Von Erika Steinbach MdB *)
Diskussion um Reparationsfrage versachlichen
Wir sollten die Debatte um Reparationsforderungen gegen Deutschland nicht auf der Grundlage emotionaler Bilder führen, sondern vor dem Hintergrund des bereits von Deutschland Geleisteten. Reparationsforderungen an das wiedervereinigte Deutschland sind schließlich auch nicht neu.
Ministerpräsident Mazowiecki erhob am 14. November 1989 – fünf Tage nach dem Fall der Mauer – gegenüber Bundeskanzler Kohl in Warschau die Forderung nach “Wiedergutmachung”. Er unterschied seinerzeit zwischen “zivilrechtlichen Ansprüchen” und “Reparationen”, auf letztere hatte Polen 1950 gegenüber der DDR und 1953 gegenüber “Deutschland als Ganzem” verzichtet. Bundeskanzler Kohl ließ das nicht gelten und verwies auf das Londoner Schuldenabkommen von 1953, das diese Unterscheidung nicht kenne. Kohl erinnerte außerdem an “rund 100 Milliarden Mark Wiedergutmachungszahlungen”, die die Bundesrepublik bereits geleistet hatte.
Auch Griechenland hatte bereits im Sommer 2000 nach der freiwilligen Entschädigung der Zwangsarbeiter in Deutschland mit der Beschlagnahme deutscher Liegenschaften erneute Reparationen erzwingen wollen.
Im selben Sommer hat Tschechien mit Hilfe der USA ihre vermeintlichen Reparationsansprüche eingesetzt, um den Bestand der Benesch-Dekrete zu sichern. Die tschechischen Zeitungen jubelten damals über den gelungenen Coup ihrer Diplomatie: Die Dekrete des damaligen tschechoslowakischen Präsidenten Benesch erlaubten nicht nur das straffreie Töten von Ungarn und Deutschen, sondern bildeten auch die Grundlage auch für die Vertreibung von 3,5 Millionen Sudetendeutschen und das Erbeuten ihrer gesamten Habe. Washington erklärte damals auf Bitten Prags in einer Note, dass “Entscheidungen, die die Folgen des Zweiten Weltkriegs regelten” als “historische Tatsachen” nicht infrage gestellt werden sollten. Die Rechtmäßigkeit der entschädigungslosen Enteignung der ungarisch- und deutschstämmigen Bevölkerung wurde damit zwar nicht hergestellt, aber die Chancen der Sudetendeutschen, bei dem durch Prag befürchteten Kanzler Edmund Stoiber zu einer gerechten Ausgleichsregelung zu kommen, sanken deutlich.
Die Tschechoslowakei, deren Rechtsnachfolge Tschechien angetreten hat, hatte gerade aus diesen Gründen im Gegensatz etwa zu Polen nie auf Reparationsforderungen gegenüber Deutschland verzichtet.
Forderungen nach deutschen Reparationen wurden im Februar 2015 auch von russischen Duma-Abgeordneten erhoben, nach denen die Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion “mindestens drei bis vier Billionen Euro” für die Schäden in Weißrussland, dem Baltikum, der Ukraine und Russland einstreichen würde.
Bei dieser Berechnung sei nicht nur der Schaden aus den weit über 70.000 zerstörten Ortschaften zu berücksichtigen, sondern man müsse auch schätzen, wie sich die sowjetische Wirtschaft ohne den damaligen Verlust von 26 Millionen Menschen entwickelt hätte.
Deutschland hat seit Beendigung des Zweiten Weltkrieges in hohem Maße Reparationsleistungen erbracht, die die betroffenen Staaten nach allgemeinem Völkerrecht zur Entschädigung ihrer Staatsangehörigen verwenden sollten. Allein durch Wiedergutmachung und sonstige Leistungen wurde ein Vielfaches der ursprünglich auf der Konferenz von Jalta ins Auge gefassten Reparationen in Höhe von 20 Milliarden Dollar erbracht.
Die finanziellen Auswirkungen des geschehenen NS-Unrechts und des Zweiten Weltkrieges vollumfänglich zu erfassen, ist unmöglich. Jede Berechnung oder Aufstellung kann daher nur unvollständig sein. Dennoch lassen sich haushaltsmäßig erfasste monetäre Leistungen, die wegen der gesetzlichen Vorgaben regelmäßig nur einen Teil des tatsächlich entstandenen Schadens im Einzelfall wiedergeben, auflisten. Soweit feststellbar wären sowohl die eigenverantwortlichen Entnahmen der Siegermächte aus den Besatzungszonen, Reparations- und Restitutionsleistungen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund gesetzlicher Vorgaben und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Leistungen aus dem Bereich der Kriegsopferversorgung sowie der Wiedergutmachung und Entschädigung von NS-Unrecht nach innerstaatlichem Recht zu berücksichtigen. Unter dem Vorbehalt, dass die zur Verfügung stehenden Zahlen zum Teil unvollständig sind, oft nur auf Schätzungen und/oder nicht amtlichen Quellen beruhen und somit weder absolute Genauigkeit beanspruchen können, noch als offizielle Aussagen gewertet werden dürfen, hat die Bundesregierung mit Stand vom 31. Dezember 2002 die Kriegsfolgeleistungen für eine parlamentarische Anfrage aufgelistet, aber nicht veröffentlicht. Das Datenmaterial liegt in keiner neueren Form vor, wie mir das Bundesministerium der Finanzen auf eine parlamentarische Anfrage am 28. April 2015 bestätigte.
Alle Bundesregierungen haben sich seit 1949 nach Kräften und mit Erfolg bemüht, das von den Nationalsozialisten begangene Unrecht zu entschädigen. Frühere Lücken des Entschädigungsrechts wurden später durch gesetzliche Neuregelungen oder Härteregelungen des Bundes und der Länder geschlossen. Bereits unmittelbar nach Kriegsende wurden zunächst von den Alliierten, später von den Gemeinden und Ländern und ab 1949 vom Bund Regelungen erlassen zugunsten von Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schäden erlitten hatten.
Wiedergutmachungsleistungen wurden sowohl an einzelne Personen (Inländer wie Ausländer) als auch global an andere Staaten zugunsten deren Staatsangehöriger gezahlt. Die Leistungen wurden insbesondere im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und verschiedenen untergesetzlichen Härterichtlinien sowie zahlreichen internationalen Übereinkommen geregelt.
Dies gilt es insgesamt anzuerkennen. Auf die Zukunft gerichtet ist es zwischen den Staaten in Europa nicht angeraten, den Krieg rückwirkend für nicht beendet erklären zu wollen. Dass neue Politiker-Generationen auf die Idee neuer Reparationsforderungen gegen Deutschland verfallen, ist angesichts immer neuen Geldbedarfs nicht ungewöhnlich. Wir sollten jedoch nicht auf die abstruse Idee verfallen, den untauglichen Versuch zu unternehmen, uns auf Kreditbasis einen besseren Ruf zu kaufen, den Kinder und Kindeskinder zurückbezahlen müssten.
Bei der folgenden Auflistung ist die Berücksichtigung der umfangreichen Gebietsverluste Deutschlands mit mehreren Großstädten und Industriezentren mit ihrer wirtschaftlichen Kapazität gezielt nicht erfolgt.
Auch auf das Privatvermögen der deutschen Heimatvertriebenen hat Deutschland nie verzichtet, wahrscheinlich schon aus der Befürchtung heraus in horrenden Summen entschädigungspflichtig gegenüber den eigenen Vertriebenen zu werden, wenn deren Rechte aufgegeben würden.
Die Bundesregierung geht von folgenden, bereits erbrachten Leistungen aus:
Kriegsfolgeleistungen insgesamt (Stand 31. Dezember 2002):
- Deutsche Restitutions-, Reparations- und Entschädigungsleistungen (ohne innerstaatliche Leistungen, vgl. dazu II.)
- Die von der Pariser Reparationskonferenz 1946 für die Abrechnung der Reparationen in der „Westzone“ (d.h. Bundesrepublik Deutschland und westliches Auslandsvermögen) eingesetzte Inter-Alliierte Reparationsagentur (IARA) hat in ihrem Abschlußbericht im Jahre 1961 die von ihr erfassten Werte auf rund 520 Mio. Dollar nach dem Kurswert von 1983 beziffert. Diese Zahl ist jedoch zu niedrig gegriffen. Ausgegangen werden muss von folgenden Leistungen:
1.1 Ablieferung von Münzen und Barren aus Edelmetall sowie ausländischen Valuten (Proklamation der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945, Abschnitt V Nr. 15; ABI. Des Kontrollrates Nr. 1, S. 8-19): Wert nicht bekannt.
1.2 Restitution von Vermögensgegenständen; Dienstleistungen zur Wiederherstellung zerstörter Gegenstände und Beseitigung von Schäden (Proklamation vom 20. September 1945, Abschnitt VI)
1.3 Entnahme von Industrieausrüstungen, anderer Ausrüstungsgüter und Handelsschiffen (Pariser Abkommen vom 14. Januar 1946, Art. 1, Kategorie B)
1.4 Holz und sonstige Zwangsexporte aus der laufenden Produktion: 0,4 Mrd. RM (BT-Drs. V/2432, S. 77 ff.)
1.5 Urheberrechte: 0,1 Mrd. RM (BT-Drs. V/2432, S. 77ff.)
1.6 Beschlagnahme gewerblicher Schutzrechte (Patente, Warenzeichen, Handelsmarken) sowie Herstellungsverfahren und Forschungsergebnisse im In- und Ausland (Londoner Abkommen über die Behandlung deutscher Patente vom27. Juli 1946): Nach einer Schätzung der Notgemeinschaft für reparationsgeschädigte Industrie vom Frühjahr 1951 betrug der Wert der im gesamten Reichsgebiet beschlagnahmten Patente und Gebrauchsmuster 12 – 15 Mrd. RM und der Wert der Warenzeichen etwa 3 Mrd. RM; der Gesamtwert der im In- und Ausland beschlagnahmten deutschen Schutzrechte wird mit 17 – 20 Mrd. RM angegeben, davon kamen 2/3 den westlichen Siegerländern und 1/3 der Sowjetunion zugute (Am Abend der Demontage – Sechs Jahre Reparationspolitik, herausgegeben vom Bremer Ausschuss für Wirtschaftsforschung, Bremen 1951, S. 125f.).
1.7 Reparationsschäden in den deutschen Ostgebieten, Umsiedlungsschäden (ohne Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) i.d.F. vom 2. Juni 1993; vgl. BT-Drs. V/2432, S. 77f.; Tabelle Nr. 1c), d), f) und h)): 1,312 Mrd. RM.
1.8 Einsatz deutschen Auslandsvermögens einschließlich Vermögens im neutralen Ausland (vgl. Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945, ABI. des KR Nr. 2, S. 27 – 31). Die Abrechnung erfolgte nach den Richtlinien der IARA vom 21. November 1947 (vgl. Böhmer-Duden-Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, Bd. 1 S. 20ff.; Bd. 3, S. 26 ff.). Erfasst wurden Grundbesitz, Unternehmen, Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Aktien usw.), gewerbliche Schutzrechte sowie Guthaben. Der Wert (ohne gewerbliche Schutzrechte, vgl. dazu Nr. 1.6) wird in der Begründung zum Reparationsschädengesetz (BT-Drs. V/2432, Tabelle S. 78 Nr. 1e)) mit 13,042 Mrd. RM angegeben.
Summe 1.1- 1.8 (Wert 1938, soweit bezifferbar): 39,636 Mrd. RM
1.9 Im Rahmen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Leistungen insbesondere nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundesrückerstattungsgesetz, dem Entschädigungsrentengesetz, dem Abkommen mit Israel und diversen Globalverträgen u.Ä. sowie nach den außergesetzlichen Härteregelungen) hat die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 2002 insgesamt rund 60 Mrd. € gezahlt. Davon entfallen allein rund 45 Mrd. € auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Bundesrückerstattungsgesetz. Schätzungsweise sind von den insgesamt geleisteten Entschädigungszahlungen rund 14 Mrd. € im Inland verblieben.
Nicht berücksichtigt sind dabei nicht bezifferbare sonstige Leistungen in Milliardenhöhe nach anderen Regelungen, wie z.B. dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung, dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.
Darüber hinaus wurden Leistungen zur Entschädigung der luxemburgischen, elsässischen und lothringischen Zwangsrekrutierten in Höhe von etwa 0,3 Mrd. DM bzw. 0,15 Mrd. € erbracht.
1.10 Den Republiken Estland (1995), Litauen (1996) und Lettland (1998) wurden je 2 Mio. DM bzw. 1,02 Mrd. € für die Unterstützung humanitärer Investitionen zur Verfügung gestellt, die den individuellen Bedürfnissen von dortigen NS-Opfern zu Gute kommen sollen. Individualentschädigungen werden über die Stiftungen „Verständigung und Aussöhnung“ in Moskau (Republiken Lettland und Litauen) und Minsk (Republik Estland) abgewickelt.
1.11 Zu berücksichtigen sind ferner die Leistungen der Bundesrepublik nach Art. 4 Londoner Schuldenabkommen, durch die Vorkriegsschulden des Reiches erfüllt wurden; sie betrugen 14 Mrd. DM / 7,16 Mrd. €.
Summe 1.9- 1.11 (soweit bezifferbar): rund 70 Mrd. €
Auf Grund einer Verpflichtungsermächtigung im Bundeshaushaltsplan 1997 stellte die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1998 bis 2000 einen Betrag in Höhe von insgesamt 80 Mio. DM für Zuschüsse an die einzurichtende Stiftungen „Verständigung und Aussöhnung“ in den mittel- und osteuropäischen Staaten zur Verfügung, mit denen Globalentschädigungsabkommen bislang noch nicht geschlossen wurden.
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland dem 1997 errichteten Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds einen Betrag in Höhe von 140 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sollen der Finanzierung von Projekten gemeinsamen Interesses dienen. In Betracht kommende Projekte sollen insbesondere Opfern nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zugutekommen.
- Der Wert der Entnahme aus der Sowjetzone und späteren DDR betrug nach Schätzungen des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen (vgl. DDR-Handbuch, herausgegeben vom BM für innerdeutsche Beziehungen, Bd. 2, 3. Auflage; Köln 1985,Stichwort „Reparationen“) insgesamt 66,4 Mrd. Mark (der DDR). Nach kritischer Auswertung dieser Unterlagen schlüsseln sich die geschätzten Beträge der Reparationsleistungen seit Kriegsende bis 1953 wie folgt auf:
2.1 Verluste an Sach-und Kunstwerken durch Beuteaktionen: 2,00 Mrd. Mark
2.2 Verluste durch Demontagen 5,00 Mrd. Mark
2.3 Leistungen, die mit erbeuteten Banknoten bezahlt wurden: 6,00 Mrd. Mark
2.4 Leistungen, die mit Besatzungsgeld bezahlt wurden: 9,00 Mrd. Mark
2.5 Warenlieferungen aus der laufenden Produktion, soweit sie über R.-Konten
verrechnet wurden: 34,70 Mrd. Mark
2.6 Nebenkosten der R.-Lieferungen: 2,85 Mrd. Mark
2.7 Stopp-Preissubventionen an deutsche und SAG-Betriebe für
R.-Lieferungen: 3,30 Mrd. Mark
2.8 Ausstattung der SAG-Betriebe mit Umlaufmitteln (vor 1950) und
Kapitalentzug 1952/53: 1,00 Mrd. Mark
2.9 Rückkauf der SAG-Betriebe: 2,55 Mrd. Mark
Summe 2.1- 2.9 66,40 Mrd. DM (33,95 Mrd.€)
Bei einem Dollarkurs von 4,20 betrug die Gesamtentnahme aus der Sowjetzone bzw. DDR bis 1953 15,8 Mrd. Dollar. In dieser Zusammenstellung sind nicht enthalten: rund 16 Mrd. Mark Besatzungskosten für die Zeit bis Ende 1953, der Nutzen aus der Arbeitsleistung von in die Sowjetunion verbrachten deutschen Spezialisten und der Kriegsgefangenen, der Nutzen aus dem Uranbergbau, aus der Tätigkeit der sowjetischen Handelsgesellschaften in der DDR und aus der Auswertung deutscher Patente (etwa 6 Mrd. RM, vgl. Nr. 1.6).
- Innerstaatliche Leistungen
Die innerstaatlichen Leistungen sind oder waren für Entschädigungen von Opfern nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen, kriegsbedingte Personenschäden und Vermögensverluste (einschließlich der Vermögensverluste in den Ostgebieten) sowie zum Ausgleich indirekter Kriegsfolgen deutscher Staatsangehöriger bestimmt:
- Leistungen im Rahmen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (vgl. I Nr. 1.9): 14,0 Mrd. €
- Lastenausgleich (einschließlich Reparationsschäden und Restitutionsschäden): 73,3 Mrd. €
- Allgemeines Kriegsfolgengesetz (Leistungen an durch das Reich geschädigte Personen nach §§ 5 und 19 AKG) 2,2 Mrd. €
- Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz 1,5 Mrd. €
- Häftlingshilfegesetz: 1,4 Mrd. €
- Kriegsopferversorgung (Bundesversorgungsgesetz inkl. aller Nebengesetze): 225,1 Mrd. €
- Versorgung nach Art. 131 GG (einschließlich Leistungen nach § 233a SGB VI): 97,6 Mrd. €
- Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und dem Entschädigungs-und Ausgleichsleistungsgesetz 916,0 Mio. €
- Vertriebenenzuwendungsgesetz: 2,7 Mrd. €
- Bundesvertriebenengesetz 791,0 Mio. €
Summe 1 – 10: 419,5 Mrd. €
In den vorgenannten Leistungen sind auch solche enthalten, die aufgrund der Überleitung einzelner Regelungen auf das Beitrittsgebiet dort nach der Wiedervereinigung erbracht wurden. In welcher Höhe vom Kriegsende bis zur Wiedervereinigung in der ehem. DDR nach dort geltendem Recht Leistungen erbracht wurden, ist nicht bezifferbar; die Leistungen erreichen bei weitem nicht die westdeutschen Leistungen. Nach Angaben der ehemaligen Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1990 soll die Zahl der Empfänger von „Ehrenpensionen“ in der ehemaligen DDR mit Stichtag 31. Dezember 1989 noch bei 12.875 gelegen haben.
Die Höhe der Leistungen im Einzelnen betrug nach 3 Erhöhungen zuletzt für a) „Kämpfer gegen den Faschismus“: 700 DM/mtl.
b) „Verfolgte des Faschismus“ 400 DM/mtl.
c) Hinterbliebene – gestaffelte Leistungen –
III. Private Initiativen, die im Zusammenhang mit Zwangsarbeit während des Zweiten Weltkrieges ergriffen wurden:
Folgende Unternehmen haben im Hinblick auf die seinerzeit dort eingesetzten Zwangsarbeiter Zahlungen an die Conference on Jewish Material Claims against Germany – Claims Conference – das Deutsche Rote Kreuz und weitere Verbände geleistet oder entsprechende eigene Fonds eingerichtet:
- I.G. Farbenindustrie: 13,8 Mio. €
- Krupp: 5,11 Mio. €
- AEG: 2,05 Mio. €
- Siemens: 13,8 Mio. €
- Rheinmetall: 1,28 Mio. €
- Feldmühle Nobel AG (als Rechtsnachfolgerin der Friedrich Flick Industrieverwaltung KG a.A.): 2,56 Mio. €
- Daimler Benz AG: 10,23 Mio. €
- Volkswagen AG: 10,23 Mio. €
- Diehl: 1,53 Mio. €
Summe 1 – 9: 60,59 Mio. €
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Unternehmeranteil 2,56 Mrd. €
Bundesanteil 2,56 Mrd. €
5,12 Mrd. €
********************************************************************************
*) Erika Steinbach, geb. Hermann (* 25. Juli 1943 in Rahmel, Reichsgau Danzig-Westpreußen; seit 1945 wieder Rumia, Polen), ist eine deutsche Politikerin (CDU). Sie ist seit 1990 Mitglied des Deutschen Bundestages und war von 1998 bis November 2014 Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV). Darüber hinaus ist sie Sprecherin für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und gehört dem Fraktionsvorstand an (Quelle: Wikipedia).
www.conservo.wordpress.com