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Von Dr. Udo Hildenbrand
In Gesprächen und Diskussionen über den Islam ist immer wieder die Rede von den universalen Menschenrechten. Manchmal dürfte unklar sein, welche Menschenrechte gemeint sind – die Grund- und Freiheitsrechte, die in der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 stehen oder jene in der „Kairoer Menschenrechtserklärung im Islam“ von 1990. Diese Unklarheit ist allzu häufig ein Mix von Nichtwissen, Verheimlichung und Täuschung. Wenn nicht zu Beginn eines Gedankenaustausches geklärt wird, auf welchen Text Bezug genommen wird, kann ein Gespräch, eine Diskussion nicht gelingen.
Nachfolgend soll diese unüberbrückbare Gegensätzlichkeit zunächst in den universalen Zielsetzungen im Christentum und im Islam, dann aber auch in der UN-Menschenrechtscharta (1948) und der Kairoer Menschenrechtserklärung (1990) aufgezeigt werden.
1. Die universalen, jedoch in sich gegensätzlichen Zielsetzungen im Christentum und im Islam
Christentum und Islam haben von ihrem Ursprung bzw. vom Willen ihrer „Stifter“ her einen universalistischen Charakter. Dieser Universalismus ist bezogen sowohl auf die durch die jeweilige Religion zu vermittelnden Glaubensangebote und Heilsversprechen als auch auf die Werte und ethischen Maßstäbe sowie auf die „Strategie“ der Glaubensverbreitung. Letztere soll an dieser Stelle besonders beleuchtet werden.
Dabei dürfen die grundlegenden Differenzen nicht übersehen werden: Die universale Zielrichtung des Auftrags zur weltweiten Verbreitung ihres jeweiligen Glaubens wird im Christentum und im Islam ganz unterschiedlich gedacht und ganz unterschiedlich verwirklicht. Beide Formen stehen sich inhaltlich sogar konträr gegenüber. Denn mit gleichen Begriffen sind in vielerlei Hinsicht völlig andere Wertvorstellungen verbunden. Ihre inkompatible Gegensätzlichkeit soll hier skizziert werden..a. Theologische und machtpolitische Motive islamischer Glaubensverbreitung
Nach islamischer Lehre besteht für die muslimische Weltgemeinschaft (umma) die Pflicht, die „Ungläubigen“, also alle Nichtmuslime, freiwillig oder gezwungen zum Islam zu bekehren, ggf. gegen sie Krieg (Dschihad) zu führen, bis sie sich bekehren, mindestens aber sich gesellschaftlich und politisch der islamischen Herrschaftsordnung unterworfen haben. Territoriale Welteroberung in der Unterwerfung (= „Islam“) unter die islamische Herrschaftsordnung durch den sogenannten „kleinen“, nämlich den kriegerisch-expansionistischen Dschihad ist originäre muslimische Zielvorgabe. Glaubensverbreitung im Islam ist also territorial bestimmt, verbunden mit der religiös legitimierten Anwendung auch kriegerischer Gewalt.
Hinter den jahrhundertelangen Eroberungskriegen, sogar hinter allen islamischen Unternehmungen steht das sich in Koranversen spiegelnde islamische Konzept der Dominanz- und Überlegenheitsdoktrin: „Aus euch soll eine Gemeinschaft (von Leuten) werden, die … gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist“ (Sure 3,104). Und ähnlich: „Ihr (Gläubigen) seid die beste Gemeinschaft … Ihr gebietet, was recht ist, verbietet, was verwerflich ist …“ (ebd., 3,10 ; vgl. auch ebd., 9,71). Nur der Islam legt fest, was recht und was verwerflich ist – und zwar nicht nur für die Muslime, sondern auch für alle Nichtmuslime.
Auch die in einem aussageähnlichen Hadith tradierte Zielperspektive Mohammeds: „Der Islam herrscht und wird nicht beherrscht“ fand Eingang ins islamische Bewusstsein und ins islamische Recht. So geht es bei der Islamisierung insbesondere darum, die Welt in das „Haus des Islams“ zu verwandeln, also weltweit Allahs Herschaftsordnung und Gesetz (Scharia) zu etablieren.
Die Vorstellung von Muslimen von einer islamischen Weltordnung wird vor allem geprägt und bestimmt vom islamischen Glaubensbekenntnis (Schahada): „Es gibt keinen Gott außer Allah. Und Mohammed ist sein Prophet“ (vgl. Suren 3,144; 37,35 und 47,19). Sie ist geprägt von der Überzeugung: Der Islam steht über allen anderen Religionen (vgl. Sure 3,19).
Diese verschiedenen, auf Dominanz und Überlegenheit angelegten Worte prägten und prägen grundlegend die Denk- und Handlungssysteme von Muslimen in allen ihren Lebensbereichen: persönlich, religiös, politisch und gesellschaftlich. Auf der Grundlage des universalistischen Absolutheits- und Totalitätsanspruches des Islams als beste Gemeinschaft, die ausdrücklich allen anderen „gebietet und verbietet“, war und ist das erklärte Ziel der islamischen Kriege wie aller islamischen Unternehmungen, letztlich die Weltherrschaft der Religion Mohammeds.
.b. theologische Fundament der christlichen Glaubensverbreitung
Der Missionsauftrag Jesu (vgl. Mt 28,16-20) dagegen lautet, allen Völkern dieser Erde (gewaltfrei) das Reich Gottes, das Reich der Gerechtigkeit, des Friedens und der Liebe zu verkünden. Die Menschen sind aufgerufen, sich zu bekehren und sich taufen zu lassen. Jesu vollkommen gewaltfreie Reich-Gottes-Botschaft hat ebenfalls eine weltumspannende Dimension. Sie ist jedoch keineswegs- wie im Islam – ausgerichtet auf territoriale Vorstellungen und auf den Aufbau eines politischen Herrschafts- und Ordnungssystems. In seiner Vollendung ist das Gottesreich nicht diesseitig, welthaft, sondern jenseitig, transzendent. „Mein Reich ist nicht von dieser Welt“ (Joh.18, 36).
Einen Krieg um des Glaubens willen zu führen – wie im Islam angesagt- ist somit nach der Lehre Jesu völlig undenkbar. Eine Welteroberung mit Mitteln der Gewalt im Sinne islamischer Zielvorstellungen ist ihm vollkommen fremd. Gegenläufige Entwicklungen im Rahmen des Christentums widersprechen in eklatanter Weise seinem Leben sowie auch seiner Lehre.
Das Leben Jesu und seine Lehre sind vielmehr ein einziger Aufruf zur Umkehrung der menschlich gewohnten Maßstäbe. Dass sein Leben und seine Lehre insbesondere auch diametral im Widerspruch zur oben angedeuteten Dominanztheologie des Islam stehen und somit eine Anti-Dominanztheologie darstellen, soll mit einigen Bibelstellen veranschaulicht werden:
* „Wer bei euch groß sein will, der soll euer Diener sein; und wer bei euch der Erste sein will, der soll der Sklave aller sein.“ (Mk 10,43)
* „Der Menschensohn ist nicht gekommen, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen.“ (Mk 10,45)
* „Er entäußerte sich wurde wie ein Sklave und den Menschen gleich.“ (Phil 2,7)
* „Er stürzt die Mächtigen vom Thron und erhöht die Niedrigen.“ (Lk 2, 52)
* „Wenn ihr nicht umkehrt und werdet wie die Kinder, werdet ihr nicht in das Himmelreich hineinkommen. Wer sich so klein macht wie dieses Kind, der ist im Himmelreich der Größte.“ (Mt 18,3.4)
2. Zwei gegenläufige Menschenrechtserklärungen:
Eine verankert im Christentum, eine im Islam
Im Gottes-, Menschen- und Weltbild, das in der Theologie und Ethik im Christentum und im Islam vermittelt wird, spiegeln sich die grundlegenden Werte für das individuelle und kollektive Leben der Menschen, unabhängig von Ort und Zeit. Diese Werte haben – wie bereits oben angedeutet – in beiden Religionen eine universale Dimension. Naturgemäß haben auch die Menschenrechte einen universalen Charakter. Zumindest sollten sie es haben.
Die Menschenrechte – wie Josef Schuster SJ sie versteht – lassen bereits auf den ersten Blick die harte Gegensätzlichkeit zu islamischen Vorstellungen einerseits und zu den mit dem Christentum übereinstimmenden Lehren andererseits erkennen. Schusters „Definition“ lautet:
„Die Universalität der Menschenrechte basiert auf der Gleichheit aller Menschen
und schließt damit einen Partikularismus nach Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit,
sozialer Schicht oder Lebensalter prinzipiell aus. Insofern ist zumindest
jede partikularistische Interpretation der Menschenrechte in sich widersprüchlich.“
.a. Die universale Zielsetzung der jüdisch-christlichen Botschaft in Korrelation zur universalen UN-Menschenrechtscharta (1948)
Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ wurde in Paris am 10. Dezember 1948 von 48 Staaten ohne Gegenstimmen verabschiedet. Acht Länder Staaten haben sich enthalten: Jugoslawien, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine und Weißrussland. In den 30 Artikeln dieser völkerrechtlich nicht verbindlichen Erklärung sind die grundlegenden Ansichten über die Menschenrechte enthalten, die jedem Menschen zustehen, „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“ Menschenrechte haben einen universalen Geltungsanspruch. Sie sind als Individual- und Kollektivrechte universal, aber auch und zugleich unteilbar und unveräußerlich. Für jeden Menschen gelten also überall in der Welt die gleichen grundlegenden Rechte.
An dieser Stelle soll mit einer These des evangelischen Theologen Eberhard Jüngel darauf hingewiesen werden, dass die universalen UN-Menschenrechte im christlichen Glauben verankert sind (vgl. Drs. „Die Verankerung der Menschenrechte im christlichen Glauben“). Sie sind in ihrem Kern „Säkularisate“ der jüdisch–christlichen Botschaft. Ansätze menschenrechtlichen Denkens finden sich u.a. in den antiken Philosophieschulen, in der Magna Charta Liberatum von 1250 und in Philosophien der europäischen Aufklärung.
Die in der UN-Deklaration formulierten Menschenrechte sind:
▪Freiheitsrechte wie z. B. das Recht auf Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Weltanschauungsfreiheit;
- Gleichheitsrechte: Diskriminierungsverbote, Eigentums- und Besitzrechte;▪Recht auf Frieden, auf Entwicklung, auf die „Bewahrung der Schöpfung“.Auch die zentralen Werte und Ideale der Aufklärung und der Französischen Revolution, die sich bündeln lassen in der Trias Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität), beruhen auf wesentlichen Elementen des christlichen Humanismus und christlicher Prinzipien. Sie gehen damit ebenfalls als „Säkularisate“ in ihrem Kern auf die Botschaft des Neuen Testamentes zurück. So kann hier festgehalten werden: Universale Werte der jüdisch-christlichen Glaubenswelt korrespondieren mit entsprechenden Werten der Aufklärung sowie auch der UN- Menschenrechtscharta.
- ▪ Da ist das jüdisch-christliche Bekenntnis zur Gottebenbildlichkeit des Menschen (vgl. Gen. 1,26).▪ Da ist das christliche Dogma, dass sich in der Person des menschgewordenen Gottessohnes Jesus Christus dessen göttliche Natur mit der menschlichen Natur vereinigt hat (vgl. Hymnus des Philipperbriefes, Phil 2,5ff). Dieses Bekenntnis drückt aus, dass sich Gottes ewiger Sohn durch seine Menschwerdung mit dem Menschsein aller Menschen unauflösbar mit sich und in sich vereinigt hat.
- ▪ Da ist die Aussage des menschgewordenen Gottessohnes, in der er sich mit allen Notleidenden dieser Welt identifiziert: „Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan“ ( Mt 25,40).
- ▪ Da ist das christliche Bekenntnis zum allgemeinen Heilswillen Gottes, der will, dass alle Menschen gerettet werden (vgl. 1 Tim 2,1-4).
- ▪ Da ist vor allem auch das zentrale Gebot der christlichen Nächstenliebe (Mt 22,34-40; Mk 12,29ff; Lk 10,25-28), das nicht begrenzt werden darf auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Ethnie oder Kultur. Das Gebot der Nächstenliebe muss nach christlichem Verständnis grundsätzlich und uneingeschränkt auf alle Menschen bezogen werden und bleiben.In diesem Kontext ist zu beachten: Obwohl die Schriften des Alten und des Neuen Testamentes sowie auch bestimmte dogmatische Lehrentscheidungen der christlichen Kirchen für eine „Verankerung der Menschenrechte im christlichen Glauben“ wesentliche theologische Hinweise geben, haben die Kirchen in ihrer Geschichte bis in unsere Zeit hinein den Menschenrechten beim Bemühen um deren politische Durchsetzung zunächst vehement Widerstand geleistet.Die Enzyklika Pacem in terris (1963) von Johannes XXIII., das Zweite Vatikanische Konzil mit seiner Erklärung zur Religionsfreiheit Dignitatis Humanae (1965) und die Enzyklika Redemptoris Hominis (1979) von Johannes Paul II., auch der von der Päpstlichen Kommission Iustitia et Pax erarbeitete Text Die Kirche und die Menschenrechte (1976)..b. Die von der Scharia geprägte Kairoer Menschenrechtserklärung (1990)
- Ähnliche Verlautbarungen veröffentlichten der Ökumenische Rat der Kirchen, der Reformierte Weltbund, der Lutherische Weltbund und die Evangelische Kirche in Deutschland.
- Katholischerseits waren für eine geänderte, positive Einstellung entscheidend:
- ▪ Da ist schließlich die Offenheit der christlichen Gottesdienste für alle Menschen.
- ▪ Da ist das christliche Bekenntnis, dass in der Gemeinschaft der an Christus Glaubenden alle fundamentalen religiösen, nationalen, weltlichen Unterschiede aufgehoben sind, dass nämlich alle in Christus „Kinder Gottes“ sind und es in dieser Gemeinschaft keinen Unterschied gibt zwischen Jude und Grieche, Sklave und Freiem, Mann und Frau (vgl. Gal.3,26–28), auch keinen Unterschied zwischen Weisen und Toren, von Kindern und Erwachsenen, von Erfolgreichen und Erfolglosen von Reichen und Armen usw.
- ▪ Da ist die Sendung der Jünger „in alle Welt“ durch den auferstandenen Christus mit dem Auftrag, die Menschen zur Umkehr, zum Empfang der Taufe und zur Nachfolge in seiner Jüngerschaft zu bewegen (vgl. Mt 28,16-20). Die Zielrichtung dieses jesuanischen, universalen Sendungsauftrages verweist somit ausdrücklich auf alle Völker und auf alle Menschen dieser Erde.
- ▪ Da ist das aus diesem Bekenntnis ableitbare weitere Bekenntnis, dass für ausnahmslos alle Menschen diese Gemeinschaft mit Christus offen steht.
- ▪ Da ist das mit diesem Bekenntnis aufs Engste verbundene Bekenntnis zur einzigartigen Würde des Menschen unter allen Geschöpfen. (In der Gottesebenbildlichkeit liegt die einzigartige Würde eines jeden Menschen begründet, unabhängig von dessen Zugehörigkeit zu Rasse, Geschlecht und Religion. An der Spitze freiheitlich-demokratischer Verfassungen steht das Wort von der Unantastbarkeit der menschlichen Würde.)
- Wie aber kann diese These von der Verankerung der Menschenrechte im christlichen Glauben begründet werden? Den biblischen Texten beider Testamente sollen hier – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zehn Hinweise entnommen werden für die These von der Verankerung der UN-Menschenrechte im christlichen Glauben bzw. von der Kompatibilität des christlichen Glaubens mit der UN-Menschenrechtscharta. Sowohl die biblischen Texte als auch die UN-Menschenrechtserklärung sind unterschiedslos bezogen auf alle Menschen der Welt, auf alle Völker der Erde. Dabei sind die nachfolgend aufgezeigten ersten beiden Bekenntnisse Juden und Christen gemeinsam, die anderen acht verweisen auf die neutestamentliche Glaubenslehre:
- Diese universellen, unveräußerlichen und unteilbaren Menschenrechte sind in der UN-Menschenrechtscharta umschrieben. Sie war die Antwort der Vereinten Nationen auf die Erfahrungen mit dem totalitären Nationalsozialismus.
- ▪Teilhaberechte. Sie sind bezogen auf öffentliche Hilfeleistungen und auf Leistungen wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Art.
Die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ wurde 1990 von den 57 Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) beschlossen. Die Erklärung wird als islamisches Gegenstück zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) gesehen. In der Kairoer Erklärung werden zwar zahlreiche Termini und Formalia der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1990 nahezu wortgleich übernommen. Doch bei fast jedem Verweis auf die Menschenrechte macht die Kairoer Erklärung die Einschränkung: Die Rechte und Freiheiten dürfen nur im Einklang mit der Scharia ausgeübt werden.
In Artikel 25 wird expressis verbis festgehalten: Die Scharia ist die „einzige zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“. Sie ist nach Vorstellung der Kairoer Menschenrechtserklärung der einzige Maßstab für Inhalt und Umfang der allgemeinen Menschenrechte.
In der „Kairoer Erklärung“ wird entsprechend auch die Führungsrolle der islamischen Gemeinschaft betont. Zudem stellt Hans Zirker fest: Über „das individuelle Selbstbestimmungsrecht in Fragen von Religion, Glaube, Weltanschauung“ finde sich in der Kairoer Erklärung nichts. Selbstbestimmungsrecht sei der muslimischen Tradition fremd.
In 29 islamischen Staaten ist eine islamische Scharia die einzige Quelle oder Hauptquelle des Rechts. In weiteren 26 Staaten ist sie Teil des Zivilrechts.
Unabhängig von zahlreichen Koranaussagen ist allein schon durch die „Kairoer Erklärung“ die islamische Rede von der gleichen Würde, von der Gleichheit und der Gleichwertigkeit ausnahmslos aller Menschen in der Gesamtheit der Rechte und Verantwortungsbereiche de facto als inexistent zu betrachten. Daher kann man sagen: Im Islam sind bereits die verschiedenen Formen von Apartheid angelegt:
Menschheits-Apartheid (Muslime/Nichtmulime),
Geschlechter-Apartheid (Mann/Frau),
Religions-Apartheid (Gläubige/Ungläubige)
* So wird zwar die Gleichheit von Männern und Frauen bzgl. ihrer Würde im Islam postuliert, keineswegs jedoch im Blick auf ihre Rechte.
(Beispiele: Kein Recht auf Wahl des Lebensstandes und auf Wahl des Ehepartners – Recht des Mannes auf sexuelle Nutzung der Frau – Verstoßen der Frau und Frauentausch – minderer Status der Frau als Zeugin – Benachteiligung der Tochter im Erbrecht – christliche Frauen dürfen zwar einen Muslim heiraten, ihren Glauben aber nicht an ihre Kinder weitergeben; mit anderen Worten: Mindere Rechtsstellung der Frau.).
* Die Überlegenheit des Mannes gegenüber der Frau wird festgestellt.
* Es gibt den Unterschied von Sklaven und Freien.
* Das Werben, Missionieren für eine andere Religion als den Islam ist in manchen Ländern mit islamischer Staatsreligion ein mit Höchststrafe sanktionierter Straftatbestand.
* Religiöse Freiheit heißt: Nichtmuslime können ihre Religion wechseln, keineswegs jedoch Muslime. Apostasie vom Islam bedeutet für „Abtrünnige“ höchste Lebensgefahr. * Die Freiheit des Wortes ist unter den Vorbehalt des islamischen Blasphemieverbotes gestellt.
* Die Meinungs- und Redefreiheit wird auf jene Meinungsäußerungen beschränkt, die dem muslimischen Recht nicht widersprechen.
Ehrenmorde, weibliche Genitalverstümmelung, Steinigungen, Hinrichtungen, Extremismus, Folterungen sowie andere unmenschliche Praktiken sind die Folge islamischer Rechtspraxis. Die Scharia, die auch die alltäglichsten, unbedeutendsten Verrichtungen bis in die intimsten Lebensbereiche hinein regelt, widerspricht auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (1953) sowie dem deutschen Grundgesetz. Dennoch breitet sie sich klammheimlich oder auch ganz offen in bestimmten Ländern Europas aus, darunter auch in unserem Land.
Unter Missachtung der deutschen Gesetzgebung installiert sie ein eigenes Rechtssystem mit der Folge des Entstehens ethisch-religiöser Parallel-, Sub- und Gegengesellschaften, in denen Gewalttäter und Feinde der Demokratie Unterschlupf finden. Die ständigen Versuche – wie jüngst die des Bundestagsabgeordneten Omid Nouripour – Teile der Scharia, die angeblich mit unserer Rechtsordnung kompatibel sind, in unser Rechtssystem zu implementieren, müssten von allen Demokraten entschieden zurückgewiesen werden. Darüber hinaus sind ebenso jegliche Versuche abzuwehren, unserer Gesellschaft islamische Normen aufzuzwingen, die unserer Gesetzgebung und unseren Wertvorstellungen widersprechen.
Warnend soll folgendes Wort in unseren Ohren klingen, insbesondere aber in den Ohren aller „leichtgläubigen“ politischen, gesellschaftlichen, auch kirchlichen Verantwortungsträger: „Wo die Scharia regiert, haben Nichtmuslime alles Recht verloren.“
3. Zwingend notwendige Anerkennung der UN-Menschenrechtserklärung durch alle islamischen Organisationen
Die UN-Menschenrechtserklärung gehört zur Grundlage auch der deutschen Verfassung. Interessant ist deshalb in diesem Kontext die Beantwortung der Frage durch die muslimischen Verbände in Deutschland, ob sie sich nachweislich von der Scharia- die Kairoer Erklärung“ expressis verbis und vorbehaltslos distanziert haben. Solange dies nicht der Fall ist, sind alle Treuebekundungen ihrer Verbandsvertreter zu Freiheit, Demokratie und Grundgesetz nichts als Schall und Rauch.
Bevor die Islamverbände die UN-Menschenrechtscharta von 1948 nicht offiziell und unzweideutig anerkennen und gleichzeitig die schariakonforme Kairoer Menschenrechte von 1990 ohne Taqiyya-Vorbehalt als für Muslime endgültig überholt, als nichtrelevant erklären, bevor sie keine entsprechende Verzichtserklärung abgeben, sind staatliche Konferenzen und Verhandlungen mit den islamischen Verbänden und Institutionen nicht sinnvoll und nicht zielführend.
(Was bedeutet der hier erwähnte Begriff Taqiyya? Taqiyya ist die religiös legitimierte muslimische Taktik der List, der Täuschung durch Verstellen zugunsten des eigenen Glaubens. Lüge und Betrug, Wort- und Vertragsbruch gegenüber Ungläubigen ist also im Islam nicht immer verwerflich und sündhaft, sondern sogar zulässige, bewundernswürdige List eines Muslims im Kampf gegen die Ungläubigen. Wie aber kann persönliches und gesellschaftliches Vertrauen zu Muslimen aufgebaut werden angesichts der Taqiyya-Problematik?
Im Jahre 2004 forderte Ayatholla Chamenei seine Glaubensbrüder auf:
„Wirf Deine Gebetsschnur fort und kaufe Dir ein Gewehr. Denn Gebetsschnüre halten Dich still, während Gewehre die Feinde des Islams verstummen lassen! Wir kennen keine absoluten Werte außer der totalen Unterwerfung unter den Willen des allmächtigen Allahs. Die Christen und Juden sagen: Du sollst nicht töten! Wir aber sagen, dass das Töten einem Gebet an Bedeutung gleichkommt, wenn es nötig ist. Täuschung, Hinterlist, Verschwörung, Betrug, Stehlen und Töten sind nichts als Mittel für die Sache Allahs!“).
Durch Verschweigen und Leisetreterei, durch Verharmlosen, Schönfärberei und falsches Toleranzgehabe, durch Suggerieren einer gemeinsamen Augenhöhe seitens staatlicher und kirchlicher Verantwortungsträger wird jedenfalls die muslimische Welt keineswegs dazu motiviert, die absolut notwendigen Erneuerungsprozesse auf den verschiedenen Ebenen innerhalb des Islams, insbesondere auch hinsichtlich des Menschenbildes und der Gewaltfrage einzuleiten. Sie wird vielmehr durch solche Verhaltensweisen in ihrer überkommenen Theologie und rückwärtsgewandten Ethik bestätigt, die insbesondere gegen alles Nichtmuslimische, gegen alle Nichtmuslime gerichtet ist.
www.conservo.wordpress.com 12.11.19