Von Dr. Udo Hildenbrand
Begleitet von zahlreichen fast ausnahmslos ablehnenden islamkritischen Kommentaren kursieren in den Medien Berichte mit Richtigstellungen zu einer Äußerung des neuen Co-Vorsitzenden der GRÜNEN, Omid Nouripour, zum Thema „Scharia und Grundgesetz“. Darin wird u. a. behauptet, Nouripour wolle die Scharia zumindest teilweise in Deutschland etablieren.
Kritisch beleuchtet wird in diesen Kommentaren gelegentlich auch Omid Nouripours hervorgehobene Funktion als Bundestagsabgeordneter sowie als Parteivorsitzender. Zugleich wird ein offensichtlich erst jetzt bekannt gewordener kurzer Video-Ausschnitt mit der Rede Nouripours in einer Bundestagsdebatte über diese Thematik am 11.10. 2018 verbreitet. https://www.youtube.com/watch?v=BJpr68vEPTo
- Falsche Berichterstattung – Richtiger Faktencheck
Nun ist klargestellt: Die Meldung in den verschiedenen Medien, Omid Nouripour habe gefordert, Teile der Scharia sollten in das deutsche Grundgesetz eingefügt werden, ist eine Falschmeldung, auf die auch der Autor dieser Zeilen „reingefallen“ ist. Der Wortlaut der diesbezüglichen Einlassung Nouripours lautet vielmehr:
„Es sind ganz viele Arten von Scharia unterwegs. Unser Job hier ist es, dafür zu sorgen, dass die Teile, die mit dem Grundgesetz vereinbar sind, auch angewendet werden können, und die nicht, die eben nicht.“
Es stimmt. Nirgendwo ist hier die Rede von „Einfügen“! Herr Nouripour hat sich an dieser Stelle nicht für die Integration von Teilen des islamischen Rechts, der Scharia, in das deutsche Grundgesetz ausgesprochen. Insofern stellt auch das Recherchebüro Correctiv richtigerweise fest: Er sage nicht, „dass er die Scharia wolle“ bzw.,dass er „die Scharia in Deutschland einführen“ wolle.
- Das Scharia-Thema ist längst nicht abgehakt.
Die grundlegenden Ausführungen zum Thema in den Medien – nämlich der Versuch zur Implantierung der Scharia in die deutsche Gesetzgebung durch Herrn Nouripour – bleiben von dieser Richtigstellung unberührt. Nach dieser Klärung stellt sich allerdings die Frage: War das alles nur ein Missverständnis, eine Fehlinterpretation oder doch pure Absicht?
Das Thema „Scharia und Grundgesetz“ ist also durch diese Richtigstellung des Recherchebüros keineswegs abgehakt, die heftigen Bedenken und Zweifel sind damit auf keinen Fall ausgeräumt. Der Grund dafür liegt im folgenden Vorgang, zugleich auch in einem Hinweis auf die grundlegenden islamischen Zielsetzungen:
Längst bevor Herr Nouripour sich mit seiner Scharia-Problemaussage äußerte, gab es muslimische Stimmen, die eine Einfügung der Scharia in das Grundgesetz forderten. Über kurz oder lang werden sie auch mit großer Wahrscheinlichkeit diese Scharia-Grundgesetz-Debatte erneut anheizen und ihre alte Forderung zum x-ten Mal auftischen. Der Beweggrund dazu liegt in den ideologischen Genen des Islams. Er ist letztlich in der islamischen Doktrin verankert, in der die Ausbreitung des Herrschaftsbereiches der Religion Mohammeds mit seinem Gesetzessystem der Scharia für jeden Muslim zur Pflicht gemacht wird.
So bietet der hier vorliegende Hinweis auf die Richtigstellung zugleich den Anlass zur vertieften informativen Thematisierung dieser brisanten Angelegenheit. Dabei soll in den folgenden Ausführungen die Problemlage „Scharia und Grundgesetz“ durch den Aufweis verschiedener themenbezogener Aspekte sowie durch kritische Fragestellungen bzw. Thesen bedacht werden. Am Ende der Abschnitte 3-9 werden die Darlegungen noch beleuchtet durch themenbezogene Zitate verschiedener Autoren.
- Wirklich keine Scharia-Implantierung in unser Grundgesetz?
Pointiert gibt das genannte Recherchebüro seiner veröffentlichten Nachforschung die Überschrift: „Nein, Omid Nouripour will in Deutschland nicht ´die Scharia einführen´“ Bei dieser Überschrift stellen sich bereits einige Fragen: Woher haben die Investigativ-Journalisten diese Gewissheit, dass der Bundestagsabgeordnete und Parteivorsitzende Omid Nouripur (= O. N.) die Scharia nicht einführen will? Können sie seine Gedanken lesen? Haben sie ihn dazu befragt? Hat er ihnen vielleicht ins Mikrofon geflüstert: „Nein, ich plädiere nicht dafür, die Scharia ins Grundgesetz einzuführen“? Keine dieserFragen wird beantwortet. Somit ist die Überschrift dieses Faktenchecks zunächst nichts anderes als eine wünschenswerte Vermutung des Verfassers. Daraus ergeben sich aber eine Reihe weiterer Fragen;
● Warum stellt O. N. überhaupt einen ausdrücklichen Bezug her zwischen Scharia und Grundgesetz, wenn er keine Absicht hat, darauf hinzuarbeiten, dass bestimmte „Teile“ der Scharia ins Grundgesetz eingefügt werden?
● Ist der Verdacht, dass er diesbezüglich ernsthafte Absichten hat, nicht begründet angesichts der Tatsache, dass in den demokratischen Ländern Europas seit einigen Jahrzehnten das Bemühen muslimischer Kreise zu beobachten ist, die Scharia in die Gesetzgebungen zu implantieren?
● Inwiefern inkludiert das obige Zitat mit der Aufforderung „Unser Job hier ist es …“, mit dem der Bundestagsabgeordnete O. N. die Mitglieder aller Parteien des Bundestages vereinnahmte, zweifelsfrei dessen Absicht, eine Verfassungsänderung im Blick auf die Implantierung der Scharia in das Grundgesetz herbeizuführen?
● Wird nicht der kleine (eher unproblematische) Teil der Scharia, der die Vorschriften für das Beten und Wallfahren, für die Speisen und das Fasten betrifft, bereits durch die vom Grundgesetz gewährte Religionsfreiheit abgedeckt? Können etwa nicht ohnehin alle religiösen und rechtlichen Teile der Scharia, die mit unserem Grundgesetz kompatibel sind, ohne Einschränkung von den Muslimen praktiziert werden?
● Weshalb sollen also die Bundestasgsabgeordneten nach Meinung ihres grünen Kollegen dafür „Sorge tragen“, „ihren Job machen“, dass Teile der Scharia hier „angewendet werden können“, wenn diese Anwendung doch quasi automatisch längst möglich ist?
● Inwiefern konzidiert O. N. mit seinem Statement im Bundestag ungewollt, dass nur bestimmte „Teile“ der Scharia verfassungskonform, andere aber verfassungsfeindlich sind?
● Trifft die vermeldete, auch nachvollziehbare Aussage zu, dass 90 Prozent der schariatischen Gesetzgebung verfassungsfeindlich ist? Und welche Bedeutung hat diese Information, wenn sie tatsächlich der Wahrheit entspricht?
● Welche Teile der Scharia sind nun aber nach Nouripours Ansicht mit unserer Verfassung vereinbar und welche sind unvereinbar?
● Inwiefern ist O. N. als offensichtlich gläubiger Muslim dazu verpflichtet, mit seinen besonderen Möglichkeiten als hervorgehobener Politiker möglichst – wie er vielleicht sagen würde – „seinen Job zu machen“ und effektiv zur Verbreitung des Islams und damit zur schrittweisen Errichtung der islamischen Rechts- und Herrschaftsordnung auch in unserem Land beizutragen?
„Alle historische Erfahrung zeigt: Je stärker die Muslime zahlenmäßig sind, umso mehr prägen sich islamische Bewusstsein und Identität aus und umso dünner wird die Luft für Andersgläubige.“ Martin Rhonheimer, Kath. Theologieprofessor
4. Eine Grundinformation zur Scharia
Zum besseren Verständnis der Thematik will folgende Kurzinformation über die Scharia beitragen: Die Scharia („Pfad zur Tränke in der Wüste“) beinhaltet die Gesamtheit aller religiösen und staatlichen Gesetze und Gebote, Regeln und Normen, auch die Mechanismen zur Normfindung und Interpretationsvorschriften des Islams. Der Begriff Scharia wird in der Sure 45,16.18 erwähnt. Im islamischen Rechtssystem ist nach islamischer Ansicht Allah als der oberste Souverän auch der oberste Gesetzgeber. Seine „Rechtleitung“ habe er im Koran geoffenbart.
So basiert die Scharia auf dem Koran, dem Gründungsbuch des Islams und der wichtigsten Quelle der Scharia, sowie auf der Sunna mit den normsetzenden Reden und Handeln Mohammeds (ab 7. Jahrhundert). Neben diesen beiden wichtigsten Quellen der Scharia gibt es die Fatwas (Rechtsgutachten) und zusätzlich alles, was sich aus den Rückschlüssen der islamischen Theologen in einzelnen islamischen Rechtsschulen/ Ländern ergibt. Diesbezüglich wird die Scharia konstituiert u.a. durch folgende Elemente: Konsens – Analogieschluss – „Für-besser-halten“ – Allgemeiner Nutzen – Beibehaltung bisheriger Normen.
Der Begriff „Scharia“ ist somit ein Sammelbegriff für die Rechts- und Gesellschaftsordnungen in den islamisch geprägten Staaten. Die Scharia ist also keine kodifizierte Gesetzessammlung wie etwa deutsche Gesetzestexte, kein Buch wie etwa der Koran oder die Bibel, sondern eine „Methode und Methodologie der Rechtsschöpfung“. Auch wenn die Scharia nicht überall und weltweit einen einheitlichen, gar gleichlautenden Inhalt hat, entspricht sie wohl in allen wesentlichen dogmatischen, ethischen und rechtlichen Inhalten ihren wichtigsten Quellen: dem Koran und der Sunna.
Auch die Rechtsurteile der vier sunnitischen Rechtsschulen sollen in etwa 75 Prozent der Fälle identisch sein. Selbst wenn nach Nouripor „viele Arten von Scharia unterwegs“ sind, kann dieses islamische Rechtssystem legitimerweise in der Singularform als „Scharia“ bezeichnet werden. Es gibt also DIE Scharia, wie es auch DEN Islam, DAS Christentum usw. trotz der jeweils unterschiedlichen Strömungen und Ausprägungen gibt.
● Inwieweit begründet die islamische Vorstellung von Allah als dem obersten Souverän und Gesetzgeber das islamische Verständnis der Untrennbarkeit von Staat und Religion, wodurch auch das Staatsmodell einer säkularen Demokratie in islamischen Ländern und generell grundsätzlich nicht möglich ist?
● Inwiefern würden nach islamischer Vorstellung nichtmuslimische Länder bei einer Übernahme von „Teilen“ der Scharia in ihre Gesetzgebung automatisch
a) den islamischen Gott Allah auch als ihren obersten Souverän und Gesetzgeber-Gott anerkennen,
b) auch den islamischen Religionsgründer Mohammed als eine von den Nichtmuslimen anerkannte und hochverehrte Autorität, und zugleich
c) die islamischen Imame, Mullahs bzw. Rechtsschulen, die zum Zustandekommen und bei der Entfaltung der Scharia ihren Beitrag leisten?
Der Leitgedanke der Ungleichheit ist tief im Islam verwurzelt und fest in der Scharia-Gesetzgebung verankert. Deshalb wird weitgehend eine Integration an der fehlenden Demokratietauglichkeit des Islam scheitern. Ayaan Hirsi Ali, Autorin
- Der massive Eingriff der Scharia in alle Lebensbereiche
Die Scharia ist ein Rechtssystem, das – differenziert in Ritual-, Zivil- und in Strafrecht – von Muslimen offensichtlich als „Ideal einer von Gott für den Menschen vorgesehenen Rechtsordnung“ betrachtet wird. Dieses Rechtssystem regelt mit seinen religiös begründeten ethischen Prinzipien alle Lebensverhältnisse, angefangen von den religiösen und familiären über die politischen und gesellschaftlichen bis hin zu den intimsten Lebensbereichen der Muslime. Auch der Umgang mit den „Ungläubigen“ (= alle Nichtmuslime) ist häufig und dabei meist herabwürdigend im Blick.
Das Strafrecht der Scharia ist gekennzeichnet durch drakonische, menschenunwürdige Körperstrafen für Fehlverhalten wie Auspeitschung, Kreuzigung, Steinigung, Hand- und Fußamputation, einschließlich Todesstrafe bei Abfall vom islamischen Glauben. Alle diese korankonformen strafrechtlichen Bestimmungen stehen insgesamt im Widerspruch zu den universalen Menschenrechten, so auch zum deutschen Grundgesetz.
Unüberbrückbar sind zudem die Gegensätze der islamischen Gesetzgebung mit den internationalen Menschenrechten nicht nur hinsichtlich der Religions-, Glaubens- und Meinungsfreiheit, sondern auch im Blick auf die Demokratie, den Pluralismus und die Minderheiten, auf die gleiche Würde sowie auf die Gleichheit und Gleichwertigkeit ausnahmslos aller Menschen. Ebenso hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Geschlechtertrennung, der Polygamie sowie der Kinder- und Zwangsehen, auch der Tierschächtung. Nicht zuletzt sind hier die Probleme der unterschiedlichsten Formen von Gewalt im Islam zu nennen, wozu auch der Antisemitismus und die Christenverfolgungen sowie die auch heute noch koranlegitimierte Genitalverstümmelung und die Sklaverei zählen.
Hinter allen hier aufgezeigten Problemfeldern, die als bedrohlich-bedrückende Konkretionen der Scharia-Ideologie verstanden werden können, steht der im Islam erhobene viergeteilte Ausschließlichkeits-, Totalitäts-, Universalitäts- und Herrschaftsanspruch. Mit diesem alles umfassenden Anspruch signalisiert die Religion Mohammeds ihre grundlegende Zielsetzung: Die Islamisierung der gesamten Welt und aller Menschen in der Unterwerfung unter die Herrschafts- und Gesetzesordnung Allahs. Diese Zielsetzung steht aber mit ihren Implikationen eindeutig gegen die universalen Menschenrechte, wie sie in der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 formuliert sind und sich auch in unserem Grundgesetz spiegeln. Diese islamische Zielperspektive korrespondiert jedoch vollumfänglich mit der Scharia und der islamischen „Kairoer Menschenrechtserklärung“ von 1990.
● Werden nicht die von den Vereinten Nationen 1948 formulierten Menschenrechte von islamischer Seite für null und nichtig erklärt, wenn in zwei Artikeln der islamischen „Kairoer Erklärung der Menschenrechte“ (1990) ausdrücklich festgehalten wird: „Alle in dieser Erklärung aufgestellten Rechte und Freiheiten unterliegen der islamischen Scharia“ (Artikel 24). Und: „Die islamische Scharia ist der einzige Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung eines jeden Artikels in dieser Erklärung“(Art.25)?
● Verbietet nicht allein schon das logische Denken, eine Implantierung der Scharia in das Grundgesetz anzustreben, angesichts der Tatsache, dass einerseits unser Grundgesetz mit der UN-Menschenrechtserklärung (1948) übereinstimmt wie auch die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ (1990) mit der Scharia, und andererseits ein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen beiden äußerst divergierenden Menschenrechtserklärungen besteht?
● Inwiefern ist der Vorwurf berechtigt, dass alle Versuche, die Scharia in das deutsche Grundgesetz einzufügen, der islamischen Doktrin entsprechen und so auch dem (geheimen) Wunschdenken vieler Muslime entspringen würden, der da lautet: Nicht die Scharia soll dem Grundgesetz angepasst werden, sondern das Grundgesetz der Scharia?
● Was wird seitens unserer Politik, aber auch unserer Justiz unternommen, um die Gefährdung unseres freiheitlich-demokratischen Rechtssystems etwa durch die islamische Paralleljustiz, auch durch islamische Parallel-, -Sub- und Gegengesellschaften zu verhindern?
● Inwiefern ist die Meinung zutreffend, dass der „Machtwahn nicht weniger Muslime, ihre gesellschaftlichen Ideen der Mehrheitsgesellschaft aufdrücken zu wollen“ nicht mit dem Ziel verbunden ist, diese stufenweise immer mehr demokratiekompatibel zu machen, sondern umgekehrt: diese schrittweise zunächst islamkompatibel zu gestalten, sie sodann islamkonform umzugestalten, ihnen anschließend die Scharia aufzuzwingen und sie damit schlussendlich islamisch zu beherrschen?
Homosexuelle aufhängen, Dissidenten auspeitschen? Kein Verstoß gegen Menschenrechte. Diese Strafen werden ja im Einklang mit der Scharia verhängt. Henryk M. Broder, Publizist
- Scharia-Reglement für die Verhaltensweisen der Muslime
Für die geforderte schariakonforme Reaktion der Muslime auf Pflichten, Vorschriften, Gebote und Verbote der islamischen Rechtsgrundsätze ist folgendes „Reglement“ bekannt:
farḍ („Pflicht“, „obligatorisch“) – mandūb („empfohlen“, erwünscht“) – halāl („erlaubt“) – makrūh („verpönt“), – harām („verboten“). Jeder Muslim hat bei Zweifeln über die Erlaubtheit seines Tuns die Möglichkeit, ein Rechtsgutachten von einem islamischen Rechtsgelehrten zu erbitten. Die verschiedenen islamischen Rechtsschulen vertreten in Einzelfällen auch stark voneinander divergierende Rechtsauffassungen. (Wikipedia)
● Inwieweit widerspricht die Scharia, die alle Lebensbereiche wie Religion und Glaube, zwischenmenschliche Beziehungen, Verwaltung, Politik und Gesellschaft umfasst, so auch die alltäglichsten, unbedeutensten Verrichtungen bis in die intimsten menschlichen Lebensbereiche hinein regelt und vorschreibt, der freien Entfaltung des Menschen, wie sie in der UN-Menschenrechtserklärung (1948), im deutschen Grundgesetz (1949) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (1953) gewährleistet wird?
Wie kann man die Freiheit nicht schätzen? Der Marokkaner Kacem floh vor der Scharia und Verfolgung aus seiner Heimat. Der Schweizer Nicolas konvertierte zum Islam. Sogi, Welt am Sonntag
- Die unterschiedliche Präsenz der Scharia-Gesetzgebung in islamischen Ländern
Die Stellung der Scharia ist in den islamisch dominierten Ländern recht verschieden. Es gibt: ▪ Länder, in denen die Scharia volle Gültigkeit hat ▪ Länder mit säkularem Rechtssystem, aber mit Gültigkeit der Scharia im Privatrecht (z. B. Ehe, Scheidung, Erbrecht, Sorgerecht) ▪ Länder mit regional unterschiedlicher Anwendung der Scharia ▪ Länder mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit, in deren Rechtssystem die Scharia jedoch irrelevant ist. (Wikipedia)
● Warum sollte die Scharia in unser demokratisches Rechtssystem eingefügt werden, wenn sogar in einigen islamisch dominierten Ländern dieses islamische Rechtssystem für die dortige Rechtsordnung offensichtlich keine Bedeutung hat?
● Inwieweit ist der Vorwurf berechtigt, das Grundgesetz würde durch eine Implantierung der Scharia kontaminiert werden, wodurch gleichzeitig seine freiheitlich-demokratische Grundstruktur nach und nach paralysiert werden würde?
● Wie ist die Einschätzung zu bewerten, der neue Grünen-CO-Vorsitzende würde das Transformationsprogramm seiner Partei bewusst nutzen auch für Transformationen unseres Staates und seiner Rechtsordnung im Sinne der islamischen Zielsetzungen?
● Inwiefern wird durch die Multi-Kulti-Programme der linksgrünen Parteien, die sich – entgegen ihrer sonstigen Religionsdistanz weithin der Islamkritik enthalten – der Islamisierung und damit auch dem Antisemitismus Tür und Tor geöffnet?
● Inwieweit sind jene Aktivitäten, die das Grundgesetz und die Scharia umkreisen, auch zu sehen im Blick auf die Fakten, dass 1. zum Grundauftrag des Islams die weltumfassende Islamisierung zählt, und 2., dass die nachlesbaren Islamisierungskonzepte der 57 islamischen OIC-Staaten das Ziel haben, die europäische Bevölkerung mit dem Islam und den mit dieser Religion verbundenen religiösen und kulturellen, politischen und juristischen Konzepten zu durchdringen?
Multikulti sieht vor, dass jeder seine eigenen Werte behalten darf. Es ist aber ein Fehler, wenn wir hart erkämpfte Freiheiten dafür preisgeben. Bestimmte Wertvorstellungen schließen einander aus: Entweder man glaubt an gleiche Rechte für Männer und Frauen, oder eben nicht. Scharia und Gleichberechtigung können nicht nebeneinander existieren. Sabatina James, Autorin
- Der Scharia-Zwang in muslimischen Ländern auch für Nichtmuslime
Nichtmuslime – im islamischen Sprachgebrauch: „Kuffar-Ungläubige“ -, die auf islamischem Territorium leben, sind vom Geltungsbereich der Scharia genauso wie Muslime betroffen mit Ausnahme der eigenen religiösen Praxis, die ihnen jedoch erschwert oder auch ganz verboten wird. Sie sind keineswegs gleichberechtigt, vielmehr benachteiligt, allzu oft auch diskriminiert. In manchen islamischen Ländern werden sie sogar verfolgt. Dort, wo Allahs Ordnung und Gesetz herrschen, greifen diese in alle Lebensbereiche der Menschen ein, so auch in die der Nichtmuslime, allerdings in den unterschiedlichen islamischen Ländern auch mit unterschiedlicher Intensität.
● Inwiefern besteht die Gefahr, dass in unserer freiheitlichen Gesellschaft nach den Normen der islamischen Scharia „Recht“ gesprochen wird, wenn die Scharia in irgendeiner Weise in unser Grundgesetz eingefügt werden würde und damit alle Nichtmuslime im Laufe der Zeit in unserem Land immer mehr der Scharia-Rechtsprechung ausgesetzt wären?
● Was tun jene Muslime – auch Herr Nouripour -, die in Deutschland ständig auf ihr Recht auf Religionsfreiheit pochen, in ihren Herkunftsländern für die Religions- und Weltanschauungsfreihet der dort lebenden Nichtmuslime?
In westlichen Ländern sind Muslime gleiche Bürger mit gleichen Rechten. Doch einige von ihnen verlangen häufig zusätzliche „Rechte” und Privilegien von der Regierung, wie etwa ein paralleles Justizsystem mit islamischen Schariagerichten. Werden ihre Forderungen nicht erfüllt, bezichtigen sie andere der „Islamophobie” oder des „Rassismus”. Uzay Bulut, türk. Journalistin
- Das Verhältnis Teile (= Scharia-Bestimmungen) zum Ganzen (= Scharia)
Auch wenn sich hinsichtlich der Äußerung von Herrn Nouripour ein gewisser Klärungsprozess abzeichnet: Die Sache als solche bleibt zweifellos – wie oben angedeutet –virulent, nämlich das Ansinnen, die islamische Gesetzgebung, die Scharia, als prägende Kraft in das Grundgesetz einzufügen und damit Schritt für Schritt die freiheitlich-demokratische Ordnung zu beseitigen.
Zur Veranschaulichung dieser Gefahr sei hier noch auf den in der Philosophie reflektierten Begriff des „hermeneutischen Zirkels“ hingewiesen, der in der Antike seine Wurzeln hat.
Nach dem hermeneutischen Zirkel wird ein Ganzes nur verstanden, wenn man auch dessen Einzelteile versteht. Denn ein Ganzes besteht immer aus Einzelteilen. Umgekehrt gilt aber ebenso: Die Einzelteile kann man nur verstehen, wenn man sie im Kontext des Ganzen versteht. Denn die Einzelteile enthalten immer auch das Ganze.
Übertragen auf die hier anstehende Scharia-Problematik heißt das: Man kann die Scharia als Ganze nur verstehen, wenn man ihre einzelnen rechtlichen und religiösen Bestimmungen versteht – und umgekehrt. Anders ausgedrückt: Man kann die Einzelteile der Scharia-Bestimmungen nicht haben, ohne die Scharia in ihrer Gesamtheit mit dabei zu haben.
Konkreter: Würden auch „nur“ gewisse Teile der Scharia – eine bestimmte Auswahl von Scharia-Bestimmungen – ausdrücklich in unser Grundgesetz aufgenommen werden, wäre das Ganze des islamischen Rechts darin aufgenommen. Damit wäre das Grundgesetz vom Geist der Scharia gänzlich infiziert. Dazu zunächst eine Veranschaulichungen, sodann einige weitere Feststellungen und Zitate:
● Gießt jemand in einen kleinen See, der mit verlockend glasklarem Wasser gefüllt ist, an verschiedenen Stellen gezielt tiefgrüne Farbe ein, verteilt sich die Farbe nach und nach auf der gesamten Wasseroberfläche. Alsbald ist auch der Boden des Sees nicht mehr zu sehen. Zum erholsamen Schwimmen will nun niemand mehr in dieses gefahrendrohende Wasser hineingehen. Ein Schild am Ufer wird aufgestelltt: Achtung! Lebensgefahr!
● Die Scharia-Forderungen, die mit den universalen Menschenrechten und unserem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. Nr.5) würden unser Grundgesetz, – selbst wenn nur unbelastete „Teile“ davon eingefügt wären – zwangsweise mitprägen und zugleich belasten.
● Wenn Muslime das Recht hätten, ihre Religionsgesetze ins Grundgesetz einzubringen, müsste gleicherweise auch Buddhisten, Hinduisten, Atheisten usw. aufgrund des Gleichheitssatzes das Recht dazu eingeräumt werden im Blick auf ihre jeweiligen religiösen oder weltanschaulichen Vorschriften, Zielsetzungen usw.
● „Ein Schritt vorwärts, zwei Schritte zurück“ – so der Titel einer Broschüre von Lenin (1904). Diese Taktik des langsamen, aber beständigen Vorangehens dürfte in der Minderheitensituation wohl auch Teil islamischer Strategien zur Erreichung der vorgegebenen Ziele sein. Dazu gehört wohl auch: Immer wieder Versuchsballons steigen zu lassen, auch wenn sie zerplatzen – wie in diesem hier geschilderten Vorgang der Scharia-Grundgesetz-Diskussion.
● „Bestimmt gibt es Teile der Scharia, die mit dem GG vereinbar sind. Aber die gibt es auch in anderen Gesetzen, zum Beispiel im „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ aus dem Jahre 1935. Und wenn man genauer hinschaut, wird man auch in der Verfassung der DDR von 1949 einiges finden, das man wiederbeleben könnte. Das wäre allerdings etwas für Gregor Gysi.“ – Henryk M. Broder, unverkennbar in seiner Art.
● „Wer den islamischen Glauben ernst nimmt, muss Koran und Scharia über das Grundgesetz stellen. Nur Muslime, die dieser Mission nicht nacheifern, gehören zu Deutschland.“ Eine zutreffende Feststellung des Journalisten Helmut Markwort, in der auf eigene Weise die Inkomparabilität von Grundgesetz und Scharia zum Ausdruck kommt.
Auch an dieser Stelle ergeht an den Bundes-Co-Vorsitzenden der GRÜNEN die Aufforderung, die Hände von unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu lassen. Wahrscheinlich auch im Sinne vieler Mitmenschen richtet sich diese Aufforderung zugleich an alle, die sich – vielleicht auch verärgert – angesprochen fühlen.
Der antifreiheitliche und menschenunwürdige Geist der Scharia, hinter dem ein unbeugsamer Ausschließlichkeits-, Totalitäts- und Herrschaftsanspruch verbirgt, ist wie die tiefgrüne Farbe, die an verschiedenen Stellen in einen kleinen Teich gegossen wird: Undurchsichtig und gefahrvoll für unsere Demokratie und für unser Leben in Freiheit.