– In diesem Beitrag geht es nur um eine (Un)Rechtsfrage, und
– welches Virus löste die Idee aus, Ungeimpfte auszuhungern?
Von Albrecht Künstle *)
Als Autor kündigte ich an, nicht mehr über Corona zu schreiben und ich bleibe dabei. Allerdings kann ich es mir als zig Jahre erfahrener Arbeitsrechtler (Betriebsratsvorsitzender, Rechtssekretär und ehrenamtlicher Landesarbeitsrichter) nicht verkneifen, auf eine politisch neu aufgeworfene (Un)rechtsfrage einzugehen. Es geht um die Ausgeburt von Politikerköpfen, Leuten Entgelt zu verwehren, wenn sie wegen eines positiven PCR-Tests in Quarantäne geschickt werden. Relevant ist das Problem nicht nur für Beschäftigte jener Bereiche, die auskunftspflichtig gemacht werden, ob sie geimpft sind oder nicht.
Nehmen wir an, jemand wird „positiv“ getestet und zur Quarantäne verpflichtet. Als erstes wollte ich vom Gesundheitsamt wissen, auf welchem ct-Wert die Diagnose „positiv“ beruht. Ist die Antwort unter 25-30 Durchläufen, spricht einiges für die Richtigkeit der Diagnose. Außerdem würde ich vom Gesundheitsamt wissen wollen, ob ein Richter meinen Freiheitsentzug „absegnet“ hat. Als nächstes ist von Bedeutung, wo man angesteckt wurde. Im häuslichen Schlaf geschieht das kaum, und Büroschlaf kann man sich heute nicht mehr leisten – von Ausnahmen abgesehen. Die Hälfte der Freizeit verbringt man zu Hause, auch da ist die Wahrscheinlichkeit gering. Am größten ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bei einer achtstündigen Arbeit.
Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand von einer/m Geimpften angesteckt wird, ist hoch. Denn drei Viertel der Erwachsenen sind Geimpfte, die ebenso potenzielle Virenträger sind wie Ungeimpfte. Die Wahrscheinlichkeit beträgt somit 3:1, dass ein Ungeimpfter von einem Geimpften angesteckt wird als von einem anderen Ungeimpften. Würde ich in Quarantäne müssen, bestünde ich darauf, dass auch die Geimpften eines Teams einen PCR-Test machen müssen, damit sie nicht noch andere anstecken können.
Wird jemand zur Quarantäne verpflichtet, stellt sich die Frage der Bezahlung. Deshalb ein Blick ins Gesetz, was erfahrungsgemäß die Rechtsfindung erleichtert. § 3 (1) Entgeltfortzahlungsgesetz lautete, „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen…“
Meine Auslegung: eine Arbeitsunfähigkeit liegt im Fall von Quarantäne zwar de facto vor, so als ob man ins Gefängnis käme und an der Ausübung der Arbeitspflichten gehindert würde. Aber de jure wäre sie keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes, weil sie auf keiner Krankheit beruht. Eine Krankheit läge nur vor, wenn jemand Symptome zeigte, nicht jedoch alleine wegen eines „positiven“ Tests. Der Arbeitgeber muss also kein Entgelt im Sinne dieses Gesetzes zahlen.
Doch jetzt wird es kompliziert, denn Minister Spahns Sprecher Kautz sagte gegenüber dem Journalisten Reitschuster, wenn ein Geimpfter positiv ist, sei er ebenfalls als krank zu betrachten und der Arbeitgeber habe das Entgelt im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu tragen:
Kautz: „Wer jetzt in Quarantäne geht, der ist nicht geimpft, es sei denn, er kommt aus einem Virusvariantengebiet zurück.“
Reitschuster: Es können doch auch Geimpfte infiziert sein, die dann in Quarantäne müssen?
Kautz: „Ja, aber dann ist man im Bereich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn sie infiziert sind, dann sind sie krank. Dann bleiben sie zu Hause, und dann bekommen sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Deswegen würde ich das gerne davon unterscheiden. Das, was auch teilweise im politischen Raum behauptet wurde, ist einfach falsch. Es ist keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, um die es hier geht, sondern es geht um eine Lohnentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.“
Wie bitte? Hätte ich als Richter eine solche Aussage von einem Zeugen oder Sachverständigen vernommen, wäre sie wegen Widersprüchlichkeit nicht verwertet worden. Ein PCR-positiv Ungeimpfter muss in Quarantäne ohne krank zu sein; und ein PCR-positiv Geimpfter ist automatisch krank und muss nicht in Quarantäne? Das wird eine Goldgrube für Anwälte.
Zur Frage nach dem Verschuldensprinzip gem. EntgFG. Betreibt jemand eine gefährliche Sportart und es passiert ein Unfall, sind die Arbeitsgerichte recht nachsichtig. Verfliegt sich jemand mit dem Drachen 😊 und ist nicht rechtzeitig zurück, oder als Fußballer passiert ihm etwas, geht der Entgeltanspruch nicht verloren. Unser Wahlkreis-MdB, der immer nur mit roter Krawatte zu sehen ist und in roten Socken die Mannschaft des FC Bundestags bereichert, schoss die letzten Tage gegen Finnland das entscheidende Tor 😊 – ein Eigentor und die Mannschaft verlor. So etwas kann dermaßen auf die Psyche schlagen, dass man arbeitsunfähig werden kann. Die Diäten verliert er dadurch nicht. Kurzum: Fußball verursacht die meisten Arbeitsausfälle aller Sportarten. Trotzdem fließen die Entgelte der Arbeitgeber und Krankenkassen. Aber sich nicht impfen lassen soll noch gefährlicher sein?
Die Arbeitgeber müssen bei verordneter Quarantäne jedenfalls in Vorlage treten. Nach § 56 IfSG können sie sich diese Kosten bei der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) des jeweiligen Bundeslandes erstatten lassen. Aber genau davor wollen sich die Damen und Herren Politiker nun drücken und die Entschädigung kippen nach dem Motto, „Bist Du nicht willig, streich‘ ich das Gehalt.“ Aber da gibt es noch etwas nach dem Motto, „Wo ein Wille ist, gibt es auch einen Weg“ – ins Paragraphen-Gebüsch:
§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird…“ In seiner Person liegt der Grund für das nicht-arbeiten-dürfen nicht, sondern in den Regierungen, die am Drücker sitzen. Nicht erhebliche Zeit sehe ich als eine an, die kürzer als die Parlamentsferien ist 😊. Über den Begriff des Verschuldens kann man streiten. Ist es ein Verschulden, sich auf das Grundgesetz zu berufen und keinen Stich haben zu wollen? Dieser § 616 BGB ist zwar „abdingbar“, d.h. er kann per Tarifvertrag ausgehebelt werden, aber es gibt zur Impfentscheidung noch keine Tarifregelung. Aber bald wird es Urteile dazu geben, denn …
Über den Kleinkrieg der Könige gegen die Bauern auf dem politischen Schachbrett werden Gerichte zu entscheiden haben. Die Anwälte wird es freuen, denn diese verlieren nie. Aber wenigstens sind vielleicht dort alle gleich. Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 2. August 2021 (2 Ws 230/21), dass auch Geimpfte den Gerichtssaal nur mit einem Test betreten dürfen.
Vielleicht beschließt der nächste Bundestag, dass jene die Diäten zurückzahlen müssen, die rechtswidrigen Regelungen zugestimmt haben? Man könnte sie auch an der Verabschiedung solcher Vorhaben hindern, indem man sie selbst in Quarantäne schickt. Am besten gleich für vier Jahre ihrer Amtszeit 😊.
Nachtrag zum RKI: Bisher stützte ich mich fast ausschließlich auf Zahlen des RKI. Aber bei meiner Aktualisierung der neuesten Testzahlen musste ich feststellen, dass diese nicht mehr nur 4 Wochen rückwirkend „berichtigt“ werden, sondern sogar 8 Wochen nachträglich geändert wurden. Und in der Woche 34 wurden die Zahl der PCR-Teste um sage und schreibe 19 254 Teste erhöht, die der Treffer um 666.
Acht Wochen dauerte es, um PCR-Teste zu registrieren! Und auf der Grundlage solchen Schlendrians sollen Leute in Quarantäne geschickt werden? Besser wäre es wohl, den dafür Verantwortlichen die Bezahlung für ihre Schlechtleistung vorzuenthalten. Dieses Institut mit den Gesundheitsämtern scheinen ebenso chaotisch zu arbeiten wie die Bundesregierung. Ich glaube deren Zahlen nicht mehr!
****
*) Der Autor Albrecht Künstle, Jahrgang 1950, ist im Herzen Südbadens daheim, hat ein außergewöhnlich politisches Erwerbsleben mit permanent berufsbegleitender Fortbildung hinter sich. Im Unruhezustand schreibt er für Internetzeitungen und Nachrichtenblogs der Freien bzw. Alternativen Presse zu den ihm vertrauten Themen Migration, Religionsfragen, Islam, Kriminalität, Renten, Betriebliche Altersversorgung, Wirtschaftsthemen u.a.. Zuvor schrieb er für Fachzeitschriften und seine Regionalzeitung, fiel aber bei ihr politisch in Ungnade.
Kuenstle.A@gmx.de