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Von floydmasika
Anti-Diskriminierungsstelle – Egalitärbigotte Evaluation. Diese Sprache versteht kein normaler Mensch
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat zum Zwecke der Erweiterung ihrer Kompetenzen einen extrem soziologistisches Evaluierungsbericht vorgelegt, der von ideologisch-juristisch beschlagenem und einschlägig bekanntem Personal in teilweise spektakulär gleichheitsfrömmlerischer Sprache verfasst wurde. Das Logo des beauftragten „Büro für Recht und Wissenschaft“ spricht auch schon eine deutliche Sprache. Dennoch ist das Gutachten lehrreich.
Vor 10 Jahren wurde das Allgemeine Gleichhandlungsgesetz geschaffen. Dazu hat die Anti-Diskriminierungsstelle heute per mit Pressekonferenz einen Evaluationsbericht vorgelegt, der mehr Maßnahmen zur Bevorzugung von Frauen, Schwarzen, Moslems, Homo- und Transsexuellen, Alten, Jugendlichen und sonstigen mutmaßlich benachteiligten Gruppen in Unternehmensvorständen und unter den Beschäftigten fordert. Den Opfern angeblicher Diskriminierung und ihren Verbänden gibt das AGG allerlei Klagemöglichkeiten in die Hand, und es verpflichtet Arbeitgeber, Vermieter, Wohneigentümergemeinschaften und ähnliche Gewährer begehrter Leistungen dazu, Benachteiligung aufgrund von Kriterien der im Gesetz genannten Art wirksam auszuschließen, wobei auch zu „positiven Maßnahmen“ angeregt wird, die mutmaßliche Diskriminierung ausgleichen sollen. In einzelnen Fällen sind Gesetzgeber so weit gegangen, eine „strukturelle Benachteiligung“ von Frauen zu mutmaßen und etwa die Einführung von Quoten zum Zwecke von deren Ausgleich zu fordern.
Als Organ zur Durchsetzung der Gleichstellung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens und darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet, die zusammen mit einem Netzwerk ähnlicher Institutionen und Nichtregierungsinstitutionen die EU-Agenda der Antidiskriminierung weiter vorantreibt und dabei stetig ihre Kompetenzen erweitert. In ähnlicher Weise treibt das Deutsche Institut für Menschenrechte die UN-Agenda des „Antirassismus“ aktivistisch voran. UN und EU haben jeweil verpflichtende Regelungen erlassen, die die Einrichtung einer solchen Agentur vorsehen. Das DIMR wurde im Dezember 2015 vom Bundestag mit weiteren Kompetenzen und Finanzmitteln versehen und in die Lage versetzt, bei der UNO einen „A-Status“ zu beantragen. Es war die treibene Kraft hinter der Klage gegen Deutschland wegen Nichtbestrafung von Thilo Sarrazin, die zu einer Rüge und der Forderung nach Einschränkungen der Meinungsfreiheit führte. In einem ähnlichen Geiste wirkt auch die Antidiskriminierungsstelle auf Deutschland zurück, indem sie eine Übererfüllung der Anti-Diskriminierungsregeln der EU einfordert und ferner auf EU-Ebene deren Verschärfung vorantreibt. Die Antidiskriminierungsstelle ist in Schleswigs Bundesfamilien- und -propaganda-Ministerium angesiedelt, von wo aus zahlreiche Kämpfe ähnlicher Art in Deutschland geführt werden.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes will das Antidiskriminierungsrecht verschärfen und auf mehr Quoten für allerlei weniger erfolgreiche Bevölkerungsgruppen hinwirken, denn jegliche Ungleichheit zwischen Bevölkerungsgruppen muss an Diskriminierung liegen. Insbesondere sollen in Chefetagen mehr Frauen und Migranten vertreten sein müssen. Wo man Frauen oder Migranten finden kann, soll man sie gleich oder besser geeigneten männlichen einheimischen Bewerbern vorziehen, es sei denn man kann seine anderweitige Entscheidung sehr gut begründen. Und wo trotz hoher Beweislast noch immer nicht genügend Kopftuchfrauen, Schwarze oder Roma in DAX-Vorständen vertreten sind, muss es sich um „strukturelle Diskriminierung“ handeln. Solche entsteht laut in diesen Kreisen gepflegtem Soziologenjargon dadurch, dass Menschen „rassifiziert“ oder „ethnisiert“, „sexualisiert“ oder „viktimisiert“ werden, denn natürliche Rassen, Ethnien, Geschlechter etc gibt es nicht. Vielmehr entstehen diese durch soziale Konstruktion und Zuschreibung und verewigen sich zu einem Teufelskreis der Ungleichheit, der durch Antidiskriminierungsaktivismus durchbrochen werden soll.
Zur Argumentation in diesem Sinne hat die Antidiskriminierungsstelle schon vorher Umfragen unter Diskriminierungsopfern durchgeführt, bei denen herauskam, dass diese Personen sich diskriminiert fühlten. Um zu erfahren, was man dagegen unternehmen kann, gab die Stelle ferner einen Evaluationsbereicht bei einer zuverlässigen Instanz in Auftrag. Das Büro für Wissenschaft und Recht erstellt regelmäßig Gutachten für die Institutionen und Verbände des Netzwerks des europäischen Antidiskriminierungs- und Menschenrechts-Aktivismus. Der federführende Autor Alexander Klose arbeitet auch als Migrationsexperte für die Berliner Grünen. Seine beiden Kolleginnen sind haben vor allem in Antidiskriminierung und Antirassismus Karriere gemacht. Die im Gutachten viel zitierte Doris Liebscher wird beschrieben als
Mitbegründerin und Vorständin des ersten horizontal arbeitenden unabhängigen Antidiskriminierungsbüros in Leipzig/Sachsen und Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien am Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Susanne Baer und Dr. Sarah Elsuni der Humboldt Universität, wo sie die Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte betreut. Sie forscht und publiziert zu Antidiskriminierungsrecht und Antidiskriminierungskultur und promoviert zu Konzeptionen von „Rasse“ und Rassismus im deutschen Recht.
Über die Genderwissenschaftlerin Susanne Baer, die offenbar nur aufgrund ihrer gleichheitsfrömmlerischen Gesinnung Bundesverfassungsrichterin wurde, hat Sciencefiles.org sehr skandalöses herausgefunden.
Das „Büro für Recht und Wisssenschaft“ verbindet juristische Sachkenntnis mit soziologischer „Wissenschaft“ und sozialkonstruktivistischem Neusprech. Natürlich unterstützt das Gutachten die Forderungen nach immer aktiverer Gleichstellung und immer mehr Kompetenzen für die Antidiskriminierungsstelle, die dem Selbstverständnis dieser Institution entsprechen.
Hier ein paar Kostproben:
Der AGG-Gesetzgeber sollte den Begriff „Rasse“ durch „rassistische Diskriminierung“ oder „rassistische Zuschreibungen“ ersetzen oder ihn durch den Zusatz „vorgeblich“ ergänzen. Der Begriff „Rasse“ knüpft an etwas an, das es nicht gibt. „Rasse“ ist keine biologische Realität, sondern eine soziale Konstruktion: „Was uns eint, sind die Gene – was uns trennt, sind die Vorurteile“.
Hierbei beruft sich der Text durch Fußnoten auf einen angeblichen Forschungsstand von 1961, den damals eine UNO-Kommission dekretierte und der seitdem längst als politisch motivierter Humbug entlarvt wurde (s. z.B. das Buch von Nicholas Wade von 2014, das in Teil I die Geschichte dieser Scharlatanerie ausführlich darstellt). Allein schon die Vorgehensweise, sich über die „Existenz“ dessen, was ein abstrakter Begriff bezeichnet, zu unterhalten und hierfür wissenschaftliche Autoritäten zitieren zu wollen, ist schon auf den ersten Blick unsolide. Dazu kommt, dass der Abstraktion der Rasse eine allgemein verständliche Bedeutung zukommt, mit der Ärzte und Forensiker produktiv arbeiten. Wenn man ein Computerprogramm die Genome verschiedener Menschen gruppieren und klassifizieren lässt, kommt es auf Kategorien, die den „Rassen“ entsprechen, und diese sind in Stammesgeschichte begründet. Die regionale Auseinanderentwicklung des Genoms hat sich in den Zigtausend Jahren getrennter Entwicklung deutlich und schnell vollzogen und Unterschiede erzeugt, die weit über die Hautfarbe reichen. Einige Jahrzehnte lang konnte dies geleugnet werden, aber heute ist dies dank der Fortschritte der Genetik immer schwerer möglich.
Das Gutachten beruft sich daher vor allem auf Soziologie und Menschenrechtsdogmatik:
Die sozialwissenschaftliche Rassismusforschung hat herausgearbeitet, dass die Einteilung von Menschen in Rassen zumeist mit weiteren Bedeutungszuweisungen und Wertungen sowie mit Hierarchisierung, Privilegierung und Deprivilegierung verbunden war und ist – ein Prozess, der als Rassialisierung oder Rassifizierung bezeichnet wird. Die UN-Anti-Rassismuskonvention formuliert daher bereits in der Präambel, dass „jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und gefährlich ist”. 99 Dementsprechend heißt es auch im Erwägungsgrund 6 RL 2000/43/EG: „Die Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs ‚Rasse‘ in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.“ Der Regierungsentwurf zum AGG aus dem Jahr 2006 zitiert diese Passage und schließt sich ihr an. Der Begriff „Rasse“ werde verwandt, „weil er den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff Rassismus bildet“. Wenn der AGG-Gesetzgeber insoweit den Begriff der „Rasse“ aus der Richtlinie und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG102 übernimmt, steht jedenfalls nicht der Vorwurf unzureichender Richtlinienumsetzung,103 sondern eine gesetzesredaktionelle Frage von diskriminierungsfreier Sprache im Raum: Fördert schon die Verwendung des Begriffs „Rasse“ das Denken in der verpönten Kategorie und soll dies hingenommen werden? People of Color-Organisationen, Anwält*innen, Antidiskriminierungs- und Menschenrechtsorganisationen in Deutschland kritisieren seine Verwendung.
Wie man unschwer sieht, geht es darum, „das Denken in der verpönten Kategorie“ zu entmutigen. Um dieses gesellschaftspolitische Ziel zu erreichen, muss auch die Rechtssprache zu einem Neusprech entstellt werden.
Um das Denken zu behindern, dekretieren Gesetzgeber, dass die Erde eine Scheibe ist, und von dieser Grundlage aus deduzieren sie in demokratisch schwach kontrollierten globalen und europäischen Räumen immer weitere Regeln, denen sich das einst stolze Recht der europäischen Nationen immer weiter gebeugt und unter deren Last es sich zunehmend verbogen hat.
Mit solcher Verbiegung stellt die Studie sich teilweise selbst ein Bein. Die Lesbarkeit leidet darunter.
Geradezu harmlos ist die Umbenennung einer nicht benennbaren Volksgruppe, deren Name ständig wechselt, zu „Fahrende“:
So ordnete im September 2014 beispielsweise die Vorsitzende der IHREC Emily Logan an, dass alle kommunalen Verwaltungen verpflichtet sind, Stellplätze für irische Fahrende unter angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Angebot solcher Stellplätze wird laut Emily Logan jährlich geringer und führt zu unmenschlichen Wohnbedingungen für die irischen Fahrenden. http://www.ihrec.ie/news/2015/10/23/statement-by-the-irish-human-rights-and-equality-c/ [17.07.2016].
Lustig wird es, wenn die Autoren sich selber auferlegen, das Wort „Rasse“ zu vermeiden. Sie denken selber in dieser Kategorie, aber verbieten sich, sie zu benutzen. Heraus kommen dabei Reden von „Alter, Rassismus und ethnische Herkunft“:
Aus dem zweiten gemeinsamen Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes geht hervor, dass älteren Beschäftigten die Teilnahme an Fortbildungen häufig versagt wird.250 Dabei wird nicht nur auf den Fördergedanken abgestellt. Arbeitgeber*innen investieren tendenziell in Beschäftigte, bei denen sich dies „finanziell lohnt“. Nach Ausführungen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes lassen sich beim Zugang zur betrieblichen Fort- und Weiterbildung Benachteiligungen bezogen auf Geschlecht, Alter, Rassismus und ethnische Herkunft, Behinderung und sexuelle Identität nachweisen.251 Die mit Richter*innen geführten Interviews ergeben.
Ähnlich wie Angehörige einer Rasse „Rassialisierte“ sind, sind Menschen ohne Aufenthaltsgenehmigung „Illegalisierte“, denn kein Mensch ist Illegal:
Zwar steht es grundsätzlich allen sich in Deutschland aufhaltenden Menschen frei, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden. Voraussetzung für einen Mitgliedsantrag ist laut Satzung jedoch häufig die Angabe von Arbeitsplatz und Wohnort. Dies ist für Illegalisierte, die ihren Lebensunterhalt in Deutschland meist unterhalb der arbeitsrechtlichen Mindeststandards bestreiten und ihre Arbeitgebenden nicht angeben wollen oder können, kaum möglich.
Das Gutachten fordert aufgrund europarechtlicher Prinzipien die Umschreibung des AGG. Auch den Begriff der „Benachteiligung“ lehnen die Gutachter ab, da er es erlaubt, etwas mehr Ordnung in die Gedanken zu bringen. Stattdessen will er Gesetzesformulierungen, die sich eng an die englische Sprache anlehnen, um auf diese Weise die EU-Richtlinien möglichst direkt und unverdaut zur Anwendung bringen zu können.
Im Allgemeinen Teil des AGG werden wichtige begriffliche Änderungen und Klarstellungen empfohlen: So sollte der Begriff der „Benachteiligung“ dem internationalen Sprachgebrauch folgend im gesamten Gesetz durch den Begriff „Diskriminierung“ ersetzt werden. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend muss Schutz auch für diejenigen bestehen, die z. B. nicht wegen ihrer eigenen, sondern wegen der Hautfarbe ihres Lebenspartners diskriminiert werden (sog. assoziierte Diskriminierung). Eine Ergänzung muss auch dahingehend erfolgen, dass das Gesetz Diskriminierungen ohne identifizierbare Opfer erfasst.
Auch eine europarechtskonforme Auslegung einer eigenen Gesetzessystematik hält der Gutachter für unzulässig:
Europarechtlich gilt das Gebot der wirksamen Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht, so dass eine Transparenz im Gesetzeswortlaut darüber herzustellen ist, welche Regelungen genau zur Anwendung kommen, und welche nicht. Die durch die deutsche Rechtsprechung unternommene bloße europarechtskonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 AGG genügt insofern hier nicht.
Aus der engeren Anlehnung an den EUGH folgern die Gutachter auch strengere Anforderungen für die Durchmischung (Buntheit) von Wohnsiedlungen und halböffentlichen Räumen aller Art:
Die in § 19 Abs. 3 AGG vorgesehene Rechtfertigung, bei der Vermietung von Wohnraum „im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“ zu differenzieren, ist europarechtlich nicht vorgesehen und nicht europarechtskonform.
Andererseits geht ihnen das Europarecht im allgemeinen nicht weit genug und sie fordern stattdessen die Orientierung an einzelnen Gesetzen anderer Länder wie etwa Irland, das bei der Gleichstellung von „Fahrenden“ in diversen Wohnsiedlungen besonders vorbildliche Praktiken vorweisen kann.
Besonderes Augenmerk widmet die Studie der Benachteiligung von Kopftuchträgerinnen und der Hassrede, wobei nicht nur hier stets englische Ausdrücke unverdaut verwendet werden.
Antidiskriminierung setzt im Effekt auch gesellschaftliche Selbstreinigungskräfte außer Kraft und setzt stattdessen an ihre Stelle ein staatliches Regulierungssystem, das nicht unbedingt funktioniert. Hierüber reflektiert aber das „Büro für Recht und Wissenschaft“ gerade nicht, obwohl es sich zugutehält, dass es über die bloße juristische Beurteilung hinaus geht und gesellschaftliche Analyse mit einbezieht. Leider handelt es sich bei dieser Analyse aber vor allem um eine soziologische, sozialkonstruktivistische, sozialkreationistische, globalhumanitaristische, wie sie implizit mit dem System der „Antidiskriminierungs-“ und „Menschenrechts“-Aktivismus auf EU- und UN-Ebene verknüpft ist.