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von Peter Helmes
Ein Soldat der Bundeswehr ist mit einer Klage gegen seine Entlassung gescheitert. Er hatte sich geweigert, Frauen die Hand zu geben. Laut Bundeswehr hätte dies dem Ansehen der Truppe geschadet.
Die Weigerung, Frauen aus religiösen Gründen die Hand zu geben, rechtfertigt die Entlassung eines Zeitsoldaten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wies die Klage eines ehemaligen Soldaten in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ab. Die Kündigung basiere auf einer Verletzung der militärischen Dienstpflichten und nicht auf einer Vorverurteilung von Muslimen, entschieden die Richter.
Weiterbeschäftigung hätte Ansehen der Bundeswehr geschadet
Der Kläger war seit 2015 Zeitsoldat. 2017 informierte der militärische Abschirmdienst über Erkenntnisse zu einer mutmaßlich extremistischen Einstellung des Manns. Er sei zum Islam konvertiert und habe sein Erscheinungsbild sowie sein Verhalten geändert. Es bestehe der Verdacht, dass sich der Soldat in einem Radikalisierungsprozess befinde. Bei einer Befragung habe der Kläger ausgesagt, dass es seine Sache sei, wenn er Frauen nicht die Hand gebe. Im Mai 2018 wurde der Soldat entlassen. Die Berufung des Klägers lehnte das Oberverwaltungsgericht nun ab.
Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, urteilten die Richter. Durch seine religiös begründete Weigerung, Frauen die Hand zu geben, verstoße er gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Zusätzlich habe er gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Eine Weiterbeschäftigung des Soldaten hätte die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
Einsatzfähigkeit der Armee gefährdet
Der ehemalige Soldat habe angegeben, problemlos mit Frauen zusammengearbeitet zu haben und sie zu respektieren. Auch anderen Menschen gebe der Kläger nach eigenen Angaben aus hygienischen Gründen nur in Ausnahmefällen die Hand. Die von ihm angegebenen Gründe für sein Verhalten gegenüber Frauen seien angesichts seiner konsequenten Hinwendung zum Islam nur Schutzbehauptungen, urteilten die Richter. Die Einstellung des Klägers widerspreche der Gleichstellung von Mann und Frau im Grundgesetz.
Unabhängig davon, daß es keine Vorschrift für eine Begrüßung per Handschlag gebe, rechtfertige das Verhalten des Klägers die Annahme, daß er Kameradinnen nicht ausreichend respektiere und die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, daß ein Soldat, der Frauen den Handschlag verwehre, bereit sei, für Soldatinnen einzustehen. (Quelle: https://www.t-online.de/nachrichten.html)