Kein Verzicht auf Fracking – Vorrang für Schutz der Gesundheit

 Links: konventionelle Lagerstätte, rechts: unkonventionelle Lagerstätten

Links: konventionelle Lagerstätte, rechts: unkonventionelle Lagerstätten

Von Klaus-Peter Willsch*)

Mehr Sachdebatte, weniger Emotionalisierung nötig

Ähnlich aufgeheizt wie TTIP wird auch das Thema Fracking in Politik und Bevölkerung diskutiert. Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gilt, dass es beim Schutz der Gesundheit der Menschen, der Umwelt und des Trinkwassers keine Kompromisse geben darf. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD stellt daher zum Einsatz der Fracking-Technologie klar, dass der Schutz von Trinkwasser und Gesundheit absoluten Vorrang hat. Zudem haben wir dort vereinbart, dass umwelttoxische Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten nicht zum Einsatz kommen dürfen. Zur Umsetzung dieser Vorgaben des Koalitionsvertrages haben das Bundesumweltministerium (BMUB) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) im November 2014 ein Paket von Gesetz- und Verordnungsentwürfen vorgelegt. Geplant waren unter anderem Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bergrechts.

Am 1. April 2015 hat nun das Kabinett ein umfassendes Regelungspaket zum Thema Fracking verabschiedet, das in erster Lesung im Bundestag debattiert wurde. Tatsache ist: Die Fracking-Technologie ist ein in der konventionellen Gasförderung in Deutschland seit Anfang der ´60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bewährtes Verfahren und steht derzeit für rund ein Drittel der heimischen Erdgasförderung. Leider wird die öffentliche Debatte oft dadurch verzerrt, dass Fracking fälschlicherweise von einschlägigen Interessengruppen als neue, unerprobte Methode dargestellt wird. Dem Regelungspaket liegt zugrunde, zwischen der Erdgasförderung im Sandgestein, bei der das sogenannte „konventionelle Fracking” eingesetzt wird, und dem „unkonventionellen Fracking” im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein zu differenzieren. Das hat folgende Gründe:

Bei der konventionellen Erdgasförderung, die vor allem in Niedersachsen seit den sechziger Jahren praktiziert wird, verfügen wir in Deutschland über eine jahrzehntelange Erfahrung. Das unkonventionelle Fracking hingegen ist neu, Erfahrungswerte über seine Auswirkungen liegen uns nicht vor.Beim unkonventionellen Fracking sind wesentlich mehr Frack-Vorgänge erforderlich, und es wird pro Frack-Vorgang wesentlich mehr Frack-Flüssigkeit eingesetzt.

Das unkonventionelle Fracking findet näher an der Oberfläche und damit an den grundwasserführenden Gesteinsschichten statt. Deshalb konzentriert sich das Verbot auch auf die Bohrungen, die oberhalb von 3.000 m Tiefe stattfinden. Damit ist der ganz überwiegende Teil, wenn nicht sogar sämtliches unkonventionelle Fracking erfasst. Diese 3.000 m-Grenze wurde gesetzt, um rechtssicher zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking differenzieren zu können.

Darauf aufbauend liegen dem Kabinettsbeschluss folgende Eckpunkte zugrunde:

  1. In besonders schützenswerten Gebieten wird Fracking jeglicher Art komplett ausgeschlossen. Damit wird die Gebietskulisse, in der Fracking überhaupt möglich ist, erheblich reduziert. Dieses generelle Verbot von Fracking-Maßnahmen und der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser soll in folgenden Gebieten gelten:

 in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (für Heilquellen gilt eine Ausnahme, wenn zum Zwecke des Betriebs der Heilquelle gefrackt werden muss), in Einzugsgebieten von natürlichen Seen, aus denen unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird, in Talsperren, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sowie  in allen Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung. Dieses Verbot kann außerdem durch landesrechtliche Vorschriften erweitert werden auf  Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken (damit werden insbesondere private Mineralwasser- und Brauereibrunnen geschützt) sowie Gebiete des Steinkohlebergbaus (was in einzelnen Bundesländern einen ganz erheblichen Teil der Fläche ausmacht).

In Gebieten mit einer besonders schützenswerten Oberfläche ist die Errichtung von Anlagen zu Fracking-Vorhaben einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser untersagt. Hierzu zählen Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie für Erdgas bei unkonventionellen Fracking- Maßnahmen die Natura 2000-Gebiete.

  1. Unkonventionelles Fracking zu wirtschaftlichen Zwecken wird bis auf weiteres verboten. Das Verbot erstreckt sich auf sämtliches Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 m Tiefe. Dies gilt generell und ohne Befristung. Erlaubt werden können lediglich wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen, die den Zweck haben, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt wissenschaftlich zu erforschen. Zu erwarten ist in den nächsten Jahren lediglich eine geringe Anzahl dieser Erprobungsmaßnahmen. Denkbar wäre auch, die Anzahl dieser Probemaßnahmen im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens auf eine maximale Anzahl zu begrenzen.

Nach 2018 können in Einzelfällen Genehmigungen für unkonventionelles Fracking beantragt werden, wenn Erprobungsmaßnahmen stattgefunden haben und eine unabhängige Expertenkommission zu dem Ergebnis kommt, dass eine Förderung in der betroffenen Gesteinsformation grundsätzlich unbedenklich ist. Das Votum der Kommission ersetzt weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch alle anderen nach Berg-, Wasser- oder Naturschutzrecht und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. des Immissionsschutzes) erforderlichen Prüfungen oder Genehmigungen. Wenn die Kommission die Unbedenklichkeit verneint, bleibt es beim Fracking-Verbot. Wenn die Kommission zu dem Ergebnis der Unbedenklichkeit kommt, bedeutet das nur, dass eine Genehmigung überhaupt erst beantragt werden darf. Denn ob die Genehmigung tatsächlich erteilt wird, liegt dann nach wie vor in der Verantwortung der zuständigen Bergbau- und Wasserbehörden der Länder.

Für alle unkonventionellen Frack-Maßnahmen, also auch die Erprobungsbohrungen, gelten die unten aufgeführten (siehe Punkt 4) strengen Umweltauflagen und die Vorgabe, dass die Frack-Flüssigkeit nur aus Gemischen bestehen darf, die nicht wassergefährdend sind.

  1. Für konventionelles Fracking wird ebenfalls ein strenges und transparentes Schutzregime eingeführt, das für alle Frack-Vorgänge und auch den Umgang mit dem Lagerstättenwasser gilt. Erste Voraussetzung für das konventionelle Fracking ist, dass die eingesetzte Frack-Flüssigkeit insgesamt maximal als schwach wassergefährdend eingestuft wird. Dies bedeutet, dass nur Gemische mit Stoffen (insbesondere Salzen) eingesetzt werden, die im Tiefengrundwasser ohnehin vorhanden sind, und das Trinkwasser nicht gefährden.
  2. Zudem gilt folgendes Regelungsregime für alle Fracking-Maßnahmen, die nicht bereits nach den oben dargestellten Voraussetzungen ausgeschlossen sind:

Bei allen Tiefbohrungen – auch ohne Fracking – müssen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Nur bei kleineren Förderungen reicht entsprechend der Vorgaben der EU eine Vorprüfung aus. Es ist ein umfassender Ausgangszustandsbericht zu erstellen. Die Identität sämtlicher eingesetzter Stoffe sowie ihre voraussichtliche Menge sind offenzulegen. Es findet ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring statt. Rückflüsse und Bohrlochintegrität werden überwacht. Es gibt eine Berichtspflicht an die zuständige Behörde. Es wird eine Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister eingeführt.

Alle bergrechtlichen Zulassungen können nur im Einvernehmen mit den Wasserbehörden erteilt werden. Diese strengen Vorgaben gelten – soweit übertragbar – auch für das Flowback und das Lagerstättenwasser. An die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser werden zudem hohe Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Zurückfließende Frackflüssigkeiten (Flowback) dürfen nicht untertägig eingebracht werden. Ein Verpressen von Lagerstättenwasser ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, das Lagerstättenwasser wird in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen eingebracht werden, die einen sicheren Einschluss gewährleisten.

  1. Beweislastumkehr: Bei Bergschäden, die auf Frack-Vorgänge oder andere Tiefbohrungen zurückzufuhren sein könnten, müssen zukünftig nicht mehr die Bürger diesen Zusammenhang beweisen, sondern die Unternehmen müssen nachweisen, dass z. B. ein Erdbeben nicht auf Frack-Aktivitäten zurückzufuhren ist. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf bestehende Ängste und Vorbehalte gegenüber der Fracking-Technologie ist aber auch eine

Versachlichung der Debatte dringend erforderlich. Die staatlichen geologischen Dienste und Fachbehörden werden in der Debatte leider wenig gehört. Es ist deshalb richtig und zielführend, dass die Bundesregierung in ihren Entwürfen Wissenschaft und Forschung eine zentrale Stellung einräumt. An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine vergleichbare Debatte beispielsweise beim Thema Geothermie nicht entbrannt ist. Als umweltfreundliche Alternative zum Heizen mit konventionellen Energieträgern scheint sie dem Verdacht möglicher Umweltbeeinträchtigungen enthoben zu sein. De facto wird bei der Geothermie jedoch auch kilometertief gebohrt, heißes Wasser nach oben gepumpt und anschließend wieder im Gestein verpresst. Kritische Stimmen analog zum Fracking muss man hier lange suchen. Eine weitere Fehlentwicklung in der Diskussion ist die semantische Unschärfe beim Begriff des Grundwassers. Gemeinhin werden alle Wasservorkommen unterhalb der Erdkruste als Grundwasser bezeichnet. Fracking-Bohrungen in 3000 Metern Tiefe würden somit Grundwasser tangieren. Dieses Grundwasser ist aber mitnichten Trinkwasser. In diesen geologischen Tiefen gibt es kein Süßwasser, das als Grundwasser im eigentlichen Sinne gefördert werden könnte, sondern lediglich schweres, dreckiges Salzwasser. Trinkwasser hingegen finden wir in aller Regel in seichten Tiefen von 100 bis 300 Metern. Führt man sich nun vor Augen, dass selbst unterirdische Atombombentests nicht einmal 300 Meter lange Risse im Gestein verursachen konnten, ist es schwer vorstellbar, dass sich Salzwasser in 3000 Metern Tiefe einen Weg bis zur Oberfläche bahnen kann. Gleichwohl bedeutet das nicht, dass diese Eventualität nicht wissenschaftlich begutachtet werden müsste.

Allein, sachlich-technische Argumente dieser Art bleiben in der Debatte ungehört. Darüber hinaus mangelt es einigen Wortführern der Anti-Fracking-Bewegung an energiepolitischem Grundlagenwissen. Nach dem Ausstieg aus der Kernenergie wird bereits fleißig über den Ausstieg aus der Kohle nachgedacht. Das dadurch entstehende Vakuum an Grund- und Spitzenlastversorgung sollen die Gaskraftwerke füllen. Die Frage, wo und zu welchem Preis dieses Gas herkommen soll und in welche teilweise höchstgradig fragwürdigen geopolitischen Abhängigkeiten man sich damit begibt, bleibt völlig ungeklärt. Ich möchte mich im Winter aber darauf verlassen können, dass Heizung und warmes Wasser zu jeder Zeit zur Verfügung stehen und nicht vom Gutdünken eines Potentaten abhängen. Die Amerikaner haben durch die Intensivierung der Fracking-Förderung dahingehend beste Erfahrungen gemacht und versorgen sich nunmehr nicht nur selbst, sondern haben sich sogar als Gas-Exporteur etablieren können. Das hat zum einen kräftig auf die heimischen Energiepreise gedrückt – ein Kostenaspekt, der angesichts unserer horrenden EEG-Umlage im Interesse jedes Verbrauchers ist. Zum anderen konnten sich die USA dadurch von volatilen und politisch instabilen Herkunftsmärkten lösen. Nach konservativsten Schätzungen reichen unsere hiesigen, technisch förderbaren Gasvorkommen für etwa 60 Jahre bei einem jährlichen Ertragswert von rund 4 Milliarden Euro. Auf die Gesamtlaufzeit gerechnet kommt damit ein gewaltiges Volumen zusammen. Volkswirtschaftlich kann es sich niemand leisten, darauf zu verzichten. Seit längerer Zeit beobachte ich mit Sorge einen Trend zur Emotionalisierung öffentlicher Debatten. Wissenschaftliche, technische und sachliche Beiträge finden keine Beachtung.

*) Klaus-Peter Willsch (* 28. Februar 1961 in Bad Schwalbach) ist seit 1998 stets direkt gewählter Bundestagsabgeordneter des Wahlkreises Rheingau-Taunus – Limburg. Im Bundestag war Willsch von 1998 bis 2002 ordentliches Mitglied im Ausschuss für Finanzen. Von 2002 bis 2013 war Willsch ordentliches Mitglied im Haushaltsausschuss, wo er seit 2009 auch Obmann für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion war. Aufgrund seines von der Fraktionsmehrheit abweichenden Abstimmungsverhalten in Sachen Euro-Rettungspolitik wurde Willsch in der 18. Legislaturperiode nicht mehr in den Haushaltsausschuss entsandt. Seitdem ist Willsch ordentliches Mitglied im Ausschuss für Wirtschaft und Energie und stellvertretendes Mitglied im Verteidigungsausschuss. (Quelle: Wikipedia)

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