von altmod *)
Zum „Klimaurteil“ durch das Bundesverfassungsgericht
Ich bin kein Jurist, geschweige denn ein Experte für Verfassungsrecht. Aber ich erlaube es mir trotzdem, Gedanken zu dem jüngsten „Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Klimapolitik zu machen. Es war angeblich kein „Urteil“, sondern ein „Beschluss“. Was das in der Rechtswirklichkeit bedeutet, ist mir als Laien nicht ganz klar. Was aber daraus gemacht wird, ist nicht gerade pläsierlich.
Dann der Begriff der „Ewigkeitsklausel“ (oder „Ewigkeitsgarantie“ wie es das BVerfG selbst definiert). Das Grundgesetz kann nur mit einer ⅔-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates geändert werden. Bestimmte Grundsatzbekundungen sind unantastbar:
„Die Grundrechte der Staatsbürger, die demokratischen Grundgedanken und die republikanisch-parlamentarische Staatsform dürfen … im Wege einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Ebenso wenig darf die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung berührt werden. Auf dieselbe Weise sind … die Würde des Menschen und die Gesamtstruktur der Bundesrepublik Deutschland als die eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats geschützt.“
(nach Wikipedia)
„Rechtssetzung“ durch das BuVerfG
Beim Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung hat sich das BuVerfG „beredt zurückgehalten“. Obschon durch das Gesetz ein bestehender Rechtsschutz abgeschafft und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewissermaßen mit Füßen getreten wird. Handelt es sich bei dem Vorgehen der Herrschenden (Abschaffung des Föderalismus nach Art. 30 GG im Infektionsschutz-Bereich, Abschaffung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Bereich) nur um einen einmaligen Ausrutscher, der vom BuVerfG übersehen wurde?
Es steht zu befürchten, dass dies eine Generalprobe für Weiteres war und dass wir in Zukunft regelmäßig mit Grundrechtseinschränkungen aus politischen Motiven beglückt werden – mit Einverständnis oder gar Antrieb durch das BuVerfG.
Zur jüngsten Entscheidung.
Mit seinem Beschluss zur Klimapolitik hat das BuVerfG nun auch ein neues Recht, das „Recht auf Generationengerechtigkeit“ in das Grundgesetz eingeführt. Hat demnach eine Grundgesetzänderung ohne Zuständigkeit betrieben? Man könnte zu diesem Schluss kommen, denn in den Medien und von den „NGOs“ wird es dem Publikum so vermittelt.
Hat sich das BuVerfG damit jenseits der legitimierten Parlamente, der Volkssvertretungen, als verfassungsgebende Instanz geriert, obschon die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses obersten Gerichtes im Range eines Staatsorgans eindeutig anders festgelegt sind?
Dazu sind schon einige Besonderheiten anzuführen.
Die Betroffenen
Interessant die Frage, wer die „Betroffenen“ sind, die jetzt erfolgreich vor dem BuVerfG klagen konnten.
Als Kläger ließ das Gericht nur „reale Personen“ zu, nicht etwa irgendwelche Verbände oder NGOs. Aber deswegen zum Beispiel Luisa Neubauer, die bekannteste Aktivistin von Fridays for Future. Dann Hannes, Jakob und Paul Backsen, Jugendliche von der Nordseeinsel Pellworm, welche angeblich den Hof ihrer Eltern auf der Insel weiterführen möchten und dies wegen des angeblichen Meeresanstiegs nicht mehr möglich sehen.
Weil in Bangladesch und Nepal die Menschen auch schon jetzt unter den Auswirkungen des Klimawandels litten, hat man 15 Personen aus Bangladesch und Nepal als beschwerdebefugt vom BuVerfG anerkannt.
Da fehlen nur noch die Kids aus Afrika, aus dem südamerikanischen Regenwald, von Tonga in der Südsee usw., die von Greenpeace, FFF und sogenannten Umwelthilfen sicherlich auch namentlich hervorgezogen werden würden und damit vor bundesdeutschen Gerichten dann auftreten können.
Das ist etwas, das mir auch nicht mehr in den Kopf gehen mag: dass überhaupt Leute, fern von uns, mit ihren weitgehend imaginären Ängsten, nicht mal mit konkreten Fakten, vor unseren Gerichten – noch dazu vor dem höchsten – überhaupt als Kläger auftreten können. Fernstenhilfe als verfassungsmäßig legitimierter Umstand und Gebot!
Die „Rechtsgrundlage“Auf welcher Grundlage konnte sich das BuVerfG in diesen aktual-politischen Aufgabenbereich einmischen?
Man stützt sich auf Artikel 20a des Grundgesetzes:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Dieser Artikel wurde am 15. November 1994 als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen und bindet die gesetzgebenden Organe und die Exekutive.
Zustimmende, idealistisch geprägte Juristen triumphieren ob des Beschlusses durch das BuVerfG, denn „All das knüpft an die Erkenntnisse der Erdsystemwissenschaften zum Klimawandel an.“ D.h. konkret, die Vorgaben und (fragwürdigen) Ziele des „Pariser Klimaabkommen“ müssen als von der Verfassung geboten durch- und umgesetzt werden.
In seiner Begründung schreibt das Gericht wörtlich:
„Ein unbegrenztes Fortschreiben von Erderwärmung und Klimawandel stünde aber nicht im Einklang mit dem Grundgesetz“
Wie kommen die Richter zu solchen Einsichten, die eigentlich an Beschränktheit und (juristischer) Arroganz kaum mehr zu überbieten sind.
Keiner bestreitet, dass es einen Klimawandel gibt. Aber im Zusammenhang mit einer Festlegung auf gegenwärtige und zukünftige Verpflichtungen ist das Wort „Klimawandel“ mehr als Unsinn, nicht nur weil sich das Klima immer und ständig gewandelt hat. Die Vorstellung, wir hätten ein seit langem bestehendes konstantes Klima, welches allein durch den menschgemachten CO2-Ausstoß gewandelt würde, ist grotesk, zumindest wissenschaftlich haltlos. Es gibt keinen auf Tatsachen beruhenden, gesicherten Beweis, dass die jetzige Erwärmung allein, wie bahuptet, auf das menschgemachte CO2 zurückzuführen wäre. Man arbeitet mit Modellen, mathematischen Musterbildern, die schon vielfach widerlegt wurden.
Aber solche Differenzierungen gingen den Richtern in Karlsruhe wohl am Allerwertesten vorbei.
Dazu die Überheblichkeit dieses „richterlichen“ Ansatzes, der gerade auch von den hiesigen, deutschen Aktivisten besonders gepflegt wird. Glauben die Verfassungsrichter tatsächlich, dass die völlige Einsparung von CO2 in Deutschland, die nicht mehr als 2% des Weltaufkommens beträgt- und jedes Jahr durch den weiteren und erhöhten CO2-Ausstoß von Russland, China und Indien in zig-facher Höhe übertroffen wird – irgendetwas am Weltklima ändern könnte? Damit irgendwie auch an den „Freiheitsrechten“ der künftigen Generationen?
Der Weg in die Öko-Diktatur ist bereitet
Mit dem Beschluss des BuVerfG wird der Weg in die Öko-Diktatur angebahnt. Es wird keinen Schutz mehr gegen Grundrechtseinschränkungen geben, gegen Maßnahmen, die irgendwie mit „Klimaschutz“ zu tun haben werden. In seinem Beschluss zum Klimaschutzgesetz heißt es wörtlich:
„Zwar können selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser zukünftigen Rechtfertigbarkeit droht ja die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen aber bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung auf künftige Freiheit aus heutiger Sicht und zum jetzigen Zeitpunkt – in dem die Weichen noch umgestellt werden können – verhältnismäßig sein“
Ein nicht genannter Jurist und aktiver Amtsrichter schreibt dazu:
„Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter seinem Präsidenten Stephan Harbarth ist völlig klar, wohin die Reise geht: Das Gericht wird alle zukünftigen Grundrechtseinschränkungen zum angeblichen Klimaschutz akzeptieren und nicht aufheben. Das Gericht hat sich von seiner Aufgabe, die ihm nach dem Grundgesetz obliegt, nämlich den Gesetzgeber zu überwachen und in seine Schranken zu weisen, verabschiedet.
Wer jetzt noch ernsthaft glaubt, dass das Gericht unter einem Präsidenten wie Harbarth in Zukunft auch nur eine einzige Regelung des Klimaschutzes noch für verfassungswidrig erklären könnte, ist grenzenlos naiv. Gerade unter einem solchen Präsidenten, der ein stromlinienförmiger Parteisoldat war, ein treuer Merkel-Untertan (sonst wäre er überhaupt nicht Richter oder Präsident des Bundesverfassungsgerichts geworden) und ein karriere-bewusster Anpasser, ist nicht mehr mit eigenständigen und richterlich unabhängigen Entscheidungen durch den 1. Senat des Gerichts zu rechnen. Ganz im Gegenteil hat er mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass der 1. Senat des Gerichts ein zuverlässiger Justitia (Maarten van Heemskerck, 1556)oder einer zukünftigen Grünen-Regierung unter Annalena Baerbock sein wird.“
Und sein Resümee ist bitter: Einen wirklichen Grundrechts- und Freiheitsschutz der Bürger, der nach dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht obliegt, wird es nicht mehr geben. Auf das alte Grundgesetz werden wir uns nicht mehr verlassen können – „Im besten Deutschland, das es je gegeben hat“!
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*) Blogger „altmod“ (http://altmod.de/) ist Facharzt und seit vielen Jahren Kolumnist bei conservo