(www.conservo.wordpress.com)
Von Klaus Hildebrandt *)
Exzellenz,
ich muss nichts hinzuzufügen, was nicht schon dem Petitionstext zu entnehmen wäre (s.u.). Sie verstoßen mit Ihrer Werbung für Abtreibung nicht nur gegen §219a StGB, sondern gegen die Lehre der Katholischen Kirche, die sich am einfachen Gebot der Menschlichkeit orientiert. Vielmehr setzen Sie sich durch Ihren Vorstoß in Szene und erweisen dem Zeitgeist die Ehre. Wir werden sehen, ob die gegen Sie ermittelnde Staatsanwaltschaft Frankfurt in Ihrem tatsächlich besonderen Falle durch die Verhängung der Höchststrafe von 2 Jahren Gefängnis (ohne Bewährung) ein Exempel statuiert. Sie ignorieren das unveräußerliche Recht auf Leben des Kindes. Wenn Sie mögen, dann lesen Sie das Urteil des EuGH in der Sache “Annen v. Germany” (application no 3690/10) aus dem Jahre 2015, wo es um eine vergleichsweise Kleinigkeit ging (s. Anlage).
Vergessen wir mal den lieben Gott und fragen uns nur als Mensch, ob die vorgeburtliche Tötung von Kindern der juristisch zu hinterfragenden Verhältnismäßigkeit gegenüber dem “Selbstbestimmungsrecht junger Mädchen” standhalten kann, denn auch Mädchen, wenn sie richtig erzogen werden, können sich insbesondere mit Blick auf ihr unreifes Alter doch sexuellen Kontakten enthalten. Wie weitreichend Ihr Weltbild ist, zeigt sich schon an der aktuellen “Flüchtlingskrise”, die unser Land und ganz Europa in Unordnung zu stürzen droht und nach genauem Hinschauen alleine auf der Tatsache des langjährigen Bevölkerungssschwunds beruht. Betrachten Sie die Geburt eines Kindes als gesellschaftliche Bedrohung oder als etwas Schützenswertes, wie es das Grundgesetz ja fordert (Ehe und Familie)? Vielleicht verstehen Sie mich besser, wenn ich Ihnen sage, dass jedes abgetriebene Kind später auch keine katholische Kirchensteuer zahlen wird.
Das öffentliche Interesse an Ihrem Vorstoß ist groß und wir werden den Ausgang beobachten. Diese Diskussion muss offen geführt werden, denn es wird immer schlimmer.
Mit freundlichen Grüßen, Klaus Hildebrandt *)
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§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird. |
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An: hildebrandt.klaus@web.de
Betreff: Abtreibungswerbung durch das Bistum Limburg unterbinden!
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