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Von Peter Helmes
Frauen im Islam sind (ihrer Stellung entsprechend) „nachgeordnet“
Eine muslimische Frau (Muslima) ist haram, jedoch dem Moslem bedingungslos unterworfen, der über sie durch „Ehe“-Kontrakt das Recht auf Verfügbarkeit über ihre bo’oz erworben hat. Eine über ein Jahrtausend betriebene Indoktrination aus der Quelle von Koran und Hadithen liegt dem zugrunde.
Das Kopftuch- und Verhüllungsdiktat folgt der Vorstellung von Fitna, was gleichzeitig Schönheit wie Unordnung und Unruhe bedeutet. Der Mann und seine ‘Unterwerfungs’-Riten werden durch die bloße Berührung einer Frau beschmutzt. Vor seinem Salat-‚Gebet’ muß er sich reinigen von ihr (wie von möglichem anderen Schmutz).
Die Frau gilt als „personifizierter böser Zauber und Inkarnation des Teufels“. Im Islamischen geläufige Spruch-‚Weisheit’ lautet: „Die Frau ist Blöße, und wenn sie ausgeht, reckt der Teufel den Kopf nach ihr“; und: „Eine Unzüchtige ist, die selbst heiratet.“ Selbstbestimmte Heirat aus Liebe ist pervers und verteufelt! Eine Frau ist sufaha (schwach im Geiste – Sure 4, Vers 5); Frauen sind unrein und gefährlich: „Oh Weibervolk, ihr solltet Gutes tun und um großzügige Vergebung bitten, denn ich sah viele von euch unter den Bewohnern der Hölle.“
Deshalb haben sie auch nur das halbwertige Zeugen- und Erbrecht. Die Blutrache ist in dieser Reihenfolge aufgeführt:Ihr Gläubigen! Bei Totschlag ist euch Wiedervergeltung vorgeschrieben: ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven, ein weibliches Wesen für ein weibliches Wesen (2/178).
Für eine getötete Muslima ist auch das Sühnegeld halb so hoch wie für einen Moslem. Das Richteramt wie eine Mufti-, Ulema-, Imam– oder Hodscha-Funktionen udgl. sind Frauen generell verwehrt. Allah hat ausschließlich Männer als seine Sendboten erkoren: Und Wir haben vor dir nur Männer (als unsere Gesandten) auftreten lassen, denen Wir (Offenbarungen) eingaben (16/43). –
Eine Frau kann nicht ihr eigener Vormund (Wali) sein und etwa einen Heiratsvertrag eingehen; wohl kann ihr Sohn wie jeder andere Mann ihrer Familie diese Funktionen übernehmen!
Die Verweigerung durch die per Ehekontrakt ihres Vormunds verkaufte Braut ist ‚de iure’ möglich, bedeutet faktisch aber ihre soziale Ächtung als Unzüchtige und vom Teufel Besessene. – Die Frau hat als Handelsware zu dienen, so ähnlich wie Sklaven und Vieh. (Das kommt vom Nomaden- und Beduinen-Denken aus dem Erleben mit Herden und auf den Viehmärkten, wo man ‚kauft’, worüber man dann verfügen kann.)
Der sog. ‚Ehe’-Vertrag bedeutet schlichtweg die vertragliche Veräußerung der Sexualität der ‚Ehe’-Frauen gegen ein sog. ‚Braut’/Kontrakt-Geld an ihren ‚Ehe’/Kontrakt-Mann mit uneingeschränkter Besitzübertragung auf diesen. Insgesamt vier Kontrakt-Frauen können es sein. Im Arabischen heißt es Udschur (Lohn/Entgelt) für Verfügungsrecht über Bo’oz (weibliches Geschlecht). Der Text des Kontrakts lautet: „Soundso, die Tochter von Soundso, wird dir als Gegenleistung für den Betrag von soundsoviel zur Vertragsfrau geben; nimmst du dies an?“ Manchmal werden auch mehrere auf einmal Kontrakt-Gegenstand. – Mit unserem Verständnis von Ehe hat das herzlich wenig zu tun.
Er kann in jeder Hinsicht über seine Frauen verfügen.
Seine Ehre ist verletzt, wenn er das nicht durchsetzt; und er hat für ihr Nichtbefolgen geradezustehen, ggfs. in Form der Keks’- und ‚Gasel’-Lynch-Rache für Islambeleidigung! Sie haben daher ihrem Mann unbedingt jederzeit zu Diensten und zu Willen zu sein, auch seinem schlagenden und vergewaltigenden Willen.
„Eine Muslima hat ihrem Mann jederzeit zu Diensten zu sein, und sei es auf dem Rücken eines Kamels“ ist ein geläufiger Spruch. „Ihrem Mann jederzeit unbedingten Gehorsam zu erweisen, ihn mit weiblichen Reizen zu erfreuen und sexuell zu befriedigen (und gleichzeitig extrem keusch und züchtig tun und verhüllt und niedergeschlagenen Auges zu sein – d. V.) – das sind die Pflichten der moslemischen ‚Ehe’-Frau(en) und die Eintrittskarte ins Paradies.“ –
Auch hier dieses perfide ‚Inzwanggenommensein‘, das ins Schizo-Paranoide treibt, und zwar nicht nur für sie, sondern fast noch drakonischer auch für ihn (was ihn in westlichen Gesellschaften rasch zum „Loser“ und Gewalttäter werden lässt)! – Die dem ‚Sendboten Allahs‘ zugeschriebenen Überlieferungen in den Hadithen schenken da ‚ganz klaren Wein’ ein:
Hätte ich je irgendjemandem zu befehlen, sich vor einem anderen niederzuwerfen, dann würde ich der Frau befehlen, sich vor ihrem Ehemann niederzuwerfen. Und würde dieser ihr befehlen, von dem gelben Berg zu dem schwarzen Berg zu gehen und von dem schwarzen Berg zu dem weißen Berg, so wäre es ihre Pflicht, das auszuführen (2/34w). Und: Wenn ein Mann seine Frau ruft, um sein Begehren zu befriedigen, soll sie zu ihm kommen, auch wenn sie gerade am Herd beschäftigt ist (2/61). Und: Eine Frau, deren Mann mit ihr zufrieden war, wird nach ihrem Tod ins Paradies gelangen (2/60).
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Ayatollah Abasqoly Akhtari ist der Verfasser eines aktuellen Sittenkodex: Danach ist die Leidenschaft dem Moslem vorbehalten. Es ist auch sein gutes Recht, diese mit beliebig viel anderen Frauen auszuleben. Seine „Frauen haben nichts weiter zu tun, als ‚sich dem Ehemann bedingungslos hinzugeben’ und ‚all seinen Befehlen zu gehorchen.’ … ‚Niemals darf sie unachtsam sein, was seine Wünsche angeht, da sie sonst ihre Macht über ihn verliert.’ … ‚Wenn der Mann geht, soll die Frau züchtige Kleidung anlegen und sich vor den Augen Fremder bedecken.’“ „… ein schiitischer Imam verordnete es als ‚die beste Kur’ des Mannes, eine schöne (sprich: frisch-junge – d. V.) Ehefrau im Bett zu haben.“
Allah hat den Moslem über seine Frauen gesetzt. ER hatte nicht im Sinn gehabt, sie gleichermaßen mit Stärke, Intelligenz und sozialer Stellung auszustatten. Sie sind Bestandteil Seiner durch die Moslem-Männer sicherzustellenden allumfassenden Din-Schuldpflicht-Erfüllungsansprüche zur Vermehrung der Umma, damit überall ‘Unterwerfung’ wird und bleibt. Dabei geht es zielgerichtet um das essentiell wichtige ‚männliche Waffenarsenal‘ für die ‘Unterwerfung‘: die Männer stehen über den Frauen, die Brüder schurigeln und töten ihre Schwestern, der ‚Ehe‘-Mann beherrscht seine durch Geldhergabe erworbenen Frauen. Da muß der Moslem generell züchtigen, denn ‚ihre‘ Verfehlungen sind rasch sein Versagen und dafür hat er einzustehen, ggfs. mit ‚Gasel‘– und ‚Keks‘-Ermordung (wir sprechen von „Ehrenmord“ – wie zynisch!).
Da fand im November 2014 in Offenbach/M. auch die 22jährige Pädagogikstudentin Tuğçe Albayrak schnell ihren Tod, weil sie einen Moslem-Rowdy zurechtwies: Die Frau hat ganz einfach nicht über dem Mann zu stehen; das ist Islambeleidigung!
So befinden sich Moslems und Muslima unentwegt in einem ganz schrecklichen Zwangsmahlwerk, aus dem nur er einen Notausgang bzw. Fluchtweg finden kann: durch „Ehrenmord“ an den frevlerischen Frauen in Familienhaft bzw. durch dreimaliges Erklären: „ich verstoße dich“ des ‚Ehe‘-Mannes gegenüber seinen unbotmäßigen ‚Ehe‘-Frauen, und zwar, um seine Schande noch rechtzeitig abzuwenden, flugs bevor ihr Frevel ruchbar wird, den er ja zu verantworten hätte!
Nach den Hadithen liegt das Unglück in drei Dingen: Pferd, Haus und Frau, und Frauen stören des Mannes ‚Gebet’ (d. h. seine Anflehungen, Beschwörungen, Verwünschungen, Verfluchungen und Allah-Gelöbnisse): Drei Dinge können das Gebet unterbrechen (und damit ungültig machen – d. V.), wenn sie an dem Gläubigen vorbeigehen – ein Esel, eine Frau, ein Hund. Frauen sind also nicht nur Gegenstand von Handelskontrakten, deren Bo’oz für Udschur-Entgelt erworben wird, sondern dem Nützlichkeits-Zweck der Tiere recht nahe und haben neben dem Haushälterin-Dasein vorrangig die Nützlichkeitsfunktion als Sexualobjekte und als Gebärerinnen, speziell per Allah-Krieger-Mehrung auxiliär für die Umma-Ausdehnung, damit alles Allahs wird!
Beim ‚Gebet‘ (sprich: beim Appell und Fahneneid für die ‘Unterwerfung‘) in den Moscheen (sprich: den Garnisonsstätten des Kampfes, Gefechts und Krieges der ‘Unterwerfung‘) haben die Frauen ohnehin nichts zu suchen. – Die Din-Schuldpflichterfüllung in Allahs ‘Unterwerfung’ ist Sache der Männer, und ihre Frauen haben ihnen dabei untertänigst zu dienen. Der Ehemann ist deshalb polygam; seine Frauen haben ihm monogam zu sein. Unter dieser Männer-Despotenherrlichkeit „musste die weibliche Sexualität an sich als aggressiv, als etwas Feindliches empfunden werden, als potenzieller Störfaktor, den es unter Kontrolle zu halten galt.“
Denn als geistig benachteiligte und sündhafte Wesen lauern sie permanent und locken die sexuelle Belästigung durch Männer als „selbstverschuldetes Schicksal“; was vollständige Unterjochung rechtfertigt, sozusagen als „Schutzbefohlene“ minderwertigen Quasi-Dhimmi-Daseins: Versteckt unter Kopftuch, Hidschab, Tschador, Niqab oder Burka; belegt mit drakonischster Bestrafung für ‚Unbotmäßigkeit’ gegenüber männlicher Tyrannis, mit Tötung auf ‚bezeugten’ Ehebruch, mit Ge- und Verboten wie Einschränkungen für jedes Aufbegehren; isoliert und eingesperrt; entzogen einem menschenwürdigen Leben und eigenständigem Glücksstreben.[1]) Steht doch der Mann über der Frau, weil Allah das so sagt, weil Allah ihm einen Bart gab, was er ihr vorenthielt und weil der Mann das Kontrakt-Geld zahlt.
Der ‚Ehe’-Kontrakt ist zudem höchst einseitig. Es ist nicht wie bei einem normalen Geschäft: Geld gegen Ware. Die Frau ist praktisch ein Ding, das zudem jederzeit durch ‚Verstoßung’ wieder an ihre Eltern zurückgegeben werden kann: Eine Schande für ihre Eltern! Sie ist dann zeitlebens eine Unperson, die überhaupt nicht mehr nach eigenem Ermessen und Wollen leben darf, und sich der Vormundschaft und den Befehlen des Vaters, der Brüder, ihrer eigenen Söhne oder sonstiger männlicher Sippenmitglieder beugen muß.
Verstoßene Frauen, für die nicht bald per Bo’oz-für-Udschur-Kontrakt ein Ersatz-‚Ehe‘-Mann gefunden werden kann, sind als ‚eigentlich nicht existent’ eingestuft. Dasselbe gilt für die jungen Mädchen vor Ehe und Mutterschaft. Aber ‚unter Vertrag’ geht es ihnen eher noch schlechter. Sie werden nicht selten drangsaliert und geschlagen – gibt es doch optional mehrere in jedem noch so kleinen Harem. Und Anlaß zu Zänkereien findet er immer, und wenn er nicht schlägt, gilt: „Ein Mann, der sich weigert, zu handeln, wie es der Männlichkeits-Brauch verlangt, verliert für alle Zeit sein Gesicht.“ Er hat seine Ehre verloren, gerät gar in den Takfir-Verdacht der Apostasie und zum Objekt für die ‚Gasel‘– und ‚Keks‘-Erlösung eines anderen paradiessüchtigen Moslem.
Sich selbst zur Wehr zu setzen, bekommt ihr aber ganz schlecht: Der Frau, die von ihrem Mann grundlos die Scheidung verlangt, ist es verwehrt, die Düfte des Paradieses zu riechen, lautet ein Hadith. Welchen Grund soll sie denn vorbringen, wo er sie doch laut Koran schlagen soll, wenn er das Gefühl hat, daß er das sollte? Und wenn sie in ihrer Verzweiflung die Scheidung dennoch begehrt, dann verliert sie nicht nur jeden Anspruch auf das Kontrakt-Geld, sondern muß ihm auch noch eine Entschädigung in einer Höhe anbieten, die ihn dazu bewegen mag, sie loszulassen.
Er wird diesen Loskaufpreis durch seine Schikanierungen schon in die Höhe zu treiben wissen. Das ist die ehekontraktliche Variante von Lösegelderpressung. Er hat generell ein hohes Interesse, sie loszukujonieren; denn sonst müsste er sie verstoßen, was zudem mit einem Regulierungswust für sein (ausschließlich ihm zustehendes) Rücknahme-Willkürrecht versehen ist, und er hätte dann ja möglicherweise kein Rückforderungsrecht auf die ‚Braut’-/Kontrakt-Udschur. – Alles unter allerhöchster Weihe Allahs des Erhabenen und Allerbarmers!
Auch bei den Strafen geht es höchst frauenfeindlich zu. Zunächst, nämlich für freiwilligen Geschlechtsverkehr zwischen Nichtverheirateten, herrscht Gleichbehandlung: Wenn Mann und Frau Unzucht betreiben, dann jedem von ihnen einhundert Peitschenhiebe (24/2). Aber bei Ehebruch sieht das für Frauen schon ganz anders aus: Wenn euere Frauen sich durch Unzucht vergehen und vier Zeugen aus euerer Mitte bezeugen dies, dann kerkert sie in euerem Haus ein, bis der Tod sie befreit oder Allah ihnen sonst einen Versöhnungsweg weist – etwa den der Steinigung, so ein Hadith.
Wenn sie schwanger ist, erfolgt die Tötung durch Steinigung erst nach Geburt des Kindes. Sind beide verheiratet, so wird der Mann auf einem öffentlichen Platz stehend gesteinigt, die Frau wird dort bis zur Taille in einem Erdloch eingegraben und solange gesteinigt, bis der Tod ihr Leiden beendet. Ist der Ehebrecher unverheiratet, dann kommt er mit hundert Peitschenhieben davon, ein Sklave gar nur mit fünfzig. Man fragt sich, wieso ein Moslem überhaupt die ‚Ehe‘ brechen kann, hat er i. d. R. doch selbst genug Frauen und Sklavinnen und kann sich doch völlig frei bei den verheirateten wie unverheirateten „Ungläubigen“ bedienen, selbstverständlich auch gewaltsam!
In manchen islamischen Ländern – etwa im Iran, Saudi-Arabien, Somalia und Sudan – werden die unmenschlichen Urteile abstoßender Barbarei und Brutalität des Auspeitschens und der Steinigung bis heute öffentlich ausgeführt, nicht selten vor wütender Raserei der kultisch aufgehetzten und verblendeten Menge. Dabei hat die Steinigung in klar geregelter Reihenfolge vonstatten zu gehen: Die ersten Steine haben die ‚Zeugen’ zu werfen (wer weiß, welcher Rochus oder Geldzwang sie zur ihrer Zeugenaussage leitete?), danach ist der Kadi an der Reihe, dann die Zuschauer; das geht solange, bis das unselige Opfer zu Tode kommt.
Jaya Gopal schreibt: „Die obsessive Beschäftigung mit der weiblichen Sexualität ist heute genauso stark spürbar wie damals; der schiitische Ayatollah Morteza Mottahari beschwört die Gefahren der Verlockungen, die dem Moslem durch die bloße Anwesenheit einer Frau drohen, sogar dann, wenn sie ‚züchtig’ gekleidet sei. … ‚Frauen sind … von Natur aus aufreizend und darauf aus, den Geschlechtstrieb des Mannes anzufachen. … Hier erhalten wir einen kleinen Einblick, welcher Geist dem Druck auf die Frauen, sich zu verschleiern, ursprünglich zugrunde liegt.’ Dem moslemischen Mann wird von klein auf, kaum dass er die Dinge nur ein wenig versteht, durch seine Erziehung das Gefühl vermittelt, seinen Schwestern und dem weiblichen Geschlecht im allgemeinen überlegen zu sein, mit Ausnahme seiner Mutter, der einzigen Frau, die man ihn zu respektieren und zu lieben lehrt: ‚Von dem kleinen Knaben wird nichts verlangt, aber man bringt ihm sehr schnell (ihn paschamäßig verkorksend – d. V.) die Rechte und Pflichten des Mannes bei, wobei betont wird, der Islam habe ihm die (Autoritäts-(!) – d. V.) Pflichten deswegen verantwortlich übertragen, weil er allen Frauen überlegen sei. … Ein Knabe mag die Frauen seiner Familie respektieren, aber er wird jede Frau, die nicht zum Kreis der Familie zählt, verachten, es sei denn, sie käme als künftige Braut in Betracht. … Als Mann kann er nur andere Männer und ältliche Mütter achten; während seiner gesamten Kindheit hat man ihn gelehrt, dass Frauen ausschließlich zum Vergnügen der Männer da seien.“
So wird auch der Kaufkontraktvollzug in Harem-gemäßer ‚Lust-zur-Schaustellung’ der in Imaginationen anregender Verschleierung dargebotenen Frau vollzogen, freilich durch einen Imam bzw. Hodscha gegen Geld kultisch rituell verbrämt (wir sprechen da höchst einfältig von Hochzeitsfeier, und schieben es gleich wieder in unsere Denkschublade von Ehe).
Dies alles wie das damit in Verbindung zu stehende Verhüllungsdiktat fügt enorme seelische Schäden zu: im Selbstverständnis der Frauen als inferiore dhimmiähnliche Wesen; und auch im Verhältnis zwischen ihnen und ihrem ‚Ehe’-Manntyrann.
Das Zwanghafte und die Besessenheit in den Geschlechterrollen mit der einseitigen Vorrechtsausstattung für den Moslem hat dazu geführt, „‚daß zwischen Ehegatten derart ausgeprägte Unterschiede bestehen, so daß die Fähigkeit der Partner, sich gegenseitig (zu einer Anthroposymbiose – d. V.) zu ergänzen, in der moslemischen Familie auf ein Minimum reduziert ist, was wiederum die Entstehung eines egalitären Verhältnisses zwischen Ehemann und Ehefrau(en) verhindert hat. Darüber hinaus haben die strengen Einschränkungen, die die Familie auferlegt, bewirkt, dass die Partner voneinander nur sehr wenig erwarten, und dies hat in der Tat die geringschätzige Einstellung des Mannes hinsichtlich der Fähigkeiten der Frauen verstärkt.’“
Und selbstverständlich gilt entsprechendes mit gleicher Konsequenz und ohne jedes Pardon gegen alle „Ungläubigen“ Frauen: Denn „ihr sollt oben sein, ihr sollt siegen“ steht für die ‘Unterwerfer‘ im „Heiligen Koran“!
„…Und schließlich weisen auch die Familie, die Gesellschaft und die nahöstlich-muslimische Kultur der Frau einen nachgeordneten Platz zu, wenn sie empfehlen oder sogar anordnen, daß eine Frau Sitte und Anstand zu wahren und sich bevorzugt im Haus aufzuhalten habe, um nicht durch ihr Verlassen des Hauses und ihren Umgang mit nichtverwandten Männern Anlaß zu Unmoral zu geben.
Auch hier ist es nicht so, daß die Scharia nun eindeutig anordnen würde, daß eine Frau das Haus gar nicht verlassen dürfte; denn die absolute Mehrzahl muslimischer Frauen tut dies und nicht wenige Frauen auch für eine Berufstätigkeit. Auf der anderen Seite enthält die Überlieferung zahlreiche Aussprüche der frühislamischen Autoritäten, die teilweise in recht abschätziger Weise formulieren, daß eine Gesellschaft moralisch gefährdet sei, wenn eine Frau das Haus verläßt und sie als die potenzielle Verführerin des Mannes lieber zu Hause bleiben möge. Auch diese alten Texte prägen das gesellschaftliche Denken, auch wenn die einzelnen Familien sehr unterschiedliche Schlüsse daraus ziehen.
Es ist die Frau, die sich zu verhüllen hat, sie ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral wie das Ansehen der eigenen Familie verantwortlich, und ihr Verhalten wird streng anhand dieser Normen kontrolliert. Zwar sehen Koran und Überlieferung in der Theorie für den Mann wie für die Frau dieselben Strafen für Unzucht bzw. Ehebruch vor. In der Praxis jedoch wird Männern vor und sogar in der Ehe weniger Mißtrauen und Kontrolle entgegengebracht – und damit ein weitaus größerer Bewegungsspielraum zugestanden – da die Frau allein als die Bewahrerin der Familienehre gilt und ihr Verhalten die Familie entehrt, nicht das des Mannes“ (Quelle: Die Scharia. Recht und Gesetz im Islam von Prof. Dr. Christine Schirrmacher, 2. Auflage 2009, leicht veränderte und ergänzte Nachauflage, Seite 47-48).
Ehrenmorde: Folge der Herabwürdigung der Frau
Trotzdem wird das von westlichen Intellektuellen immer wieder bestritten. Die größte Lüge bei den islamischen Ehrenmorden ist, diese hätten „nichts mit dem Islam zu tun.“ Kaum etwas ist islamischer als diese Unsitte, die so gut wie ausschließlich in den Ländern des Islam vorkommt.
Wer als Moslem oder als den Islam verteidigen zu müssender Irrender darauf besteht, daß die Unsitte der Ehrenmorde nicht wegen, sondern trotz des Islam immer noch existiert, möge die folgende Frage beantworten: Wie soll es möglich sein, daß eine „Religion“, die, wie der Islam, 1400 Jahre lang ununterbrochen herrscht, den Gläubigen bis ins kleinste Detail vorschreibt, wie sie zu leben haben, nicht in der Lage sein soll, während dieser Zeit eine angeblich unislamische Sitte wie den Ehrenmord abgeschafft zu haben?
„Ehrenmorde haben mit dem Islam zu tun. Ehrenmorde sind – neben Kopftuch, Schador, Burka und weibliche Sexualverstümmelung – ein weltweites Phänomen des Geschlechterapartheid-Systems Islam. „Ehren“morde sind zutiefst mit dem Islam verbunden – auch wenn dessen Vertreter dies immer wieder leugnen. Wo der Islam herrscht – da gibt es die mit Abstand höchste Zahl solcher Morde im Namen eines Ehrbegriffs, der sich bei näherer Betrachtung als zutiefst patriarchalisch, vormodern und feige erweist.
Ehrenmorde sind die finale Bestrafung von Frauen, die gegen das bis ins kleinste Detail durchorganisierte Überwachungsreglement ihrer männerdominierten Welt verstoßen haben – ob bewusst oder unbewusst. Wie Zwangsverhüllung, Zwangsheiraten und die massenhaft durchgeführten weiblichen Genitalverstümmelungen dienen sie letztlich dem Ziel der totalen Kontrolle des Mannes über die Frau.“ (Quelle: Essay „Ehrenmorde und Islam“ aus dem Jahr 2000 von MM)
Doch wird die ursächlich islamische Verantwortung für den Ehrenmord immer noch geleugnet. Und den Leugner werden immer noch beste Sendezeiten in den deutschen und übrigen westlichen Medien eingeräumt.
„Dabei kommen alle Untersuchungen, die sich ernsthaft und ohne ideologische Scheuklappen mit Ehrenmorden beschäftigen, zu folgendem Schluß: „Der Ehrenmord ist ein Phänomen, daß sich im Wesentlichen auf traditionell islamische patriarchale Gesellschaftssysteme beschränkt.“ (Quelle: Der Ehrenmord. 2004, http://www.islaminstitut.de/uploads/media/Ehrenmorde_01.pdf)
Fazit
Frauen die in arabischen Staaten Opfer von Vergewaltigung werden, sollten sich genau überlegen, bei der lokalen Polizei eine Anzeige zu erstatten. In zwei Fällen – Dubai und Katar – landeten daraufhin die Frauen selbst im Gefängnis. Vorwurf: “Außerehelicher Sex”.
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Redaktioneller Hinweis:
Mehr Informationen über den Islam und Erläuterungen zu einzelnen Fachbegriffen, die im vorliegenden Artikel verwendet werden, finden Sie in der „Kleinen unkorrekten Islam-Bibel“ von Peter Helmes, 320 S., 4. Auflage 2018, kostenlos zu beziehen: Die Deutschen Konservativen, info@konservative.de, Beethovenstr. 60, 22083 Hamburg