(www.conservo.wordpress.com)
Von iDAF *)
Der Hype der Geschlechtsumwandlung: Welche Rolle spielt das Internet
„2006 haben sich bei mir in Bochum drei transidente Kinder vorgestellt, dieses Jahr waren es schon mehr als 200, im Alter zwischen drei und 18 Jahren. Insgesamt betreuen wir zurzeit um die 600 Kinder und Jugendliche. Dabei behandeln wir noch nicht einmal alle, die sich uns vorstellen. … Bis vorletztes Jahr hätte ich gesagt, dass es viele Komponenten hat: epigenetische, genetische oder umweltbedingte. … Mittlerweile denke ich aber, dass auch ein gewisser Hype hinzukommt: Zu uns kommen weibliche Jugendliche, die Probleme mit sich, Gott und der Welt haben, sie fühlen sich nicht richtig bei den Mädchen aufgehoben, sie haben Angststörungen, sie ritzen sich, sie haben Depressionen, und dann finden sie im Internet den Begriff Transgender“.
Die Kinder- und Jugendmedizinerin Anette Richter-Unruh im Interview mit der FAZ vom 07.09.2019, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/interview-mit-aerztin-ueber-den-aktuellen-transgender-hype-16371774.html?premium
(Quelle: iDAF-Zitat des Monats, 5 / 2020)
**********
Transgender: Besonders betroffen ist das „schwache Geschlecht“
Braucht es Beratungsstellen für „Geschlechtsidentität“? Solche Beratungsstellen fordern die Grünen in einem Gesetzentwurf zur „Anerkennung der selbstbestimmten Geschlechtsidentität“. Dieses sog. Selbstbestimmungsgesetz (SelbstBestG) sieht einen Rechtsanspruch auf Beratung für Menschen vor, die ihre „Geschlechtsidentität“ im Widerspruch zu ihren „körperlichen Merkmalen“ definieren (1). Das Gesetz soll das Transsexuellengesetz (TSG) ersetzen. Dieses sieht vor, dass für die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenregister Gutachten unabhängiger Sachverständiger vorliegen müssen. Das lehnen die Grünen ab, weil die Geschlechtsidentität „nicht fremdbegutachtet“ werden und die Begutachtung deshalb ohnehin nur wiedergeben könnte, „was der Mensch über sich selbst berichtet“ (2).
Dass die „Geschlechtsidentität“ eine Sache der Selbstdefinition ist, entspricht der Gendertheorie, nach der das Geschlecht nur ein „soziales Konstrukt“ ist. Das Transsexuellengesetz stammt dagegen aus Zeiten (1980), in denen man von biologisch-medizinischen Tatsachen ausging. Deshalb konnte das gewünschte, neue Geschlecht erst nach einer operativen Geschlechtsangleichung und Sterilisation in vollem Umfang rechtlich anerkannt werden. Gegen diese medizinischen „Hindernisse“ einer rechtlichen Geschlechtsneudefinition nach Empfinden haben Transsexuelle in mehreren Prozessen vor dem Verfassungsgericht geklagt (3). Die Richter gaben ihren Wünschen in mehreren Urteilen Recht. Zuletzt befanden sie 2011 sogar, dass es zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) keiner operativen Geschlechtsumwandlung bedarf (4).
Dasselbe muss natürlich für Ehen gelten. Im Falle homosexuell lebender Transsexueller kann das, in Zeiten der „Ehe für alle“, zu paradoxen Konstellationen führen. So kann sich z. B. eine Frau scheiden lassen, zugleich als Mann neu definieren und dann wieder eine Lebenspartnerschaft oder Ehe mit einem Mann eingehen. Da sie de jure ein Mann, aber nach wie vor gebärfähig ist, könnte sie ein Kind gebären, dessen rechtliche Mutter sie wäre. Denn nach §1592 BGB ist die Mutter eines Kindes, „die Frau, die es geboren hat“. Das Muttersein widerspricht aber der Selbstdefinition der Transperson als Mann bzw. Vater. Transsexualitäts-Lobbyisten lehnen folglich die Mutterdefinition des BGB ab. Der Bundesverbands Trans* kritisiert §1592 BGB als „verfassungswidrig“, weil er „die Anerkennung von gebärenden Vätern unmöglich macht“. Dies sei überholt, denn inzwischen hätten weltweit schon über 40 trans* Männer nach ihrer Transition leibliche Kinder geboren (5).
Diese Einzelfälle reichen dem Bundesverbands Trans* als Begründung, um eine „umfassende Reform des Elternrechts“ zu fordern. Nach seiner Neudefinition von Elternschaft (von Vater und Mutter soll nicht mehr die Rede sein) soll ein Elternteil „zunächst die Person sein, die das Kind gebärt und zweitens die Person, die übereinstimmend mit der gebärenden Person angibt, der zweite Elternteil zu sein. Erst wenn die Elternschaft strittig ist, sollte eine biologische Elternschaft festgestellt werden“. Konstitutiv für eine Familie sollen nicht mehr Biologie und Abstammung, sondern Wunsch und Wille sein. Deshalb fordert der Transverband eine „Ausweitung des Rechts auf künstliche Befruchtung auf alle Personen, die Kinder bekommen wollen“ (6). Statt des natürlichen Rechts des Kindes auf Vater und Mutter soll es ein Recht auf Kinder geben.
Der Wunsch nach einem Wechsel der „Geschlechtsidentität“ sogar von Müttern oder Vätern soll als normal gelten. Das ist gemeint, wenn es heißt, dass Transgeschlechtlichkeit nicht mehr „pathologisiert“ werden dürfe. Dieser Forderung wurde in neuen medizinischen Diagnoserichtlinien (ICD-11) insofern nachgegeben, als die Transgeschlechtlichkeit nicht mehr den „somatischen Störungen“ zugeordnet wird. Trotz der „Entpathologisierung“ sollen die Krankenkassen aber weiter für „geschlechtsangleichende Maßnahmen“ bezahlen. Mehr noch: Auch geschlechtsspezifische medizinische Leistungen, „wie z.B. eine Hodenkrebsvorsorgeuntersuchung für trans* Frauen oder einem Gebärmutterhalsabstrich für trans* Männer“ sollen weiterhin übernommen werden (7). Die „trans* Personen“ sollen also Leistungen für ihr Geburts- wie für ihr neues Identifikationsgeschlecht erhalten, die für Männer wie für Frauen gelten.