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Von MS / Jouwatch *)
(Muslime beim Ramadan 2019 in Halle-Neustadt / Foto:Imago/epd)
Die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung müsse im Einzelfall möglich sein, so die Karlsruher Richter am Mittwoch und kippten damit die Corona-Verordnung in Niedersachsen, die keine Ausnahmen zuläßt. Die Entscheidung gelte laut LTO auch für Kirchen und Synagogen.
Die Richter in Karlsruhe entschieden, es müsse zumindest die Möglichkeit auf eine Ausnahmegenehmigung geben. Die zuständige Behörde sei in der Pflicht zu kontrollieren, ob die Auflagen eingehalten würden.
Für Christen hingegen fiel in diesem Jahr nicht nur in Berlin das Osterfest aus. Dort wurde der Eilantrag einer katholischen Gemeinde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Selbst das Angebot die Teilnehmerzahl auf 50 zu begrenzen, 1,50 Meter Abstand zu halten und eine Liste mit den Kontaktdaten der Gläubigen zu erstellen, reichten dem Berliner Verwaltungsgericht nicht für eine Erlaubnis aus.
Für alle Christen galt in diesem Jahr bundesweit: Die Karfreitags-Prozessionen, die öffentlichen Gottesdienste und das gemeinsame Osterfrühstück in der Kirche fallen aus. Schließlich gibt es ja noch Gottesdienstübertragungen in Radio, Fernsehen oder im Livestream, das musste für Christen genügen. (MS)
Besonders für Muslime stelle das Verbot der Freitagsgebete im Ramadanfastenmonat einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit dar, so die Verfassungsrichter.
Geklagt hatte ein 1.300 Mitglieder starker muslimischer Verein, der unter Schutzvorkehrungen seine Freitagsgebete abhalten wollte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte zuvor befunden, dass die Gefahr, sich anzustecken, höher zu bewerten sei als die Glaubensfreiheit. Beim gemeinsamen Beten und Singen würden schließlich mehr Viren ausgestoßen, so die Begründung. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesverfassungsgericht gekippt.
Während es Christen gerichtlich verboten wurde, ihr höchstes Fest – Ostern -gemeinsam in der Kirche zu feiern, sieht das für Muslime anders aus: Freitagsgebete im muslimischen Fastenmonat Ramadan dürfen auch in Corona-Zeiten nicht generell verboten werden, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.