnisse vor. Eine Vorbefragung von ambulant niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen ausgewählter Bundesländer zur Klärung des Kreises der Auskunftspflichtigen durch das Statistische Bundesamt führte ebenfalls nicht zur sicheren Abgrenzung, da die Wahrhaftigkeit der Antwort nicht überprüfbar ist. Auch Antwortverweigerungen waren zu verzeichnen. So ist nicht auszuschließen, daß ambulante Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, weder den Landesärztekammern noch dem Statistischen Bundesamt bekannt sind. Außerdem sind in den Zahlen der Schwangerschaftsabbruchstatistik die unter einer anderen Diagnose abgerechneten und die im Ausland vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche nicht enthalten.
Warnungen des Statistischen Bundesamt ohne Begründung abgesetzt
Prof. Spieker wird deutlich: „Seit 2001 fehlen diese Warnungen, obwohl sich weder die Rechtsgrundlage der Abtreibungsstatistik noch die Meldeverfahren geändert haben. Eine Begründung für diese Änderung wurde nicht gegeben. Dies zwingt zu dem Schluß, daß die Bundesregierung dem Statistischen Bundesamt eine Anweisung gab, diese Warnungen zu eliminieren, weil sie es für inopportun hielt, der eigenen Statistik mit derartiger Skepsis zu begegnen. Die für die Abtreibungsstatistik zuständige Referatsleiterin schied aus dem Amt. Plötzlich erklärt das Statistische Bundesamt, es sei ihm möglich, die Einhaltung der Auskunftspflicht zu kontrollieren. Da sich an den Bedingungen der Datenerhebung nichts geändert hat, kann diese Zuversicht nur als Irreführung bezeichnet werden. Ein Meldedefizit von rund 55 Prozent läßt sich beispielsweise für 1996 bei den Abtreibungen nach medizinischer und kriminologischer Indikation nachweisen.
Während das Statistische Bundesamt 4.874 Abtreibungen verzeichnete, wurden allein bei den gesetzlichen Krankenkassen, die diese Abtreibungen bis 1997 zu zahlen verpflichtet waren, 7.530 Fälle abgerechnet. Nimmt man dieses Meldedefizit auch für die Abtreibungen nach der Beratungsregelung an, kommt man schon auf rund 200.000 Abtreibungen jährlich, die dann noch um die unter anderen Ziffern der ärztlichen Gebührenordnung abgerechneten, um die von Privatkassen bezahlten, um die nach wie vor im Ausland vorgenommenen, um die Mehrlingsreduktionen nach In-vitro- Fertilisation und um die heimlichen Abtreibungen ergänzt werden müssen. Daß auch Letztere nach der „Freigabe“ der Abtreibung 1976 noch in erheblichem Maße vorkommen, zeigte der Fall des Memminger Arztes Horst Theißen in den achtziger Jahren. Zählt man alle diese Abtreibungen zusammen, kommt man nicht umhin, auch nach einer restriktiven Schätzung die Zahl der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten jährlichen Abtreibungen zu verdoppeln.“ (Quelle: FAZ, 28.03.2003)
Der ganze Vorgang stinkt zum Himmel – im wahrsten Sinne des Wortes. Die Regierung – gleichgültig, welche Partei sie stellt – hat die Aufgabe, Leben zu schützen und das Wachstum der Gesellschaft zu fördern. Anstrengungen zur Vernichtung sind in unserem Grundgesetz nicht vorgesehen. Das sehen Gott sei Dank wenigstens ein paar Abgeordnete des Deutschen Bundestages genauso. Sie fordern Auskunft über die Umstände und Konsequenzen einer Kassenzulassung, über die Entwicklung der Abtreibungszahlen, gesondert auch bei Föten mit Down-Syndrom, und sie wollen prüfen (lassen), welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, eine Einführung von Praena-Tests als Krankenkassenregelleistung zu verhindern. Es wird höchste Zeit!
Zur Verdeutlichung der Problematik hier ein paar informative Statistiken dazu. Quelle: Bundesamt für Statistik. Sämtliche Daten beziehen sich auf das Jahr 2012:
(Erhebungsjahr 2012)
Bundesland | Anzahl |
Deutschland-gesamt | 106.815 |
Nordrhein-Westfalen | 21.886 |
Bayern | 12.040 |
Baden-Württemberg | 11.809 |
Berlin | 9.269 |
Hessen | 8.745 |
Niedersachsen | 8.558 |
Sachsen | 5.594 |
Rheinland-Pfalz | 3.933 |
Sachsen-Anhalt | 3.891 |
Hamburg | 3.867 |
Brandenburg | 3.497 |
Schleswig-Holstein | 3.487 |
Thüringen | 3.446 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2.970 |
Bremen | 1.578 |
Saarland | 1.177 |
Ausland | 1.088 |
Abtreibungen je 1.000 Geburten nach Bundesland:
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Anmerkung des “Bundesamtes für Statistik” zu den Abtreibungszahlen:
„Für das Jahr 1976 existiert keine Jahresstatistik, sondern nur eine Erfassung für die Zeit ab dem 22. Juni1976 (sog. Rumpfjahr). Außerdem wird Ihnen auffallen, dass bis 1980 ein starker Anstieg der gemeldeten Zahlen zu beobachten ist. Dieser ist in erster Linie auf die zunehmend verbesserte Erfassung der Berichtspflichtigen zurückzuführen. Wir halten deshalb eine zusammenhängende Betrachtung erst ab 1980 für sinnvoll. In der ehem. DDR wurden Schwangerschaftsabbrüche erst ab dem II. Quartal 1972 systematisch erfaßt. Erst ab 1973 liegen für komplette Jahre Statistiken vor. Die verschiedenen Zeitabschnitte müssen, so wie sie in den Tabellen dargestellt sind, getrennt betrachtet werden (früheres Bundesgebiet bis 1992, neue Länder bis 1992, Deutschland 1993 bis 1995 und ab 1996). Hinsichtlich der Erhebungsmethodik gibt es erhebliche Unterschiede:
– In der ehem. DDR wurden Schwangerschaftsabbrüche bis 1990 über das sog. Krankenblattsystem erfaßt, womit von einer fast vollständigen Meldung der Abbrüche zur Statistik auszugehen ist, denn Abbrüche wurden nur in Krankenhäusern vorgenommen.
– Im früheren Bundesgebiet geschah die Meldung dagegen bis Ende 1995 auf einem Erhebungsbogen, der anonym abgegeben werden konnte. Dadurch und wegen der Tatsache, daß viele Stellen, die Schwangerschaftsabbrüche vornahmen, dem Statistischen Bundesamt nicht bekannt waren, ist dort bis 1995 von einer erheblichen Untererfassung auszugehen.
Erst ab 1996 sind die Inhaber von Krankenhäusern und Arztpraxen verpflichtet, auf dem Erhebungsbogen als (später abzutrennendes) Hilfsmerkmal Name und Anschrift der Einrichtung anzugeben. Erst seit 1996 kann dadurch die Einhaltung der Berichtspflicht kontrolliert werden.
Mit der Neuregelung der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche ab 1. Januar 1996 sind die Inhaber der Arztpraxen sowie Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, auskunftspflichtig. Als Hilfsmerkmale werden entsprechend §17 SchKG der Name und die Anschrift der Einrichtung sowie die Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person erhoben. Dadurch ist es dem Statistischen Bundesamt möglich, die Einhaltung der Auskunftspflicht zu kontrollieren. Jedoch gelten auch weiterhin Einschränkungen hinsichtlich der Vollständigkeit der erhobenen Daten.“
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