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Von Felizitas Küble *)
In allen Kulturnationen werden Kinder unterrichtet und weitergebildet, teils von staatlichen, teils von privaten Schulen – oder auch von den Eltern selber. In den USA und den meisten europäischen Staaten ist das sog. „Homeschooling“ erlaubt, also der Unterricht zuhause. Diese freiheitliche Regelung hat sich recht gut bewährt, daher wurde sie auch beibehalten. Es gibt also in fast allen westlichen Demokratien eine Bildungspflicht, aber keinen Schulzwang.
Anders in Deutschland – hier gilt ein rigoroses Schulzwang-Gesetz, das zur Folge hat, daß immer wieder Eltern nicht nur zu Geldbußen, sondern sogar zu Gefängnisstrafen verurteilt werden, wenn sie ihre Kinder zuhause selber unterrichten, nicht zuletzt, um ihnen gewisse Probleme des Schullebens zu ersparen, etwa die staatliche Sexualkunde mit ihrer häufigen Frühsexualisierung und Gender-Beeinflussung, sodann die Gefahren von Drogen, ungesunden Fremdeinflüssen, Mobbing, Markenklamotten, Gruppendruck etc.
Dieser Schulgebäude-Anwesenheits-Zwang ist in Wahrheit ein undemokratisches Erbe des Nationalsozialismus. So wie jeder Sozialismus wollte auch die braune Variante das natürliche Erziehungsrecht der Eltern verdrängen und durch staatliche Einflußnahme ersetzen, um sich so der Kinder zu bemächtigen und die Familien ideologisch und praktisch zu kontrollieren.
Diktatorischer Griff nach den Kindern
Dieser „Griff nach den Kindern“ diente der Festigung der NS-Dikatur nach innen und außen. Hierzu gehörte auch die frühzeitige und zwangsweise „Organisation“ der Kinder in HJ (Hitlerjugend) und BdM (Bund deutscher Mädchen).
Während im Kaiserreich und in der Weimarer Republik die häusliche Unterrichtung der Kinder erlaubt war, war es damit unter dem braunen Terrorregime bald vorbei und der staatliche Druck auf die Familie nahm immer mehr zu.
Bisweilen hört man den Einwand, daß die Schulpflicht schon zu preußischen Zeiten eingeführt worden sei. Tatsächlich gab es sie in Preußen seit 1717 (damals die striktesten Gesetze diesbezüglich in ganz Europa), aber der Privat- oder Hausunterricht war dennoch nicht verboten. In der sog. „Paulskirchenverfassung“, der Reichsverfassung vom 28. März 1849, wird der Hausunterricht in § 154 beim Menschenrechtskatalog aufgeführt: „Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.“ – Das gilt ähnlich danach für die Weimarer Verfassung von 1919 und für das endgültige preußische Schulpflichtgesetzes von 1927.
Diese jahrhundertelange freiheitliche Regelung änderte sich erst unter der nationalsozialistischen Diktatur.
NS: Von der Bildungspflicht zum Schulzwang
Hierbei ist aufschlußreich, was Adolf Hitler über den „Schulzwang“ begeistert zu schreiben weiß – und zwar in seiner Programmschrift „Mein Kampf“, Ziffer 453, betr. „Erziehungsgrundsätze des völkischen Staates“:
„Die körperliche Ertüchtigung ist daher im völkischen Staat nicht eine Sache des einzelnen, auch nicht eine Angelegenheit, die in erster Linie die Eltern angeht, und die erst in zweiter oder dritter die Allgemeinheit interessiert, sondern eine Forderung der Selbsterhaltung des durch den Staat vertretenen und geschürten Volkstums. So wie der Staat, was die rein wissenschaftliche Ausbildung betrifft, schon heute in das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen eingreift und ihm gegenüber das Recht der Gesamtheit wahrnimmt, indem er, ohne Befragung des Wollens oder Nichtwollens der Eltern, das Kind dem Schulzwang unterwirft, so muß der völkische Staat in noch viel höherem Maße dereinst seine Autorität durchsetzen gegenüber der Unkenntnis oder dem Unverständnis des einzelnen in den Fragen der Erhaltung des Volkstums. Er hat seine Erziehungsarbeit so einzuteilen, daß die jungen Körper schon in ihrer frühesten Kindheit zweckentsprechend behandelt werden und die notwendige Stählung für das spätere Leben erhalten“.
Noch vielsagender ist die dazu passende Gesetzespraxis, nämlich das Reichsschulpflichtgesetz von 1938.
Bis dahin gab es keinen Schulgebäude-Anwesenheits-Zwang, sondern nur eine allgemeine Bildungspflicht, die auch zuhause von den Eltern erfüllt werden konnte.
Solche Freiheiten waren den Nazis natürlich nicht geheuer, denn sie wollten die Kinder ihren Eltern entfremden, wofür die Einführung einer rigiden Schulpflicht das passende Mittel war – ein (un)heimliches“Vermächtnis“, das den Deutschen bis heute erhalten blieb, weil die Bundesländer dies Gesetz nach 1945 im wesentlichen in ihre Landesverfassungen übernahmen.
Merkwürdigerweise wird über dieses „heimliche Erbe“ der NS-Zeit hierzulande so gut wie nirgendwo öffentlich diskutiert – erstaunlich, wo doch sonst kein Detail aus der Braunzone ausgelassen wird.
Verstaatlichung der Erziehung damals und heute
Das Interesse an der Verstaatlichung der Erziehung beschränkt sich eben nicht auf Braunhemden – das fühlen auch Rotjacken intensiv in ihrer Brust, man denke an den SPD-Politiker Scholz samt seiner vielzitierten „Hoheit über Kinderbetten“ oder an die Anti-Familien-Politik des linken CDU-Flügels (siehe zB. die absurde Genderismus-Schulpolitik pro „sexuelle Vielfalt“ der CDU in Hessen).
Doch selbst unter Christen kann man staatsfixierte, rechtspositivistische Stimmen vernehen, die den Eindruck erwecken, als sei der Schulzwang deutscher Art bzw Abart ein Ergebnis höherer Weisheit, mindestens aber unantastbar und indiskutabel.
Dabei hat die katholische Kirche stets betont, daß das Naturrecht im Zweifelsfall höher steht als staatliche Gesetze und Regelungen. Das natürliche Erziehungsrecht der Eltern ist gottgegeben, es ist in der Schöpfungsordnung verankert, indirekt auch aus dem 4. Gebot abzuleiten: „Du sollst Vater und Mutter ehren!“
Nun einige Fakten aus dem NS-Schulpflicht-Gesetz von 1938. Die einführenden Sätze sind schon aufschlußreich genug (Hervorhebungen von uns):
Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom 6. Juli 1938. Grundsätzliches:
- Allgemeine Schulpflicht. Im Deutschen Reich besteht allgemeine Schulpflicht. Sie sichert die Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus. Ihr sind alle Kinder und Jugendlichen deutscher Staatsangehörigkeit unterworfen, die im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Schulpflcht ist durch Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Das bedarf keines Kommentars.
Der nachfolgende Paragraph 7 schafft nun die Voraussetzungen für die Euthanasie bzw. Ermordnung von Behinderten, indem sie mit Begründung der Schulpflicht ggf. in Anstalten verfrachtet werden sollen – das oftmals tödliche Ende ist bekannt:
- Unterbringung der Sonderschulpflichtigen in Anstalts- oder Familienpflege. (1) Wenn es die Durchführung der Schulpflicht für die im § 6 bezeichneten Kinder erfordert, kann ihre Unterbringung in geeigneten Anstalten und Heimen oder in geeigneter Familienpflege angeordnet werden. (2) Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde gemeinsam mit der zuständigen Fürsorgebehörde.
Von der „Schulpflicht“ zum „Schulzwang“ ist es nur ein Katzensprung – mit Hilfe der Polizei nämlich – oder Bußgeld (wird auch heute angewandt in Deutschland, wenn Eltern ihr Kind zB nicht in die Sexkunde schicken – und sei es nur für einen einzigen Tag):
- Schulzwang. Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks- oder Berufsschule nicht erfüllen, werden der Schule zwangsweise zugeführt. Hierbei kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
- Strafbestimmungen. (1) Wer den Bestimmungen über die Schulpflicht vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Die früheren (freiheitlichen) Gesetze der Weimarer Republik mußten natürlich hierbei abgeschafft werden:
- Aufhebung älterer Vorschriften. (1) Das Gesetz, betreffend die Grundschulen und die Aufhebung der Vorschulen, vom 28. April 1920 (RGBl. I. S. 851) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 1927 (RGBl. I. S. 67) sowie das Gesetz, betreffend den Lehrgang der Grundschule, vom 18. April 1925 (RGBl. I. S. 49) werden aufgehoben.
- Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. November 1938 in Kraft.
Berchtesgaden, den 6. Juli 1938.
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Rust
SOWEIT Auszüge aus dem NS-Gesetz.
Unser Grundgesetz anerkannt das Elternrecht
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kennt demgegenüber keinen Schulzwang. Die Mehrheit im Parlamentarischen Rat, aus dem das GG hervorging, wandte sich gegen das nationalsozialistische Schulsystem und erklärte mit den Stimmen von CDU/CSU, Zentrum und Deutscher Partei am 8. Februar 1949:
„Wir halten nach wie vor an unserem Standpunkt fest, daß das Erziehungsrecht der Eltern ein gottgegebenes Naturrecht darstellt, das jedem staatlichen Zugriff entzogen ist. Dieses natürliche Erziehungsrecht der Eltern erstreckt sich vor allem auf die religiös-weltanschauliche Erziehung der Kinder und zwar nicht nur im Rahmen der Familie, sondern auch im Bereich der Schule.
Die Schule muß daher in ihrem religiös-weltanschaulichen Charakter so bestimmt sein, wie es der Gewissensentscheidung der Eltern entspricht. Ein auf Grundsätzen der Gewissensfreiheit, der Toleranz und der Demokratie aufgebauter Staat sollte daher sein Schulwesen so gestalten, daß auf niemand in religiös-weltanschaulicher Hinsicht ein Gewissenszwang ausgeübt wird.“ (Jahrbuch des öffentlichen Rechtes 1; 1951: Seite 110).
Das Grundgesetz enthält das Elternrecht (Art.6,2) und erwähnt hinsichtlich des Staates lediglich eine Aufsichtspflicht über das öffentliche Schulwesen. Doch das alte NS-Reichsschulgesetz blieb dennoch in vielen Bundesländern in Kraft und wurde auch bei Neufassungen weitgehend übernommen.
In der SBZ (sowjetisch besetzten Zone) – später „DDR“ genannt – wurde der Nazi-Schulzwang 1946 ebenfalls fortgesetzt und hineingepackt in ein sogenanntes „Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule“.
Während neuere Urteile des Bundesverfassungsgerichts immer stärker vom grundgesetzlich garantierten Elternrecht abrücken und von einem „staatlichen Erziehungsauftrag“ fabulieren, der nirgendwo im GG zu finden ist, hatten sich die Karlsruher Richter noch bis vor wenigen Jahren klar im Sinne des Elternrechts positioniert. Man erinnere sich etwa an das Grundsatzurteil des BVG vom 16.1.2003 (AZ: 2 BvR 716/01):
„Art. 6, Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Sie können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Ziel, Inhalt und Methoden der elterlichen Erziehung liegen im Verantwortungsbereich der Eltern. Konkrete Erziehungsziele sind ihnen von Verfassung wegen nicht vorgegeben.“
Eine öffentliche Debatte in Deutschland über den Schulzwang als einem unheimlichen Erbe der braunen Diktatur ist überfällig.
Weiterer GRUNDSATZ-Artikel zum ELTERNRECHT bzw. dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern: https://charismatismus.wordpress.com/2014/01/11/elternrecht-die-kath-kirche-bekraftigt-das-naturliche-erziehungsrecht-der-eltern/