Berliner Antidiskriminierungsgesetz: aus „Gender Mainstreaming“ wird jetzt „Diversity Mainstreaming“

(www.conservo.wordpress.com)

Von Alexander Heumann*)

Migrantenquoten ante portas

Im Juni erließ das rotgrüne Berliner Abgeordnetenhaus ein „Landes-Anti-Diskriminierungsgesetz“. Sein Ziel ist die „Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt (Diversity)“. Das von der Europäischen Union verordnete Gender Mainstreaming wird jetzt zum „Diversity Mainstreaming“ **) Zu Deutsch: Wurden bisher nur Frauen „gleichgestellt“, sind nun Migranten der dritten Welt und Homosexuelle offiziell bevorzugte Klientel deutscher Politik.

Next level der „großen Transformation“ zur Welteinheitszivilisation? Durchaus. Der Sturm der Ideologen auf die christlich-abendländische Kultur ist weder Verschwörungstheorie noch Zeitgeist-Marotte, die irgendwann wieder verfliegt. Denn er manifestiert sich in einem permanenten rechtlichen Wandel, der seit Deutschlands Beitritt zur Europäischen Union (1992) Fahrt aufnahm.

Timing ist alles …

Das Berliner Gesetz wurde unmittelbar nach den „Black-Lives-Matter“-Ausschreitungen in den USA und „antirassistischen“ Protesten in deutschen Städten erlassen, von denen ebenfalls gewaltsame Verwüstungen ausgingen. Logischerweise kam es zu reaktiver „Polizeigewalt“. Beklagt wurde „Rassismus, weil auch Schwarze festgenommen wurden“ (Tagesspiegel). Schon wegen dieses Timings ist das Gesetz ein symbolischer Kungfu-Tritt ins Kreuz vieler Polizisten, die Opfer von linker und „Migrantifa“-Gewalt wurden.

Was ist Diskriminierung?

Wenn Verrückte sich derzeit für Martin Luther King halten und an die Bürgerrechtsbewegung der 1960er Jahre anzuknüpfen versuchen, als es in den USA noch Apartheid gab und schwarze Staatsbürger unter Lebensgefahr für ihr Wahlrecht kämpfen mussten, so ist das ein billiger manipulativer Trick, um Massen zu mobilisieren. „Diskriminierung“ ist Ungleichbehandlung aufgrund Geschlecht, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Herkunft etc. Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist – neben den Freiheitsrechten – feststehende Säule unseres Grundgesetzes und im 21. Jahrhundert kaum noch der Rede wert.

Nur bei polizeilicher Gefahrenabwehr ist nach wie vor umstritten, unter welchen Umständen „verdachtsunabhängige Personenkontrollen“ zulässig sind („Racial Profiling“, § 22 BPolizeigesetz). Diese Debatte kochte anlässlich der Kölner Silvesternacht hoch, in der ein orientalischer Sexmob wütete, weil die Polizei seither Identitätskontrollen verstärkt bei dunkelhäutigen Menschen durchführt, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

„Mittelbare Diskriminierung“

Hingegen bringt europäisches Recht Paradigmenwechsel mit sich, deren Tragweite noch gar nicht vollständig überblickt werden kann. Denn – erstens – untersagt die EU auch mittelbare Diskriminierung, d.h.: „dem Anschein nach neutrale Vorschriften“, die aber Personen benachteiligen können, die „einer ethnischen Gruppe angehören“ (so die Antirassismus-Richtlinie, Artikel 3).

Beispiel: Kommunale Bestattungsordnungen für Friedhöfe knüpfen nicht an Religion oder Ethnie an, denn die Regeln gelten allgemein, für alle Menschen gleichermaßen. Sie sind jedoch aus historischen Gründen auf christliche Traditionen zugeschnitten. Daher können sie Muslime mittelbar diskriminieren. Was da noch alles auf den Prüfstand hoher Gerichtshöfe kommen könnte, ist unübersehbar.

Andererseits: Wenn solche „strukturellen“ Nachteile an anderer Stelle durch „positive“ fördernde Maßnahmen „ausgeglichen“ werden, soll dies keine Diskriminierung nichtgeförderter Gruppen bedeuten (so explizit Artikel 5 der Richtlinie). Schon hier liegt ein Hund begraben. Ich komme darauf zurück.

Zweitens müssen EU-Staaten Beweiserleichterungen für Gerichtsprozesse einführen: Wenn Kläger Tatsachen glaubhaft machen, die eine Diskriminierung „vermuten lassen“, muss „der Beklagte beweisen“, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wurde (Artikel 8 der Richtlinie). Zur „Glaubhaftmachung“ reichen eidesstattliche Versicherungen Betroffener, aber Papier ist bekanntlich geduldig.

Manche Juristen fragen: Was soll die Aufregung? Sie leiten die ungewöhnliche Beweisverteilung schon aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab, denn diese gewährleistet ein „faires“ Verfahren und „wirksame“ Beschwerden (Artikel 6 bzw. 13). Das macht es im vorliegenden Zusammenhang nicht besser. Es bestätigt eher noch, dass man auch mit der Menschenrechtskonvention des Europarates ein janusköpfiges, beliebig instrumentalisierbares Instrument entwickelt hat.

Drittens verlangt die EU explizit „abschreckende“ Sanktionen, die „auch Schadenersatzleistungen an Opfer umfassen können“ (Artikel 15 RL). Nota bene: Wenn ein Polizist mit Migrationshintergrund Corona-Sünder als deutsche Kartoffel oder „Kuffar“ (Ungläubige) beschimpft, gibt es für Betroffene keinen Schadensersatz vom Land, weil ihnen der Opferstatus versagt wird. Anders hingegen bei spiegelverkehrter Sachlage.

Wozu ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz, wenn es schon ein Bundes-Antidiskriminierungsgesetz gibt?

Schon das Antidiskriminierungsgesetz des Bundes von 2006 (AGG) setzte EU-Richtlinien um. Es schränkt die Vertragsfreiheit ein, u.a. bei Arbeitsplatzvergabe und Wohnungsvermietung. Beispiel: Eine Gruppe afrikanischer „Geflüchteter“ und eine junge kinderreiche Familie ohne Migrationsvordergrund bewerben sich um dieselbe Wohnung. Diskriminierungsschutz genießen nur Erstgenannte.

Das AGG betrifft allerdings keine Behörden, sondern nur den Rechtsverkehr der Bürger untereinander. Es lag daher ein Umsetzungsdefizit vor. Diese Lücke schließt das Berliner Landesgesetz (LADG): Erstmals wird die öffentliche Verwaltung an die Antidiskriminierungs-Kandare genommen. Neben Schadensersatz wurde auch die Beweiserleichterung eingeführt: Wenn Tatsachen ein diskriminierendes Motiv „überwiegend wahrscheinlich machen“, muß der Bedienstete beweisen, dass es nicht ausschlaggebend war. Die Fallstricke lauern also nun auch auf Polizisten, Lehrer, städtische Angestellte etc.

Es geht im LADG nicht nur um Rassismus, sondern ganz allgemein um Diskriminierung – u.a. in puncto „sexueller Identität“ (Paragraph 2). Beispielsweise kann eine Kita-Erzieherin gleichgeschlechtliche Paare diskriminieren, indem sie von Vater und Mutter spricht statt geschlechtsneutral von „Elter1“ und „Elter2“. Betroffenenverbände sollen Schwung in solche Angelegenheiten bringen (auch das eine EU-Vorgabe).

Beamtendressur

Zwar haften öffentlich Bedienstete nicht persönlich, sondern das Land. Die Folgen für ihr berufliches Fortkommen können aber gravierend sein. Alle öffentlichen Stellen müssen bei Leistungsbeurteilungen „Diversity-Kompetenz“ berücksichtigen, vor allem bei „Vorgesetzten und Dienstkräften mit Leitungsfunktion“. Anpassende Kriecherei muss also nun Karrieren fördern. Mit dieser Beamtenabrichtung geht Berlin sogar über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus. In Brüssel wird man sich über vorauseilenden Gehorsam freuen.

Inländerdiskriminierung

Die eigentliche Crux liegt jedoch darin, dass das Gesetz einer Diskriminierung der Bevölkerungsmehrheit Vorschub leistet: Ungleichbehandlungen sind nämlich gerechtfertigt, soweit „Nachteile strukturell benachteiligter Personen“ durch Maßnahmen „ausgeglichen werden sollen“ (Paragraf 5). Damit ermuntert das Gesetz die Landesregierung, Minderheiten finanziell zu fördern oder kompensatorische Quoten-Regelungen zu erlassen, etwa für den öffentlichen Rundfunk. Bevölkerungsgruppen, die die Kriterien für Minderheitenschutz nicht erfüllen, dürfen hingegen benachteiligt werden: ´Biodeutsche´ Familien, Heterosexuelle, Christen, alte weiße Männer, et cetera. Das ist seinerseits gleichheitswidrig.

„Gender“ als trojanisches Pferd

Rückblick: Kaum war die Europäische Union gegründet, machte ihre radikalfeministische „Gender“-Doktrin eine Grundgesetz-Änderung erforderlich. Seit 1994 muss in Deutschland die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ gefördert und auf die „Beseitigung bestehender Nachteile hingewirkt“ werden (Artikel 3 II GG). Der EU-Vertrag nennt das „Gleichstellung“ und „Chancengleichheit“. Doch das erwies sich als Euphemismus und trojanisches Pferd.

Denn es war der Startschuß zur verfassungsrechtlich gebotenen – oder jedenfalls zulässigen – Benachteiligung von Männern und Jungen. Zum Beispiel durch privilegierende Frauenquoten im öffentlichen Dienst – und wohl bald auch in Parlamenten. Gender mainstreaming ist mittlerweile „Leitprinzip bei allen gesetzgeberischen und verwaltenden Maßnahmen“ (so die Geschäftsordnung der Bundesministerien). Das neue Rechtsprinzip gehört zu den oft beschworenen „europäischen Werten“. Offenbar soll es nun auf das Verhältnis zwischen Einheimischen und Immigranten der dritten Welt ausgedehnt werden.

Internationaler Kampf gegen „Fremdenfeindlichkeit“

In dieselbe Kerbe schlagen die EU-Verträge, indem sie bei der strafrechtlichen Kriminalitätsbekämpfung „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ einseitig hervorheben. Für andere, ebenso verwerfliche, (links-)politische Motive für Hass und Gewalt ist die Europäische Union schlichtweg blind. Hier zeigt sich die große Lüge unserer Zeit. Wie die Spitze eines Eisbergs.

Bereits in den 80er-Jahren begannen Vorarbeiten zu einem EU-„Rahmenbeschluß“, der zu Verschärfungen des deutschen „Volksverhetzungs“-Paragraphen führte, die die Bevölkerungsmehrheit schwer benachteiligen. Deutsche sind taugliche Täter, aber nicht taugliche Opfer einer Volksverhetzung. Daher dürfen sie als Gruppe straflos beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (bekanntes Beispiel: „Köterrasse“).

Es handelt sich um politisches Strafrecht, das nur die Menschenwürde von Ausländern, nicht jedoch von Inländern schützt. Mehr Inländerdiskriminierung geht nicht. Auch hier fällt die Bevölkerungsmehrheit aus dem Schutzbereich heraus. Wenn Angela Merkel also in einer Fernsehansprache vom 18.6.2011 sagte: „Wir müssen akzeptieren, dass die Zahl der Straftaten bei jugendlichen Migranten besonders hoch ist“, so teilte sie die ungeschminkte Wahrheit mit – nur erwähnte sie wohlweislich weder EU, noch UNO, die im Hintergrund ihre Fäden spinnen.

Von der Frauen-Quote zur Migrantenquote?

Zurück zur Diversity: Das gegenderte deutsche Grundgesetz läßt bislang nur die proaktive „Förderung“ von Frauen zu, nicht jedoch von Ausländern oder Migranten. Zwar fordern viele Migrantenorganisationen eine weitere Verfassungsänderung, die ein neues Staatsziel (Artikel 20b GG) einfügt: „Die BRD ist ein vielfältiges Einwanderungsland. Sie fördert die gleichberechtigte Teilhabe, Chancengerechtigkeit und Integration aller Menschen.“ Aber dieser pyramidale Schlußstein steht ja bislang noch aus. Einstweilen dürfte der zitierte Passus im Berliner Gesetz daher zwar EU-rechtskonform, jedoch verfassungswidrig sein.

Macht euch ehrlich!

Für eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht wäre ein Viertel aller Bundestagsabgeordneten erforderlich. Ein solches Quorum wird nicht zustande kommen. Zwar gaukeln CDU-Politiker derzeit Bodenständigkeit vor, indem sie sich lauthals über das rot-grüne Landesgesetz mokieren. Sie befürchten eine Kostenhaftung ihrer Länder in Diskriminierungsfällen, wenn sie Polizisten zur Amtshilfe nach Berlin senden (zu Unrecht, denn nach Berliner Polizeigesetz zahlt auch dann nur Berlin). Diese Scheindebatte lenkt vom eigentlichen Problem ab: Beschwiegen wird, dass das Berliner Gesetz in mancher Hinsicht Vorreiter für alle Bundesländer ist. Das Land kam einer Umsetzungspflicht des Bundes als EU-Staat nach.

Zur Seite treten – nach ´oben´ buckeln

Wer den ideologieüberfrachteten Bürokratie-Wahnsinn nicht mehr will, darf eben nicht zur Seite treten und nach ´oben´ buckeln. Urheberin ist die Brüsseler Gesetzesmaschinerie. Kaum jemand wagt, die Fortsetzung der deutschen EU-Mitgliedschaft ernsthaft in Frage zu stellen. Dabei wäre der ´Dexit´ mittlerweile aus rechtlichen und demokratischen Gründen zwingend geboten. Die EU wird den Anforderungen des Grundgesetzes von Jahr zu Jahr weniger gerecht. Nicht nur wegen Machenschaften der Europäischen Zentralbank, die jüngst sogar dem Bundesverfassungsgericht erstmals zuviel wurden. Nicht nur wegen Frau von-der-Leyens „Corona-Bonds“, die zu einer transnationalen Haftungsunion apokalyptischen Ausmaßes führen werden (ganz zu schweigen von den Milliarden für Bill Gates „Impf-Allianz“). Sondern eben auch, weil EU-Recht die Diskriminierung nationaler Bevölkerungsmehrheiten billigt und fördert (siehe oben).

´Besser ein Ende mit Schrecken …´

Seht es doch endlich ein: Die nach dem Brexit verbleibenden 26 EU-Staaten haben sich in einem Spinnennetz von Verträgen und Konventionen verfangen, das sie nur unisono „reformieren“ könnten (was praktisch unmöglich ist). Obendrein legten sie die Auslegung der Texte in die Hände supranationaler Gerichtshöfe, die sie demokratisch nie mehr einfangen – d.h. gesetzlich einhegen – können. Gleiches gilt für weitere EU-Institutionen wie „Kommission“ und Zentralbank.

Deutschlands Ausstieg nach dem Motto: ´Besser ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende´ ist quasi alternativlos. Zumal er durch die zweijährige Verhandlungsspanne (Artikel 50 EU-Vertrag) immerhin abgefedert wird, wie man beim Brexit studieren konnte. Aber es hilft nichts: Für ein Reset des europäischen Projekts muss zunächst einmal der Stecker gezogen werden.

Wenigstens müsste das dem seit Dekaden getäuschten Wähler – redlicherweise – erklärt und transparent gemacht werden. Viel Vergnügen!

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*) Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Der Artikel enthält einen Auszug aus seinem Buch „Auf dem Weg zur totalitären Weltrepublik. Abschied von Demokratie, Familie und Christentum?“ (i.Vorb.)
**) Der Begriff „Diversity Mainstreaming“ entstammt einer Debatten-Dokumentation der Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung aus dem Jahr 2011
www.conservo.wordpress.com     11.07.2020
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