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Von Dieter Farwick, BrigGen a.D. und Publizist *)
Das war schon in der Antike der Fall. Der Sieger nahm sich zu allen Zeiten, was er wollte: Land, Gold, männliche Sklaven, Kriegsgerät und natürlich junge Frauen.
Mit dieser Kriegsbeute war bis in die Neuzeit die Schuldfrage geklärt. Es gab keine juristischen Bestrafungen – bis zum Ende des II. Weltkrieges und auch keine juristischen bei weiteren Kriegen nach 1945.
Die vier Siegermächte änderten ex post – also nachträglich – das Völkerrecht und Kriegsvölkerrecht in einem unvorstellbaren Maße.
Das zentrale Thema des Nürnberger Internationalen Militärtribunals (IMT) war die Strafbarkeit der Planung und Führung eines Angriffskrieges.
Diesen grundsätzlichen Wandel vom Recht zum Unrecht analysiert Rainer Thesen akribisch und spannend in seinem lesenswerten Buch
„Keine Sternstunde des Rechts. Die Nürnberger Prozesse und die Rechtswirklichkeit“
auf 258 Seiten und einem ausführlichen Quellennachweis.Autor Thesen macht deutlich, dass es den Siegermächten in Nürnberg – und auch in Tokio – nicht um einen fairen Prozess ging, sondern um eine „rasche Aburteilung“ von führenden deutschen Politikern und der militärischen Führung. Kalte Rache war das Leitmotiv. Das galt besonders für die Vereinigten Staaten, ihren Präsidenten Franklin Delano Roosevelt und seine „Rechtsverdreher“.
So wurde der traditionelle Grundsatz gebrochen – “nullum crimen, nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta”
(Kurzfassung: Niemand darf für etwas bestraft werden, das nicht in einem (allgemeinen) Gesetz schon zur Tatzeit als bei Strafe verbotene Handlung genau beschrieben wird).
Bis zum Ende des II. Weltkrieges gab es kein strafbewehrtes Angriffsverbot im internationalen Kriegsvölkerrecht.
Das wurde in Windeseile korrigiert, um die deutschen „Verantwortlichen“ überhaupt bestrafen zu können. Die Siegermächte schufen neues „Recht“ – ein eindeutiger Bruch mit der Verfassungstradition.
Die Verfahren in Nürnberg und Tokio kannten keine klaren Anklageschriften, nur verhältnismäßig wenige Zeugenanhörungen. Dafür gab es tausende von dubiosen Eidesstattlichen Erklärungen der Anklage, die wegen der Masse und wegen der knapp bemessenen Verhandlungsdauer nicht überprüft wurden.
Es gab heftige Diskussionen um die Frage, wer sich denn überhaupt wegen des neugeschaffenen „Angriffsverbotes“ strafbar gemacht hat. Für Rainer Thesen war es – streng juristisch betrachtet – nicht einmal Adolf Hitler, weil der Angriffskrieg eben noch nicht strafbar war. Alle anderen politischen und militärischen Spitzen waren im Sinne des Rechtes ohnehin nur „ausführende“ Organe, auch was Kriegsverbrechen anging. Für viele mittlere und untere Chargen galt der Befehlsnotstand. Die Aussicht auf persönliche Bestrafung einschl. der Todesstrafe für den Befehlsverweigerer und sogar Bestrafung seiner Angehörigen war realistisch.
Thesen geht auch der Frage nach, warum die Siegermächte die Verfahren nicht der deutschen Justiz überlassen haben, die nach Thesens Recherchen bereits kurz nach Kriegsende kompetent in vielen Fällen Recht über NS-Täter gesprochen hat.
Die Lösung: Die Siegermächte wollten Herren der Verfahren sein mit dem Ziel von „schnellen Aburteilungen“ nicht aber „gerechten“ Verurteilungen.
Ihre Grundlage war die die sog. „Erklärung“ von St. James der in London befindlichen Exilregierungen, in welcher eine gerichtliche Bestrafung der Kriegsverbrecher gefordert wurde.
Voraussetzung einer solchen gerichtsförmigen Prozedur war natürlich die bedingungslose Kapitulation.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass es nach den zahlreichen Kriegen – vom Koreakrieg, Indochinakrieg bis zu Kriegen im Nahen Mittleren/Osten – keine „Aburteilungen“ wegen des Angriffsverbotes gegeben hat, obwohl doch eine Seite den Krieg mit einem Angriff begonnen haben musste.
Diese Tatsache macht klar, dass die Siegermächte alle Deutschen so abstrafen wollten, dass von Deutschland in der Folgezeit keine wirtschaftlichen und militärischen Gefahren ausgehen könnten.
Wenn das neugeschaffene Kriegsvölkerrecht, das die Grundlage der „Aburteilungen“ von Deutschen war, auch Maßstab für ausländische verantwortliche Politiker und Militärs gewesen wäre, hätte man auch Kriegsverbrechen von Churchill (Dresden), Truman (Nagasaki und Hiroshima) sowie Stalin (Katyn) ahnden müssen. Die Ausrede: Das Londoner Statut vom 8.August 1945 ebenso wie das Kontrollratsgesetz Nr.10 waren keine allgemeinen Gesetze. Sie galten nicht für jedermann. Vielmehr war ihre Geltung ausdrücklich beschränkt auf die „Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse“.
Ein weiterer wichtiger Aspekt in Thesens Arbeit ist die Frage des deutschen „Überfalls“ auf die Sowjetunion.
Für Thesen ist dieser Begriff gezielt gewählt worden, obwohl er den geschichtlichen Tatsachen widerspricht. Der Begriff soll suggerieren, dass Deutschland ein „unschuldiges“, militärisch unvorbereitetes Land „überfallen“ hat.
Er weist mit Fakten belegt nach, dass Stalin selbst einen Angriff auf Deutschland geplant hatte, der am 22.06.1941 unmittelbar bevorstand.
(Dazu siehe auch Heinz Magenheimer, Entscheidungskampf 1941, der die militärische Ausgangslage auf beiden Seiten detailliert beschrieben hat.)
Deutschland und Japan sind hart „ abgestraft“ worden. Seit Jahrzehnten sind sie jedoch treue Verbündete der drei westlichen Siegermächte.
Die UN-Generalversammlung hat 1995 die sog. „Feindstaatenklausel“ für Deutschland und Japan mit großer Mehrheit für „obsolet“ erklärt. Der Paragraph wurde jedoch nicht aus der UN-Charta gestrichen. Nach über 70 Jahren des Kriegsendes und nach über 20 Jahren der Erklärung der Feindstaatenklausel als „obsolet“ stellt sich dem Verfasser dieser Besprechung die wichtige Frage:
Warum übernehmen – zumindest – die drei westlichen Siegermächte nicht die Initiative, die „Feindstaatenklausel“ aus der UN-Charta zu streichen oder sie zumindest tri-national für sich als “Null und Nichtig“ zu erklären?
Dieses Buch bietet keine Lektüre, die man so nebenbei konsumieren kann. Es verlangt Konzentration und Geduld sowie Respekt vor der Arbeit des Autors.
Das Sachbuch ist jedoch ein „Muss“ für Leser, die tiefer in diesen dunklen Abschnitt der deutschen Geschichte einsteigen wollen.
Zu danken ist auch dem Osning-Verlag, der erneut ein Buch herausgebracht hat, das ein besonderes Kapitel der deutschen Geschichte beleuchtet.
(Rainer Thesen, „Keine Sternstunde des Rechts. Die Nürnberger Prozesse und die Rechtswirklichkeit“. Osning-Verlag, 2017)
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*) Brig.General a.D. Dieter Farwick wurde am 17. Juni 1940 in Schopfheim, Baden-Württemberg, geboren. Nach dem Abitur wurde er im Jahre 1961 als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr eingezogen. Nach einer Verpflichtung auf Zeit wurde er Berufssoldat des deutschen Heeres in der Panzergrenadiertruppe.
Vom Gruppenführer durchlief er alle Führungspositionen bis zum Führer einer Panzerdivision. In dieser Zeit nahm er an der Generalstabsausbildung an der Führungsakademie in Hamburg teil. National hatte er Verwendungen in Stäben und als Chef des damaligen Amtes für Militärisches Nachrichtenwesen.
Im Planungsstab des Verteidigungsministers Dr. Manfred Wörner war er vier Jahre an der Schnittstelle Politik-Militär tätig und unter anderem an der Erarbeitung von zwei Weißbüchern beteiligt. Internationale Erfahrungen sammelte Dieter Farwick als Teilnehmer an dem einjährigen Lehrgang am Royal Defense College in London.
In den 90er Jahren war er über vier Jahre als Operationschef im damaligen NATO-Hauptquartier Europa-Mitte eingesetzt. Er war maßgeblich an der Weiterentwicklung des NATO-Programmes ´Partnership for Peace` beteiligt.
Seinen Ruhestand erreichte Dieter Farwick im Dienstgrad eines Brigadegenerals. Während seiner aktiven Dienstzeit und später hat er mehrere Bücher und zahlreiche Publikationen über Fragen der Sicherheitspolitik und der Streitkräfte veröffentlicht.
Nach seiner Pensionierung war er zehn Jahre lang Chefredakteur des Newsservice worldsecurity.com, der sicherheitsrelevante Themen global abdeckt.
Dieter Farwick ist Beisitzer im Präsidium des Studienzentrum Weikersheim und führt dort eine jährliche Sicherheitspolitische Tagung durch.
Seit seiner Pensionierung arbeitet er als Publizist, u. a. bei conservo.
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www.conservo.wordpress.com 1.3.2018