EUGH: EU-Rat darf Mitgliedsstaaten zu Flüchtlingsaufnahme zwingen

(www.conservo.wordpress.com)

Von floydmasika *)

Der Europäische Gerichtshof hat die Klage von Ungarn und der Slowakei gegen die Umverteilung von Flüchtlingen zurückgewiesen. Die von der EU beschlossene verbindliche Aufnahmequote sei rechtens. Somit darf der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, wie sie im September 2015 gegeben war, den europäischen Staaten Flüchtlinge aufdrücken. Ein weiteres Urteil höchster europäischer Richter dürfte bald Ungarns Grenzwall durchlöchern. Ungarns Außenminister Péter Szijjártó hat immer wieder gesagt, dass Ungarn trotz seines harten juristischen Kampfes in der EU bleiben will. Auch im folgenden Video vom 21. Oktober 2016 sagt er das sehr spezifisch im Hinblick auf das heutige Urteil. In einem heutigen Interview mit WienerZeitung.at sagt er ähnliches:

Das Urteil betrifft nicht die Quoten selbst, sondern das Zustandekommen der Ministerentscheidung. Es wurde überprüft, ob diese den EU-Regeln entsprechend gefällt wurde. Wir haben die EuGH-Sprüche immer respektiert. Doch wir werden das Urteil zunächst analysieren. Und ich kann absolut nicht ausschließen, dass wir weitere juristische Schritte setzen.

Allerdings geht es hier um weit mehr als EU-Recht, und Budapest gibt sich auch heute kämpferisch:Die ungarische Regierung wies das Urteil des EuGH zurück. „Dieses Urteil ist empörend und verantwortungslos“, sagte der ungarische Außenminister Péter Szijjártó in Budapest. „Es ist ein politisches Urteil, dass das europäische Recht und die europäischen Werte vergewaltigt.“ Es gefährde die Sicherheit und die Zukunft ganz Europas. Ungarn werde auch weiterhin keine Flüchtlinge aufnehmen.

Im Kern geht es darum, dass die EU per Mehrheitsbeschluss in den empfindlichsten Kernbereich der nationalen Souveränität eingreift und solidarischen Selbstmord verordnet. Unter dem Vorwand einer Lösung für eine „zeitweilige Notlage“ wird nach dem Willen der Kläger (EU-Kommission und westeuropäische Staaten, darunter Deutschland) nicht etwa eine „Notlage“ Italiens behoben sondern ebendiese „Notlage“ gezielt verstetigt und verallgemeinert, so dass sie Schritt für Schritt den ganzen EU-Raum einheitlich erfasst und die Errichtung eines zentralen EU-Migrationssystems (unter Migrationskommissar Avramopoulos) ermöglicht. Vom EUGH gab es heute zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-643/15 und C-647/15 Slowakei und Ungarn ./ Rat eine Presseerklärung, aus der dies auch deutlich hervorgeht:

Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern ab Diese Regelung trägt tatsächlich und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können.. Als Reaktion auf die Flüchtlingskrise, die im Laufe des Sommers 2015 über Europa hereinbrach, erließ der Rat der Europäischen Union einen Beschluss1, um Italien und Griechenland bei der Bewältigung des massiven Zustroms von Migranten zu unterstützen. Der Beschluss sieht vor, dass 120 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, über einen Zeitraum von zwei Jahren aus diesen beiden Mitgliedstaaten in die anderen Mitgliedstaaten der Union umgesiedelt werden. Der angefochtene Beschluss erging auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV, der bestimmt: „Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“ Die Slowakei und Ungarn, die wie die Tschechische Republik und Rumänien im Rat gegen die Annahme des Beschlusses gestimmt hatten2, beantragten beim Gerichtshof, den Beschluss für nichtig zu erklären. Sie stützten sich dabei zum einen auf Gründe, mit denen dargetan werden sollte, dass der Erlass des Beschlusses mit verfahrensrechtlichen Fehlern bzw. mit der fehlerhaften Wahl einer ungeeigneten Rechtsgrundlage einhergegangen sei, und zum anderen darauf, dass der Erlass des Beschlusses keine geeignete Reaktion auf die Flüchtlingskrise sei und zu diesem Zweck auch nicht erforderlich sei. Im Verfahren vor dem Gerichtshof trat Polen dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Slowakei und Ungarns bei, während Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Schweden und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung des Rates beitraten.

Wie bei der Euro-„Rettung“ wird auch hier nicht gerettet sondern unter dem Vorwand der Krise ein neues zentralistisches Institutionensystem aufgebaut, welches das Problem auch nicht zu lösen geeignet ist aber tief in die Rechte der Mitgliedsstaaten eingreift. Im vorliegenden Fall besteht die „europäische Lösung“ besteht im solidarischen Selbstmord der Europäischen Völker. Das EU-Konstrukt lindert lediglich den Reformdruck, den das kaputte Humanitärrecht auf Griechenland und Italien ausübt, kurzfristig, um ihn dann in noch viel größerem Maße auf die notorisch reformunfähige EU auszuüben.

Doch solche Überlegungen spielen im heutigen Urteil des EUGH keine Rolle. Das Argument des EUGH, der Art. 78 Abs. 3 AEUV (d.h. eine Bestimmung des Lissabonnvertrages, den Merkel und Sarkozy uns aufdrückten, nachdem die befragten europäischen Völker die EU-Verfassung abgelehnt hatten) erlaube es dem Rat, seine Mitgliedsstaaten mit „qualifizierter Mehrheit“ in den nationalen Selbstmord zu zwingen, erscheint nachvollziehbar. Die polnische Nachrichtenagentur UPI fasst die Essenz des Urteils genau so zusammen:

The decision upholds the union’s right to force member states to take in refugees.

Die Vertreter Berlins, De Maizière und Gabriel, frohlockten heute über ihr Recht, europäische Partnerstaaten ins Unglück zu zwingen, und forderten Ungarn und die Slowakei auf, sie müssten nun ihren Anteil an den 120000 „Flüchtlingen“ aus Italien und Griechenland schultern.

Zugleich kündigt Szíjjártó auch hier wieder eine „Schlacht“ mit juristischen Mitteln an, was die Militanz auf einmal sehr einschränkt:

Die „wahre Schlacht“ gegen des EU-Quotensystem würde erst jetzt beginnen, erklärte der ungarische Außenminister Peter Szijjarto am Mittwoch in Budapest. Er erachte den EU-Beschluss zur Umverteilung weiter als „inakzeptabel“ und „nicht verpflichtend“. Der EU-Beschluss würde die Sicherheit und Zukunft ganz Europas gefährden sowie den Interessen der europäischen Nationen widersprechen. Für den Außenminister handle es sich dabei weder um eine juristische oder fachliche, sondern um eine „politische“ Entscheidung. Ungarn werde auf jeden Fall „alle rechtlichen Mittel“ ausschöpfen, um gegen die verpflichtende Aufnahme von Flüchtlingen anzukämpfen.

Welche rechtlichen Mittel jetzt noch offen stehen könnten, ist schwer zu erkennen, denn zumindest im jetzigen Verfahren ist der Rechtsweg erschöpft.  Denkbar sind noch Klagen wegen unzureichender Gewährleistung der Schutzwürdigkeit und Ungefährlichkeit der aufzunehmenden „Flüchtlinge“ oder technischer Fehler bei der Abwicklung.   Ansonsten kommt als nächstes das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission, bei dem Geldstrafen und sonstige Sanktionen festgesetzt werden. Innerhalb des geltenden EU-Rechts ist für Ungarn nichts mehr zu holen. Wenn Ungarns Regierung die Masseneinwanderung nach Ungarn verhindern will, bleibt nur die Möglichkeit, Vertragspflichten gegenüber der EU zu kündigen. Dies hat Orbán bereits mit seinem Verfassungsreferendum angedeutet, bei dem 98% der Teilnehmer für einen Verfassungsartikel stimmten, der das Abtreten von Souveränitätsrechten im Bereich der Flüchtlingsaufnahme an internationale Organisationen wie die EU verbietet. Aber auch ein solcher Verfassungsartikel entbindet nicht von eingegangenen Vertragspflichten.

Wesentlich gefährlicher als 1300 einmalig zugewiesene Migranten ist die grundsätzliche Gefahr, die von dem Art 78 Abs. 3 AEUV droht. Doch diese Gefahr ist im Moment vorübergehend gebannt, da es für die Vorgehensweise vom September 2015 keine qualifizierte Mehrheit mehr gibt. Aber selbst wenn es sie gäbe, verblasst diese Gefahr im Vergleich zu den von Art 18-19 der EU-Grundrechtscharta (Nichtzurückweisungsprinzip) und dem via Straßburg auferlegten HumanitärUNrecht der Genfer Konvention. Das Nichtzurückweisungsprinzip macht in Verbindung mit dem Asylrechtsanspruch die ungarischen Grenzbefestigungen zu Registrierungsstellen, über die Millionen von Versorgungssuchenden EU-konformen Einlass für Alle finden und sich dann ohne Filterung durch Transitzonen direkt im ungarischen Inland festsetzen und mit anwaltlicher Unterstützung und vieljährigem Instanzenzug umfassende EU-Menschenrechte beanspruchen können, so dass bald Ungarn zu einem der Grenzländer werden könnte, die EU-weite Umverteilung befürworten (und via Art 78 AEUV durchsetzen) werden. Rumänien hat schon gerade festgestellt, dass dank Nichtzurückweisungsprinzip schon mehr Humanitärmigranten über das Schwarze Meer kommen als es sich durch Ablehnung der Quote vom Hals halten wollte. Das Todesurteil Ilias und Ahmed gegen Ungarn wurde bereits am 14. März 2017 unter Az. 47287/15 gefällt. Besonders EU-Lagerkomandant Kapo Schulz, der Merkels neuer Außenminister werden dürfte, drängt mit sicherem Killerinstinkt auf auf erbarmungslose Vollstreckung und strenge Lagerdisziplin. Da Ungarn in der EU bleiben will, ist es schwer vorzustellen, wie Ungarn seinem vom EU-Recht vorgeschriebenen Schicksal entkommen will, es sei denn es legt es jetzt einfach auf einen Zermürbungskampf an, in dessen Gefolge es dann der EU obliegt, ob sie Ungarn wirklich ausschließen oder sich nicht doch eines besseren besinnen möchte. Es kann auch sein, dass die EU in diesem Fall sich einfach damit begnügt, ihr System der europaweit einheitlichen Völkerwanderungsverwaltung juristisch-institutionell vorangebracht zu haben, und zugleich in beiderseitigem Interesse momentan von weiterer Zuspitzung absieht. Darauf deutet auch die Reaktion der Slowakei hin, die das Abkommen für obsolet und unpraktikabel hält. Zwar hat Ungarn jetzt genau wie Polen, Tschechien und andere Quotenverweigerer mit einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission zu rechnen. Für die Kommission steht ihre Glaubwürdigkeit als Hüterin der Verträge auf dem Spiel, aber im Vergleich zu dem schweren Schaden, den die Aufnahme von kulturfremden und nicht selten feindselig-kriminellen Minderleistern jedem Land bringt, könnte Ungarn die EU-Sanktionen auch hinnehmen und einen Zermürbungskrieg mit der EU weiterführen. bei dem Ungarn an Statur gewinnen und die EU verlieren könnte.

Um wirkliche Durchschlagskraft zu gewinnen, müsste es allerdings ein politischer Kampf außerhalb des EU-Rechts zur Reform oder Überwindung desselben werden.  Davon ist bisher noch kaum etwas zu spüren.  Im wesentlichen haben wir es mit lavierenden Regierungen zu tun, die sowohl ihre Völker als auch die EU bei der Stange halten wollen.  Nur in Ungarn sieht man Ansätze zu einer Kampagne zur Systemänderung.   Doch auch diese Ansätze sind zweideutig, und anders als etwa bei den humanitären Schlepperlobbys und Hetzmedien gibt es für nationalstaatsbewahrende Kampagnen nur höchst unzureichende zivilgesellschaftliche Vorarbeit.  *Quelle: https://bayernistfrei.com/2017/09/06/eugh-aeuv/

www.conservo.wordpress.com   8.9.2017
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