Menschenrechte haben für Putin und die Mullahs keine Bedeutung

Herwig Schafberg*

Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. In der Präambel heißt es, dass „die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt“ hätten, „die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen“. Es wäre deswegen notwendig, „die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen“.

Versuche, den Menschenrechten weltweit Geltung zu verschaffen, hatten unter dem Eindruck von Ereignissen im 2. Weltkrieg, der vor allem auf deutscher Seite als Eroberungs- sowie Vernichtungskrieg geführt wurde, starken Auftrieb erhalten. Noch bevor die USA sich an diesem Krieg beteiligten, hatten sich der amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt und der britische Premierminister Winston Churchill 1941 auf die Atlantikcharta verständigt, die im Laufe des Krieges auch von Vertretern anderer Staaten unterzeichnet wurde.

Diese Atlantikcharta war gemeinschaftsstiftend für die „United Nations“, die sich noch im Jahre des Kriegsendes eine Organisation (UNO) und eine eigene Charta gaben: Damit erreicht werden sollten besonders die Sicherung des Weltfriedens, die Souveränität der Staaten und die Selbstbestimmung der Völker – ein Recht, das ich im erweiterten Sinne zu den Menschenrechten zähle.

Missachtetes Recht der Völker und im Besonderen der Ukrainer auf Selbstbestimmung

Ihre Achtung vor dem Recht aller Völker auf Selbstbestimmung und ihren Willen zur Restitution der Souveränität jener Staaten, denen diese während des Krieges genommen worden war, hatten Roosevelt und Churchill schon im Kontext der Verständigung auf die Atlantikcharta erklärt.

Dementsprechend waren die Staaten, die vor dem Krieg noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den europäischen Kolonialmächten gestanden hatten, mit dieser Achtungs- und Willenserklärung nicht gemeint, sondern nur jene Staaten, die in Europa von den Deutschen im Krieg unterworfen waren, wie Churchill im britischen Parlament betonte; denn die Briten hatten seinerzeit ebenso wenig wie die Franzosen und Niederländer vor, den Völkern ihrer Kolonialimperien das Recht auf Selbstbestimmung zu geben, sondern wollten ihre Kolonien in Ost- und Südostasien, aus denen sie während des Krieges von den Japanern vertrieben worden waren, wieder unter ihre Souveränität bringen, stießen dabei allerdings auf den Widerstand indigener Kräfte und zogen sich im Laufe der nächsten Jahre nach teilweise blutigen Konflikten zurück.

Zu den Staaten, deren Vertreter sich zu den Zielen der Atlantikcharta bekannt und auch die UN-Charta ratifiziert hatten, gehörte die Sowjetunion (UdSSR), die nach dem Krieg unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker darauf bestand, dass in den von deutscher Herrschaft befreiten Ländern Osteuropas Verhältnisse nach sowjetischem Muster geschaffen wurden und diese Staaten unter dem dominierenden Einfluss der UdSSR blieben. Ihnen wurde gemäß der Breschnew-Doktrin von 1968 nur eine „begrenzte Souveränität“ nach Maßgabe der sowjetischen Staatsführung zugestanden. Und dabei blieb es bis Ende der achtziger Jahre, obwohl die Sowjetunion 1975 auf der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) das Recht jedes Staates „auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit“ anerkannt hatte.

Dass die Führungsclique des russischen Nachfolgestaates der 1991 aufgelösten Sowjetunion den Völkern und Staaten, die zur UdSSR und vorher zum zaristischen Kolonialreich der Russen gehört hatten, ebenfalls das Recht auf Selbstbestimmung bestreitet und ihnen auch nicht unbegrenzt Souveränität zubilligt, zeigte sie schon bei der Unterdrückung einer Unabhängigkeitsbewegung in Tschetschenien (1999 – 2009), der Okkupation von Gebieten in Georgien (2008), der Annexion der Halbinsel Krim (2014) sowie der militärischen Unterstützung von prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine (seit 2014) und zuletzt bei der militärischen Intervention in anderen Regionen ihres alten ukrainischen Koloniallandes, die sie teilweise annektierte (2022). Sie ließ in den betroffenen Gebieten zwar Volksabstimmungen mit dem von ihr erwünschten Ergebnis durchführen; dass es dabei mit rechten Dingen zuging, darf jedoch bezweifelt werden.

Menschenrechtsverletzungen in Kriegsgebieten der Ukraine sowie anderer Länder

Die oben angegebene Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beinhaltet in Artikel 3, dass jeder Mensch „das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit“ hat. In diesem Zusammenhang wird besonders klar, dass es bei Menschenrechtsverletzungen nicht abstrakt um Rechte, sondern konkret um Menschen geht. Und in welcher Lage werden Menschen häufiger um Leben, Freiheit und Sicherheit gebracht als im Krieg – in der Ukraine wie in nahezu jedem anderen Kriegsgebiet?

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Missachtung des genannten Rechts schon damit beginnt, dass Menschen – im allgemeinen Männer – zum Kriegsdienst gezwungen werden; es steht für mich aber außer Frage, dass es sich um Menschenrechtsverletzungen und sogar um Kriegsverbrechen handelt, wenn nicht bloß gegnerische Soldaten aufeinander schießen, sondern wenn auf Zivilisten ebenfalls geschossen wird und Schulen, Kranken- sowie Wohnhäuser, aber auch solche Versorgungseinrichtungen bombardiert werden, die Menschen vorm Verdursten, Verhungern oder Erfrieren bewahren sollen. Unter diesen Umständen flüchteten Millionen Ukrainer ins Ausland, soweit sie rechtzeitig davonkamen und nicht von russischen Besatzungssoldaten verschleppt oder gefoltert, vergewaltigt und getötet wurden.

Das sind Kriegsverbrechen, die in der Ukraine seit Monaten und in anderen Kriegsgebieten schon seit Jahren begangen werden – wie beispielsweise im Jemen sowie in Äthiopien, wo die Kriegshandlungen allerdings zur Zeit durch Waffenstillstand unterbrochen sind.

Ergänzungen der Menschenrechtserklärung

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist kein verbindliches Völkerrechtsdokument, wurde aber ergänzt durch Verpflichtungen, welche die UN-Mitgliedsstaaten 1966 mit dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) sowie mit dem über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) eingingen. Diese beinhalten neben individuellen Menschenrechten das Recht auf Selbstbestimmungsrecht der Völker und bilden zusammen mit der AEMR „die Internationale Menschenrechtscharta“.

Hinzu kamen 1969 die Amerikanische Konvention über Menschenrechte, 1981/86 die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Banjul-Charta), 2000 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und 2012 die Erklärung der Menschenrechte, mit der Vertreter der Mitgliedsstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) ihren Einsatz für Menschenrechte bekräftigten. In der ASEAN-Erklärung wird ebenso wie in der Banjul-Charta betont, dass der einzelne Mensch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat.

Muslimische Vorbehalte gegenüber Menschenrechten

Zu nennen sind im Zusammenhang mit den Ergänzungen auch die 1981/90 von Vertretern muslimischer Staaten verabschiedete Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam sowie die Arabische Charta der Menschenrechte von 1994. Sie sind deshalb von besonderem Interesse, weil Menschenrechte im Islam nicht losgelöst von fiktiven Pflichten der Menschen gegenüber Allah stehen; denn für „Rechtgläubige“ ist Religion keine Privatangelegenheit, sondern eine Ideologie, in der es – der Bedeutung des Wortes „Islam“ entsprechend – um die bedingungslose Hingabe der Menschen an Allah geht. Dementsprechend haben Muslime vorrangig die Pflicht zur Einhaltung der vermeintlich göttlichen Regeln, die in der Scharia vorgeschrieben sind.

Der ehemalige Generalsekretär der Islamischen Weltliga, Abdullah bin Abdul Mohsen Al-Turki, behauptete sogar, „ein Moslem, der von seiner wahren Religion geleitet wird“, brauche „keine menschengemachten Gesetze“. Und zwei Jahre nach der 1979 erfolgten Gründung der Islamischen Republik Iran vertrat deren UN-Vertreter die kritische Position seines Staates in Bezug auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit den Worten, dass es sich bei denen um „eine säkulare Interpretation der judäo-christlichen Tradition“ gehandelt hätte, „die von Muslimen nicht ohne Bruch des islamischen Rechts befolgt werden“ könnten.

Nach dem Verständnis der im Iran herrschenden Religionsführer und deren Sittenpolizei bedeutet es schon einen Bruch dieses Rechts, wenn eine Frau das vorgeschriebene Kopftuch nicht so trägt, dass ihr Haar völlig bedeckt ist. Zum Verhängnis wurde das insbesondere Mahsa Amini, die deswegen im September dieses Jahres festgenommen wurde und während der Haft zu Tode kam. Ihr Tod löste im ganzen Land Proteste gegen das Mullahregime aus. Die Schergen des Regimes reagierten darauf mit brutaler Gewalt gegen Protestierende, von denen Hunderte liquidiert und Tausende inhaftiert wurden. Erst dieser Tage wurde ein Protestierer in einem Schnellverfahren zum Tode verurteilt und hingerichtet. Man hatte ihm nicht bloß die Verletzung eines Schergen aus den Reihen der so genannten Revolutionsgarden zur Last gelegt, sondern auch und vor allem “Kriegsführung gegen Gott”, als dessen Sachwalter im Iran sich der oberste Führer der Islamischen Republik, Ali Khameini, sieht. 

Wie die russischen Landräuber und Kriegsverbrecher es bisher nicht geschafft haben, die Ukraine vollständig zu unterwerfen, ist es auch den gewalttätigen “Gotteskriegern” im Iran bis heute nicht gelungen, die Protestbewegung in ihrem Land zu unterdrücken. Mögen die Regimegegner im Iran wie auch die ukrainischen Streitkräfte am Ende Erfolg haben und Verhältnisse schaffen, in denen die Menschenrechte und im Besonderen das Selbstbestimmungsrecht der Völker ohne Einschränkung zur Geltung kommen!

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Zum Autor: Herwig Schafberg ist Historiker, war im Laufe seines beruflichen Werdegangs sowohl in der Balkanforschung als auch im Archiv- und Museumswesen des Landes Berlin tätig. Seit dem Eintritt in den Ruhestand arbeitet er als freier Autor und ist besonders an historischen sowie politischen Themen interessiert. Zuletzt erschien von ihm sein Buch Weltreise auf den Spuren von Entdeckern, Einwanderern und Eroberern.

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