Causa B. Bahner – Was juristisch wichtig ist und was falsch

(www.conservo.wordpress.com)

von Gisa Pahl *)

Bei der Verfassungsbeschwerde und weiteren Maßnahmen von und gegen Frau Rechtsanwältin Bahner, Heidelberg, fällt mir unter anderem auf:

1.) Ihr Antrag zum BVerfG ist ungenau formuliert.

Er richtet sich „gegen alle 16 Corona-Gesetze der Bundesländer“.

Ein Antrag vor Gericht muss aber die genauen §§ und die genauen Bezeichnungen der angegriffenen Gesetze benennen, also sich z. B. richten „gegen § X der Hamburgischen Verordnung zur Eindämmung von Sars und Corona“ vom 2.4.2020“ oder

„gegen § Y der Baden-Württembergischen Verordnung….“ usw.

Ein ungenauer Antrag macht das Rechtmittel dagegen unzulässig.

2.) Ihr Antrag richtet sich nicht gegen eine konkrete Maßnahme des Staates, sondern nur allgemein gegen die Abschaffung des Rechtsstaates.

Ein Antrag vor Gericht muss sich aber gegen eine ganz bestimmte staatliche Maßnahme richten. Dies kann zum Beispiel eine Verurteilung oder ein Bußgeldbescheid oder ein Verwaltungsakt, zum Beispiel ein Versammlungsverbot, sein.

Eine ungenaue Benennung der angegriffenen Maßnahme macht das Rechtmittel unzulässig.

3.) Ihr Antrag macht nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, sondern allgemein wird nur „die Abschaffung des Rechtsstaates“ angegriffen.

Ein Antrag muss sich aber gegen die Verletzung eigener Rechte wenden, also zum Beispiel gegen das Verbot einer selbst angemeldeten Versammlung oder gegen die Verhängung eines Bußgeldes oder gegen eine Verurteilung.

Eine nur allgemeine Rüge macht das Rechtmittel unzulässig.

4.) Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig nach Erschöpfung des Rechtsweges.

Zum Beispiel hätte nach einem Versammlungsverbot das Verwaltungsgericht, dann das Oberveraltungsgericht angerufen werden müssen, – und erst dann das BVerfG.

Ist der Rechtsweg nicht ausgeschöpft, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

5.) Eilverfahren sind äußerst schwer zu gewinnen:

Ein Eilrechtsmittel ist nur dann erfolgreich, wenn entweder die Rechtswidrigkeit der staatlichen Maßnahme offenkundig vorliegt und ein Rechtsverlust wegen Zeitablaufs droht, oder wenn die Interessen des Antragstellers gewichtiger als die öffentlichen Interessen sind.

Ein Rechtsmittel ist dagegen erfolglos, wenn die Erfolgsaussichten offen sind und/oder die öffentlichen Interessen am Vollzug der Maßnahme überwiegen, zum Beispiel wegen einer drohenden Gesundheitsgefahr. Ich habe es dabei oft erlebt, dass mehrere Jahre nach einem negativen Ausgang des Eilverfahrens das Hauptsacheverfahren positiv ausging.

Ich gehe daher davon aus, dass wegen der hohen Gesundheitsgefahr fast alle Eilanträge im Zusammenhang mit „Corona“ jetzt erst einmal negativ ausgehen werden. Spätere Hauptsacheverfahren können dann durchaus positiv ausfallen.

Ich wundere mich daher nicht, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde von Frau Rechtsanwältin Bahner als unzulässig abgelehnt hat. Ich wundere mich auch nicht, dass die Internetseite von Frau Rechtsanwältin Bahner abgeschaltet wurde und gegen sie ein Strafverfahren wegen § 111 StGB (Aufforderung zu Straftaten, – nämlich Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz) eingeleitet wurde.

Ich wundere mich dagegen über die Verfassungsbeschwerde von Frau Rechtsanwältin Bahner, in der die obigen, jedem fortgeschrittenen Studenten und jedem Rechtsanwalt mit Prozesserfahrung geläufigen Inhalte nicht beachtet worden sind.

Ich wünsche mir, dass sehr viele Hauptsacheverfahren durchgeführt werden, die die Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen mit ihren vielen Rechtsproblemen überprüfen.

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Informationen zu Gisa Pahl siehe ihre Internetseite: www.rechtsanwaeltin-pahl.de
Schwerpunkte u.a.:
Geltung der Grundrechte.
Vor allem Prozesse, um die Grundrechte gegenüber den Behörden und den Medien zu wahren und durchzusetzen, – und zwar insbesondere
das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das eng mit der Meinungsfreiheit verbunden ist,
und das Grundrecht auf Gleichbehandlung vor allem von politischen Parteien, bei dem die Meinungsfreiheit ebenfalls zu beachten ist.
www.conservo.wordpress.com    21.04.2020
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