Staatsversagen (2) – Die “loyale” deutsche Justiz und der Zensurfaschismus

altmod*

Ein demokratischer Staat kann nur überleben, wenn seine Rechtsordnung unangreifbar stabil ist und wenn stets alle Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns beachtet werden.

Die Gewaltenteilung sei ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip der Verfassung eines Rechtsstaats, heißt es. Auf der offiziellen Seite des Bundestages findet man zum „Prinzip der Gewaltenteilung“ folgende Deklaration:

Die Gewaltenteilung gehört zu den Prinzipien unserer Demokratie und ist im Grundgesetz verankert. … Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen.

Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland. Demgegenüber stehen die Bundesregierung als Exekutive und die Bundes- und Landesgerichte als Judikative.

Ist Gewaltenteilung nur noch eine leere Worthülse?

Inwieweit ist es in Deutschland (noch?) damit her, dass Gewaltenteilung, eine Trennung v.a. gegenüber der Exekutivgewalt unter parteipolitischer Domäne, gegeben ist?

In dem früheren Beitrag „Furchtbare Juristen“ habe ich schon die gegebene Situation „im besten Deutschland, das es je gegeben hat“ aufgezeigt – und auch auf die historischen Zusammenhänge und Ursachen verwiesen.

Ich darf nochmals feststellen, dass es die vom Grundgesetz verlangte unabhängige Justiz in Deutschland nie gab … die implizit im GG geforderte strenge Trennung von der Exekutive gab und gibt es in Deutschland nicht: Die Gerichte sind nicht selbstverwaltet, sondern dem jeweiligen Justizministerium des Landes unterstellt; das Justizministerium bestimmt, wer Präsident eines Landgerichts oder Direktor eines Amtsgerichts wird.

Weit mehr als nur politisch besetzte Richterämter

Das Ministerium nimmt über diese Posten auch Einfluss auf die Beförderung der einzelnen Richter. Die Staatsanwaltschaft ist Bestandteil der Exekutive und ebenfalls dem jeweiligen Justizminister unterstellt und weisungsgebunden. Und dies alles ist in Deutschland eine parteipolitische Domäne.

Bis in das höchste Gericht hinein, in das bisher nahezu Gott-gleiche Verfassungsgericht, reichen die Tentakel der sich inzwischen sich unverhohlen totalitär gebenden Regierungs- und Parteiengewalt. Merkel und der von ihr ernannte Fronbote Habarth haben dies augenfällig demonstriert. Justizversagen an allerhöchster Stelle. Und Justizversagen in einem Rechtsstaat bedeutet Unrecht!

Betrachten wir einzelne Felder, die grundlegend rechtsstaatlich durch unser Grundgesetz geschützt erscheinen sollten. Es geht bei der Betrachtung um die Aufweichung bzw. Abschaffung der Rechtsstaatlichkeit auf ausschlaggebenden Feldern.

Demonstrations- und Versammlungsfreiheit

Beim Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit handelt es sich um ein elementares Freiheitsrecht. Unter der von den Regierenden ausgerufenen „Coronakrise“ war das Recht auf Demonstrationsfreiheit nahezu abgeschafft. Unter deren Vorgaben wurden Demonstrationen und Versammlungen entweder mit striktesten, eine Versammlung verunmöglichenden Auflagen versehen, von vorneherein verboten oder unter das Kuratel brutal vorgehender Polizisten gestellt.

Gruppen von zwei oder mehr Personen wurden als strafbare Zusammenrottung gebrandmarkt, harmlose Spaziergänger als Gefolgschaft „querdenkender“ Agitation angesehen und in Gewahrsam genommen. Die Innenministerin der Ampelkoalition hat kurz nach ihrer Amtsaufnahme ein weiteres staatliches Drohszenarium aufgebaut: die Drohung vor der Beteiligung an Demonstrationen, welche den „Staat delegitimieren“ könnten.

Schutz der Wohnung

Gemäß Art 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Es ist fraglich, ob bei den im Rahmen der Corona-Verordnungen tatsächlich eine richterliche Anordnung gegeben war, als die Polizei in nicht wenigen Fällen hier übergriffig wurde, um angeblich verbotene Zusammenkünfte aufzulösen. Wider rechtsstaatlichen Prinzipien durfte die Polizei aktiv werden, um die Determiniertheit unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung zu staatlicher Gewalt zu bestätigen.
Inzwischen sind sogar Richter Opfer dieser „Disponibilität“ geworden, wenn sie sich durch nicht staatsgenehme Urteile auszeichneten. Der Begriff der Rechtsbeugung (durch angeblich freie Richter) wird inzwischen auch nicht mehr juristisch-rechtsstaalich, sondern von politisch-strategisch definiert und verfügt.

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit – eigentlich „Meinungsäußerungsfreiheit“ oder auch „Redefreiheit“ – ist das subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung der Meinung.

Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit erfolgt gemäß Art. 5 Abs. 1 GG:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Natürlich hat das Recht auf freie Meinungsäußerung auch seine Grenzen. Nicht nur zum Schutz des Staates – der dies im Vordergrund sehen möchte – sondern auch bei individuellen, persönlichen Gegebenheiten: z.B. beim Schutz gegen Beleidigungen oder Verleumdungen, unlauteren Wettbewerb durch üble Nachrede usw.

“Hass” und “Hetze” bleiben begrifflich undefiniert und schwammig

Inzwischen pfeifen es die Spatzen von den Dächern, dass die deutsche Regierung ein gestörtes Verhältnis zur Meinungsfreiheit hat. Unter Berufung auf das GG hat man einen Kampf gegen „Hass und Hetze“ als erforderlich gesehen.

Im „Kampf gegen Hass und Hetze“ geht es aber nicht um die Bewahrung von Demokratie und Meinungsfreiheit. Er ist ein Angriff auf die Bürger, denen fehlende Vernunft und moralische Defizite unterstellt werden.

„Die Mehrheitsparteien, die die Regierung stellen, definieren letztlich, ob die Politik einer Minderheitspartei ‚verfassungsfeindlich‘ ist – und folglich von einem Geheimdienst überwacht und später womöglich mit einem Verbotsverfahren überzogen wird.“

Schon das Ausland ist aufmerksam geworden und bestätigt Deutschland die rigideste Gesinnungsjustiz.

Im Kampf gegen rechts greift die Exekutive über den Verfassungsschutz zu den arglistigsten Mitteln. Um Extremisten im Internet aufzuspüren, betreibt der deutsche Verfassungsschutz Hunderte Fake-Accounts, um das Vertrauen von „Extremisten und Staatsfeinden“ zu gewinnen, um in ihre Chat-Räume eingelassen zu werden und so ihr Treiben beobachten zu können. Der Verfassungsschutz betreibt im Netz Volksverhetzung, um andere darin bestärken, Volksverhetzung zu betreiben!

«Der Staat darf sich für die politischen Meinungen der Bürger nur interessieren, soweit er dabei das Grundrecht der Meinungs­ freiheit respektiert», sagt der Hamburger Staatsrechtslehrer Hans Peter Bull. «Diese Grenze ist in der Vergangenheit häufig überschritten worden. Die Verfassungsschutzbehörden haben in grossem Masse Gesinnungsschnüffelei betrieben, indem sie Mitbürger wegen ihrer radikal kritischen Meinungen beobachtet und Dossiers über sie an­ gelegt haben.»

Kriminalität

Angeblich sinkt laut Bundesinnenministerium unter Berufung auf die Kriminalstatistik die Kriminalität in Deutschland. Seit dem Jahr 2017 sei die Zahl der durch die Polizei registrierten Straftaten rückläufig, wird stolz berichtet. Mag man das glauben? Bei ansteigender Zunahme der Zuwanderung von entwurzelten, kulturfremden oder -fernen Personen, überwiegend männlichen Geschlechts?

Ein Blick in die Statistik unter diesem Bezug legt anderes nahe. Man kann es nicht abstreiten: Das Justizversagen in Deutschland zeigt sich besonders beim Umgang mit Strafdelikten von Migranten.

Der in Deutschland gebräuchlichen Definition des Statistischen Bundesamtes zufolge hat eine Person dann einen Migrationshintergrund, „wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt“. 2019 lebten in Deutschland nach offizieller Definition 21,2 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund, was einem Bevölkerungsanteil von etwa 26 % entspricht. 2019 lebten in Deutschland nach offizieller Definition 21,2 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund, was einem Bevölkerungsanteil von etwa 26 % entspricht. Hier gibt es aber eine definitorische Grauzone.

Verschleierung des Migrationshintergrundes

Wie zeigt sich prozentual der „Migrationshintergrund“ bei der Kriminalität, wenn man die laufend zunehmenden, immer neuen Migranten aus afrikanischen und arabischen Ländern, die eigentlichen „Ausländer“ allein für sich erfasst?

Nehmen wir mal exemplarisch die Statistik z.B. für Bayern 2019: Der Straftaten gegen das Leben, stehen hier 214 nichtdeutschen Tatverdächtigen 383 Deutsche gegenüber (einschließlich solcher mit Migrationshintergrund). Von den 214 Nichtdeutschen (35,8 Prozent) sind 78 Zuwanderer.

  • Bei Körperverletzungen sind es 36,7 Prozent nichtdeutsche Täter.
  • Bei Gewaltkriminalität 44,4 Prozent nichtdeutsche Täter.
  • Bei Rauschgiftkriminalität 31,7 Prozent nichtdeutsche Täter.
  • Bei Diebstahl 42,4 Prozent nichtdeutsche Täter.
  • Bei Wohnungseinbruchdiebstahl 47,7 Prozent nichtdeutsche Täter.
  • Bei Raub/räuberische Erpressung 46,2 Prozent nichtdeutsche Täter.
  • Und bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind 30,6 Prozent nichtdeutsche Täter.
  • Bei Straßenkriminalität sind 36,7 Prozent nichtdeutsche Täter.

Beim Umgang mit diesen Zahlen und die Einordnung in die allgemeine Kriminalstatistik wird gelogen und betrogen, um ja nicht um unsere Bereicherer zu diskriminieren.

Kuscheljustiz?

Als Skandal wird die von Gerichten offensichtlich gepflegte Kuscheljustiz gegenüber zugewanderten Gewalttätern angesehen. Da gibt es wiederholt Gerichtsurteile mit  milden Strafen oder gar Bewährungsstrafen für oftmals grausame Verbrechen wie Körperverletzungen oder Vergewaltigungen.
Stellt sich die Frage, gibt es eine besondere Milde gegenüber Migranten, wenn diese Straftaten begehen? Sind Justiz und Behörden mit der wachsenden Ausländerkriminalität überfordert? Gibt es eine Anweisung von oben, hier eher milde zu verfahren?

Nebenbei hat man die Empfindung, dass die Verweigerung der GEZ-Demokratieabgabe anscheinend hierzulande schneller zu mehrmonatigem Knast führen kann, als ein „Ehrenmord“ aus kulturell-religiösen Gründen oder eine Vergewaltigung durch einen „jugendlichen“ Zuwanderer.

Die Schlagzeilen zu solchen Urteilen erreichen inzwischen nicht nur subjektiv empfunden ein Übermaß.

  •   Asylant verprügelt Angestellte und verwüstet Spielcasino – Einstellung mit richterlicher Verwarnung
  •   Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes – 2 Jahre auf Bewährung
  •   Kein Altersnachweis: Freispruch für Afghanen, der 11-Jährige brutal vergewaltigt haben soll?

Die Quellen zu diesen Schlagzeilen sind leicht zu finden und solche „Headlines“ werden nicht so schnell verschwinden, darf man orakeln.

Fazit

Unser Rechtsstaat steht zur Disposition. Verantwortet zum Ersten durch die Politik, aber auch durch das Personal in der Judikative selbst, welches abgesehen von wenigen Ausnahmen, sich nicht als autonome Gewalt im Verfassungsstaat begreift, sondern als Vollstrecker und Büttel einer Politik, die immer mehr ins Totalitäre abzugleiten scheint.

Fortsetzung folgt: Staatsversagen 3 – die verhängnisvolle Funktion der „Vierten Gewalt“.

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*) Blogger „altmod“ (http://altmod.de) ist Facharzt und seit Beginn Kolumnist bei conservo.

Hinweis: Die Artikelüberschrift, einige Zwischenüberschriften und der YouTube-Link wurden von der conservo-Redaktion eingefügt.

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