(Schießbefehl) Noch Politik oder schon Komik?

(www.conservo.wordpress.com)1pistole

Von Bernd Stichler

Was Politik und Medien in der letzten Zeit an politischen Kuriositäten und Skurrilitäten liefern, lässt Einsteins Aussage: “Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich ….“ ist an Wahrhaftigkeit in keiner Weise zu überbieten. Man fragt sich beim Genießen der Medien-Machwerke immer öfter, ob es sich um seriöse Politik oder ein Karnevalsprogramm handelt.

Das Dargebotene selbst könnte man durchaus so auffassen, wenn es mit der Kleidung stimmen würde. Aber Anzug und Krawatte passen nicht zu Büttenreden, deren Träger jedoch zunehmend mehr. Man könnte, wenn die Kostümierung nicht wäre, kaum noch unterscheiden, ob es sich um eine Bundestagsdebatte, eine Fernsehdiskussion oder um eine Elferrats-Sitzung handelt, denn auch die Nichtkostümierten am Mikrophon ähneln mehr und mehr Witzfiguren, allein durch das gesprochene Wort. Nur kann man nicht jedes Wort dieser Witzfiguren auch als witzig empfinden, sondern auch als dumm über abnorm bis hin zu grausam. Wir dürfen gespannt sein wie sich diese Zustände bei den diesjährigen Karnevalsumzügen niederschlagen, was die Festwagen zu bieten haben.

Dieses Jahr müssen die Festwagen besonders stabil gebaut sein denn das unberechenbare Wetter kann sehr verrücktspielen. Wenn aber nun allein das Wetter verrücktspielt, dann ginge das noch, wenn aber die Medien von dieser Verrücktheit angesteckt werden-ausgerechnet zur Karnevalszeit, wo ohnehin schon allerorten närrisches Treiben herrscht-dann ist das eindeutig zu viel des Guten. Unverantwortlich närrisch wird es jedoch dann, wenn Politik und Medien die Sicherheit von Volk und Staat aufs Gröbste gefährden. Und geradezu ekelhaft und widerlich wird es, wenn politische Aussagen, die den Etablierten gegen den Strich gehen, verfälscht, verdreht, sinnentstellt, verstümmelt und auch verschwiegen werden. Das ist dann absolut nicht mehr lustig und steigert auch nicht die fröhliche Karnevals-Stimmung, sondern verkehrt sie ins Gegenteil. Ganz aktuell ist gegenwärtig die Diskussion um den Schusswaffengebrauch an unseren Grenzen. Im Grunde eine völlig überflüssige Debatte wenn man sich ganz einfach an geltende Gesetze halten würde. Dort ist der Schusswaffengebrauch eindeutig geregelt. Und besonders auf Frauen und Kinder will niemand schießen, das war und bleibt das Privileg einer Linksaußen-Partei. Auf Frauen zu schießen, wäre ohnehin ein Eingriff in innermoslemische Angelegenheiten; denn die Zahl der moslemischen Frauen und Mädchen wird innermoslemisch auf einem bestimmten Level gehalten, indem sie zu Tode gesteinigt, vom Bruder erstochen oder vom Ehemann totgeschlagen werden. Da bedarf es keiner Waffengewalt mehr. Wenn aber nun die Etablierten- allen voran Die Linke- jetzt gerade riesiges Geschrei erheben dann hat das speziell bei der Linken seinen besonderen Grund:

Eine Äußerung, die Beatrix von Storch zugeschrieben wird (Waffeneinsatz gegen Frauen und Kinder an der Grenze), löst gegenwärtig starke Emotionen aus.

Dabei sollte man aber genau unterscheiden aus welchen Beweggründen hier emotional reagiert wird. Bei der Linken hat der Protest gegen diese Äußerung absolut nichts mit Humanität zu tun, sondern hier liegt der Fall anders. Die Linke, bekanntlich Rechtsnachfolgerin der SED-PDS, befürchtet eine Verletzung ihres Urheberrechtes. Wehrlose Menschen – egal ob Männer, Frauen oder Kinder oder auch italienische kommunistische LKW-Fahrer – zu erschießen, ist angemeldetes Urheberrecht der SED. Und Die Linke als deren Rechtsnachfolgerin bangt jetzt um ihr Urheberrecht, fürchtet sich vor Produktpiraterie! Kann man das denn nicht verstehen?

Bernd Stichler, 2.2.2016

Nachtrag zum Thema Schießbefehl:

Von Peter Helmes

Die DDR Grenzer haben jeden erschossen oder angeschossen, der rein oder raus wollte, wenn er auf Anruf nicht stehenblieb. Sie wurden als „Grenzverletzer“, Sperrbrecher“, „Kriminelle“, „Banditen“ u. ä. gebrandmarkt

Damals hatte höchstens die CDU ein bißchen lamentiert, alle anderen Parteien vor allem fanden das völlig normal! Für SPD, Grüne und die linken „BRD-Massen“ jedoch war das Mauerschützenland der „bessere deutsche Staat“. Jede Kritik galt als entspannungsfeindlich.

Hier der Wortlaut der Verhaltensanweisung der DDR zum Schußwaffengebrauch:

Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch für das Kommando Grenze der Nationalen Volksarmee der DDR, 6. Oktober 1961

Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch für das Kommando Grenze der Nationalen Volksarmee der DDR, 6. Oktober 1961

(Abschrift)

REGIERUNG DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

BEFEHL DES MINISTERS FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Nr. 76/61

Geheime Verschlußsache!

… Ausfertigungen

  1. Ausfertigung 4 Blatt
  2. Oktober 1961

Strausberg

Inhalt: Bestimmungen über Schußwaffengebrauch für das Kommando Grenze der Nationalen Volksarmee

Die Verbände, Truppenteile und Einheiten des Kommandos Grenze der Nationalen Volksarmee haben die Aufgabe, die Unantastbarkeit der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik bei jeder Lage zu gewährleisten und keinerlei Verletzungen ihrer Souveränität zuzulassen. Zur weiteren Sicherung der Staatsgrenzen der Deutschen Demokratischen Republik

BEFEHLE ICH:

  1. Für die Wachen, Posten und Streifen der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee gelten ab sofort die Bestimmungen über Schußwaffengebrauch der DV-10/4 (Standortdienst- und Wachvorschrift) der Nationalen Volksarmee (Anlage 1). In Erweiterung dieser Bestimmungen sind die Wachen, Posten und Streifen der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee an der Staatsgrenze West und Küste verpflichtet, die Schußwaffe in folgenden Fällen anzuwenden:◦zur Abwehr von bewaffneten Angriffen bzw. Überfällen auf das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik, auf die Bevölkerung im Grenzbereich, auf Grenzposten oder Angehörige anderer bewaffneter Organe der Deutschen Demokratischen Republik im Grenzgebiet;◦zur Festnahme von Personen, die mittels Fahrzeugen aller Art die Staatsgrenzen offensichtlich zu verletzen versuchen, nachdem sie vorschriftsmäßig gegebene Stoppzeichen der Grenzposten unbeachtet ließen oder auf einen Warnschuß nicht reagierten bzw. nachdem sie Straßensperren durchbrochen, beiseite geräumt oder umfahren haben und andere Möglichkeiten zur Festnahme der betreffenden Personen nicht mehr gegeben sind.3. Von der Schußwaffe darf nicht Gebrauch gemacht werden◦gegenüber Angehörigen diplomatischer Vertretungen;4. Bei unbewaffneten Provokationen, Zusammenrottungen und Unruhen jeglicher Art an der Grenze sowie Zerstörungen von Grenzsicherungsanlagen durch Personengruppen sind Nebelkerzen »rot« (Tränengasmittel) einzusetzen.6. Der Chef des Kommandos Grenze der Nationalen Volksarmee meldet mir über die Einführung dieser Bestimmungen in allen Einheiten, Truppenteilen und Verbänden des Kommandos Grenze bis zum 10. Oktober 1961 Vollzug.7. Der Befehl Nr. 39/60 des Ministers des Innern und die dazu erlassenen Ergänzungen und Durchführungsbestimmungen sowie Kap. XI der Dienstvorschrift 111/2 werden mit gleichem Termin außer Kraft gesetzt.Hoffmann – Armeegeneral -1. Die Wachen, Posten und Streifen der Nationalen Volksarmee können in Ausübung ihres Dienstes von der Waffe Gebrauch machen:2. wenn Verbrecher, insbesondere Spione, Saboteure, Agenten, Provokateure, der Festnahme bewaffneten Widerstand entgegensetzen oder flüchten.3. Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind jederzeit zum Waffengebrauch berechtigt, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik eingesetzt sind.www.conservo.wordpress.com
  2. 2.2.2016
  3. (Quelle: Werner Filmer/Heribert Schwan, Opfer der Mauer. Die geheimen Protokolle des Todes, München 1991, S. 381/82.)
  4. 2. Die Waffe darf insoweit gebraucht werden, wie es für die zu erreichenden Zwecke erforderlich ist.
  5. 1.um einen Angriff abzuwehren oder den Widerstand zu brechen, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben angegriffen werden;
  6. Anlage 1: Schußwaffengebrauch
  7. Dieser Befehl behält bis auf Widerruf Gültigkeit.
  8. Bis dahin sind in allen Einheiten, Truppenteilen und Verbänden des Kommandos Grenze der Nationalen Volksarmee aktenkundige Belehrungen über die Bestimmungen des Schußwaffengebrauchs vorzunehmen.
  9. Die Anwendung der Schußwaffe auf Flugzeuge fremder Nationalität, die die Lufthoheit der Deutschen Demokratischen Republik verletzen, ist nur auf meinen Befehl gestattet.◦gegenüber Kindern, gegenüber Angehörigen ausländischer Armeen und Militärverbindungsmissionen;
  10. Die Anwendung der Schußwaffe gegen Grenzverletzer darf nur in Richtung Staatsgebiet der DDR oder parallel zur Staatsgrenze erfolgen.
  11. ◦zur Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf Anruf »Halt – stehenbleiben – Grenzposten« oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu verletzen und keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht;
  12. ◦zur Festnahme, Gefangennahme oder zur Vernichtung bewaffneter Personen oder bewaffneter Banditengruppen, die in das Gebiet der DDR eingedrungen sind bzw. die Grenze nach der Westzone zu durchbrechen versuchen, wenn sie die Aufforderung zum Ablegen der Waffen nicht befolgen oder sich ihrer Festnahme oder Gefangennahme◦zur Abwehr von bewaffneten Angriffen bzw. Überfällen auf das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik, auf die Bevölkerung im Grenzbereich, auf Grenzposten oder Angehörige anderer bewaffneter Organe der Deutschen Demokratischen Republik im Grenzgebiet;◦zur Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf Anruf »Halt – stehenbleiben – Grenzposten« oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu verletzen und keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht;◦zur Festnahme von Personen, die mittels Fahrzeugen aller Art die Staatsgrenzen offensichtlich zu verletzen versuchen, nachdem sie vorschriftsmäßig gegebene Stoppzeichen der Grenzposten unbeachtet ließen oder auf einen Warnschuß nicht reagierten bzw. nachdem sie Straßensperren durchbrochen, beiseite geräumt oder umfahren haben und andere Möglichkeiten zur Festnahme der betreffenden Personen nicht mehr gegeben sind.
    1. Die Anwendung der Schußwaffe gegen Grenzverletzer darf nur in Richtung Staatsgebiet der DDR oder parallel zur Staatsgrenze erfolgen.
    2. Von der Schußwaffe darf nicht Gebrauch gemacht werden

    ◦gegenüber Angehörigen ausländischer Armeen und Militärverbindungsmissionen;

    ◦gegenüber Angehörigen diplomatischer Vertretungen;

    ◦gegenüber Kindern.

    1. Bei unbewaffneten Provokationen, Zusammenrottungen und Unruhen jeglicher Art an der Grenze sowie Zerstörungen von Grenzsicherungsanlagen durch Personengruppen sind Nebelkerzen »rot« (Tränengasmittel) einzusetzen.
    2. Die Anwendung der Schußwaffe auf Flugzeuge fremder Nationalität, die die Lufthoheit der Deutschen Demokratischen Republik verletzen, ist nur auf meinen Befehl gestattet.
    3. Der Chef des Kommandos Grenze der Nationalen Volksarmee meldet mir über die Einführung dieser Bestimmungen in allen Einheiten, Truppenteilen und Verbänden des Kommandos Grenze bis zum 10. Oktober 1961 Vollzug.

    Bis dahin sind in allen Einheiten, Truppenteilen und Verbänden des Kommandos Grenze der Nationalen Volksarmee aktenkundige Belehrungen über die Bestimmungen des Schußwaffengebrauchs vorzunehmen.

    1. Der Befehl Nr. 39/60 des Ministers des Innern und die dazu erlassenen Ergänzungen und Durchführungsbestimmungen sowie Kap. XI der Dienstvorschrift 111/2 werden mit gleichem Termin außer Kraft gesetzt.
    2. Dieser Befehl behält bis auf Widerruf Gültigkeit.

    Hoffmann – Armeegeneral –

    Anlage 1: Schußwaffengebrauch

    1. Die Wachen, Posten und Streifen der Nationalen Volksarmee können in Ausübung ihres Dienstes von der Waffe Gebrauch machen:

    1.um einen Angriff abzuwehren oder den Widerstand zu brechen, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben angegriffen werden;

    1. wenn Verbrecher, insbesondere Spione, Saboteure, Agenten, Provokateure, der Festnahme bewaffneten Widerstand entgegensetzen oder flüchten.
    2. Die Waffe darf insoweit gebraucht werden, wie es für die zu erreichenden Zwecke erforderlich ist.
    3. Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind jederzeit zum Waffengebrauch berechtigt, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik eingesetzt sind.

    (Quelle: Werner Filmer/Heribert Schwan, Opfer der Mauer. Die geheimen Protokolle des Todes, München 1991, S. 381/82.)

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    2.2.2016

     

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