Neuer “Kinderrechte”-Vorstoß der Grünen – und die fünf wichtigsten Gegenargumente

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(Eigener Bericht)

Die Grünen haben einen neuen Angriff gestartet. Die Grünen-Bundestagsfraktion hat laut Spiegel-Informationen einen Gesetzesentwurf für die Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz beschlossen. Eines steht fest: Diesmal gehen sie geschickter vor als bei ihren ersten beiden Gesetzesentwürfen 2012 und 2015, aber kein bißchen harmloser.

Gemäß dem neuen grünen Entwurf soll Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes wie folgt verändert werden: „Kinder, Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“

Was zunächst gut klingt, entpuppt sich als böse Falle. Viele juristische Gutachter weisen auf das große Risiko hin, wenn Kinder – rechtlich gesehen – von ihren Eltern getrennt und außerhalb der Familieneinheit betrachtet werden. Auch ihre Stellung im Gesetzestext vor Ehe, Familie und Elternrecht würde die Rechtssprechung entscheidend verändern. Auf diese Weise sinkt die Schwelle für staatliche Eingriffe in die Familie drastisch. Viel schneller und einfacher können damit bestimmte Entscheidungen gerechtfertigt werden, die nur angeblich dem Kind dienen, in Wirklichkeit aber bestimmte politische Ideologien durchsetzen sollen.

Aber, so könnten Sie jetzt vielleicht fragen, ist das nicht alles viel zu weit hergeholt? Leider nein. Bereits jetzt wird die Freiheit und Eigenverantwortung der Eltern in der Erziehung ihrer Kinder stark eingeschränkt, beispielsweise bei der schulischen Sexualerziehung. Und aktuell denken viele Politiker über Impf- oder KiTa-Pflicht für Kinder nach.Der Staat maßt sich an, primär über Erziehung und Belange der Kinder zu entscheiden anstelle der dafür von Natur aus verantwortlichen Eltern.

Mit dem Gesetzentwurf der Grünen hätten die Behörden und Gerichte dramatisch größere Möglichkeiten in der Hand, das Elternrecht zu verdrängen. De facto würde das Elternrecht zu einem unwirksames Anhängsel – gerade noch gut genug, um als Feigenblatt einer pseudo-freiheitlichen Rechtsordnung zu dienen.

Hedwig von Bevernfoerde („Demo für alle“), unermüdliche Streiterin für die christliche Familie und entschiedene Gegnerin der Frühsexualisierung , hat sich näher mit den grünen Plänen befaßt, siehe https://demofueralle.blog/2019/04/10/fuenf-argumente-gegen-die-aufnahme-von-kinderrechten-ins-grundgesetz/   – und Argumente gegen den neuerlichen Angriff auf unsere Kinder veröffentlicht. Bitte lesen Sie:

Fünf Argumente gegen die Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz

Sollen „Kinderrechte“ ins Grundgesetz? Wenn es nach den meisten wissenschaftlichen Gutachtern geht: Nein. Aber warum? Wir haben die fünf wichtigsten Argumente zusammengefaßt:

Wirft man einen Blick in die Medien, möchte man meinen, alle seien sich einig: „Kinderrechte“ gehören ins Grundgesetz. Einwände scheint es nicht zu geben. Und wozu auch? Der Begriff „Kinderrechte“ klingt zu positiv, als daß hier kritische Töne überhaupt angebracht wären. In Wahrheit ist das Thema komplexer, als man annehmen mag. 2013 und 2016 brachten SPD, Grüne und Linke Gesetzesentwürfe ein, um den alten linken Traum von „Kinderrechten“ im Grundgesetz wahr werden zu lassen. Doch die wissenschaftlichen Stellungnahmen, die für die Anhörungen des Rechtsausschusses (2013) und Familienausschusses (2016) in Auftrag gegeben wurden, machten ihnen einen Strich durch die Rechnung. Die Mehrheit der Gutachter in beiden Anhörungen, darunter alle Rechtswissenschaftler, sprach sich gegen eine Verankerung der „Kinderrechte“ im Grundgesetz aus.

Trotz deren fundierten Argumenten knickten CDU und CSU bei den Koalitionsverhandlungen 2017 ein und vereinbarten, bis spätestens Ende 2019 einen erneuten Gesetzesentwurf vorzulegen. Daher wollen wir die Abgeordneten in einem kurzen Überblick an die fünf wichtigsten Argumente der juristischen Gutachter gegen eine Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz erinnern.

Keine Schutzlücke im Grundgesetz

Die Juristen haben eindeutig festgestellt, dass „Kinderrechte“ im Grundgesetz nicht nötig sind. Kinder sind bereits Träger aller Grundrechte. Das Grundgesetz weist somit keine Schutzlücke auf. Der Gesetzgeber betrachtet Kinder auch nicht als Objekt. Im Gegenteil, bereits heute muss dem Kindeswohl in allen Gesetzgebungsverfahren Vorrang gewährt werden.

„Kinderrechte“ hebeln das Elternrecht aus

Auch wenn immer wieder behauptet wird, Eltern bekämen mit den „Kinderrechten“ ein weiteres Hilfsmittel in die Hand, um die Interessen ihrer Kinder gegenüber dem Staat durchzusetzen, würde die Realität gegenteilig aussehen. Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat im Grundgesetz (Artikel 6) ist ausgewogen und klug formuliert. Die Einführung von gesonderten „Kinderrechten“ birgt die Gefahr, dieses Verhältnis zu stören, die Möglichkeiten für staatliche Eingriffe, Vorschriften und Inobhutnahmen zu erweitern und das natürliche Elternrecht zu schwächen. Diese Gefahr wäre besonders hoch, wenn „Kinderrechte“ noch vor dem Elternrecht genannt würden oder wenn der Staat zum primären Anwalt der Kindesinteressen gemacht würde.

Eine Grundgesetzänderung wäre symbolischer Natur

Die Befürworter von „Kinderrechten“ im Grundgesetz argumentieren, durch die gesetzliche Änderung könne man Kindern besser vor Armut, Missbrauch oder mangelnder Bildung schützen. Tatsächlich wäre die Grundgesetzänderung vor allem symbolischer Natur und würde nichts Konkretes zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern beitragen. Diese Verbesserung muss in anderen gesetzlichen Bereichen geschehen, beispielsweise im Straf- oder Sozialgesetzbuch.

„Kinderrechte“ verändern Struktur des Grundgesetzes

Der Grundrechtsschutz im Grundgesetz ist einheitlich und umfassend aufgebaut und beruht auf Abwehrrechten gegenüber dem Staat. „Kinderrechte“ breche nicht nur diese einheitliche Struktur auf, sondern sind auch Anspruchsrechte, die dem Wesen des Grundgesetzes fremd sind. In der Folge eröffnet sich jeder Personengruppe die Möglichkeit, eigene Rechte im Grundgesetz zu fordern, selbst wenn sie gar nicht wirklich schutzbedürftig wären.

Keine Verpflichtung durch UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Argumentation der Befürworter der wichtigste Bezugspunkt. Die Konvention verlangt allerdings keine Aufnahme von „Kinderrechten“ in die jeweilige nationale Verfassung. Mit der Ratifizierung durch den Deutschen Bundestag 1992 gilt die Konvention bereits als Bundesgesetz, was für ihre Umsetzung ausreicht.

Die Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes an Deutschland, die „Kinderrechte“ ins Grundgesetz aufzunehmen, erfolgte erst, nachdem die Bundesregierung selbst diesen Vorschlag eingebracht hatte und besitzt darüber hinaus keine normative Kraft für die deutsche Gesetzgebung.

Die Bundestagsabgeordneten sollten sich diese Argumente nochmals vor Augen führen, bevor sie über eine unnötige und gefährliche Änderung des Grundgesetzes abstimmen. Vor allem die Politiker der bürgerlichen Parteien können hier unter Beweis stellen, die Familie und das Elternrecht ernsthaft verteidigen zu wollen. (Ich danke Herrn Dr. Heger für den Eingangstext und den Hinweis auf die Grünen-Pläne. P.H.)

www.conservo.wordpress.com     26.04.2019
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