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Anmerkungen von Reinhard Wenner
In der Schweiz wird am 7. März dieses Jahres per Volksabstimmung darüber entschieden, ob in der Öffentlichkeit das Verhüllen des Gesichts gesetzlich verboten werden soll.
Der Beschlussvorschlag lautet:
1. Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschließlich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des heimischen Brauchtums.
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Die Bundesversammlung der Schweiz „empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen“.
Und der „Schweizerische Rat der Religionen (SCR)“ hat sich einstimmig gegen ein Verbot der Gesichtsverhüllung ausgesprochen und es als „unverhältnismäßig“ bezeichnet.
Interessant ist aber, was im Koran und in einem Hadith zu den islamischen „Bekleidungs-Vorschriften“ steht.
1. Tragen eines „Kopftuchs“
Das Tragen eines Kopftuchs ist m.E nach dem Koran kein theologisches Gebot, sondern eine Frage der Schicklichkeit.
So heißt es im Koranvers 24,31:
„Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen (statt jemanden anzustarren, lieber) ihre Augen niederschlagen, und sie sollen darauf achten, dass ihre Scham bedeckt ist (wörtlich: sie sollen ihre Scham bewahren), … ihren Schal über den (vom Halsausschnitt nach vorne heruntergehenden) Schlitz (des Kleides) ziehen …“
Im Koranvers 33,59 steht:
„Prophet! Sag deinen Gattinnen und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen (wenn sie austreten) sich etwas von ihrem Gewand (über den Kopf) herunterziehen. So ist es am ehesten gewährleistet, dass sie (als ehrbare Frauen) erkannt und daraufhin nicht belästigt werden. Allah aber ist barmherzig und bereit zu vergeben.“
Im Koran steht weiter:
„Und für diejenigen Frauen, die alt geworden sind (wörtlich: die sich (zur Ruhe) gesetzt haben) und nicht (mehr) darauf rechnen können, zu heiraten, ist es keine Sünde, wenn sie ihre Kleider ablegen, soweit sie sich (dabei) nicht mit Schmuck herausputzen. Es ist aber besser für sie, sie verzichten darauf (sich in dieser Hinsicht Freiheiten zu erlauben). Allah hört und weiß alles.“ (Koranvers 24,60)
Es geht also nicht darum, das Haar zu bedecken, sondern den Männern den Blick auf die Brüste der Frauen zu verwehren. Dieser Zweck kann bereits erreicht werden, wenn das Kleid vorn am Hals mit Knöpfen geschlossen wird.
Das „Abdecken des Kleid-Ausschnitts“ signalisiert nach dem Koran gleichzeitig, dass die weibliche Person gebärfähig ist. Denn Frauen, die keinen Nachwuchs mehr zu erwarten haben, können gemäß Koranvers 24,31 sogar ihre Kleider ablegen. Ob mit dem Ablegen der Kleider nur die Oberbekleidung gemeint ist, geht aus dem Koranvers nicht hervor.
Aus den Koran-Regelungen ist weiter zu schließen, dass Mädchen, die noch nicht geschlechtsreif sind, ebenfalls nicht gehalten sind, ein Kopftuch zu tragen – weil es im Brustbereich noch nichts zu verhüllen gibt.
2. Gesichtsschleier
Einige Muslime sind wohl der Meinung, muslimische Frauen hätten aus religiösen Gründen sogar ihr Gesicht zu verschleiern. Bei einer wichtigen religiösen Handlung, nämlich bei der Wallfahrt in Mekka, soll Mohammed den Gesichtsschleier aber verboten haben.
In einem Hadith heißt es:
„Ich hörte den Propheten den Frauen verbieten, im Weihezustand Handschuhe und Schleier zu tragen … Sie (die Frau) soll sonst tragen, was sie an Kleidern mag, ob es nun gestickt, aus Seide oder mit Schmuck besetzt ist, Hosen, Hemd oder Schuhe.“ (Adel Theodor Khoury, Der Hadith, Band II, Grundpflichten und Rechtschaffenheit, Gütersloh 2008, Nr. 2225, Seite 233)
Mohammed hat demnach den muslimischen Frauen bei einer herausragenden religiösen Handlung die Verschleierung des Gesichts untersagt. Was aber in Mekka bei der Wallfahrt verboten ist, dürfte im profanen Bereich wohl kaum als unabdingbares religiöses Gebot einzufordern sein.
Somit ist festzustellen: Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines Gesichtsschleiers mag in manchen islamischen Gesellschaften üblich sein, aber es beruht nicht auf einem zwingenden religiösen Gebot.