Peter Helmes
Wieder so ein Vorschlagshammer gegen die Familie: „Wirtschaftsweise“ Monika Schnitzer hat wieder zugeschlagen: Ginge es nach ihr, sollte es die Witwenrente in ihrer heutigen Form nicht mehr geben.
Es ist nicht das erste Mal, daß Schnitzer mit einem Vorschlag eine breite Debatte auslöst. Erst vor wenigen Tagen erregte sie Aufsehen, als sie erklärte, Deutschland brauche 1,5 Millionen Zuwanderer pro Jahr, um den Fachkräftemangel zu bekämpfen.
Das war erkennbar ein Schlag ins Sommerloch und blieb gottseidank ohne besondere Resonanz. Das ärgerte die Wirtschaftsweise offensichtlich so sehr, daß sie zu einem erneuten Schlag ausholte und vorschlug, die Witwen-/Witwer-Rente abzuschaffen.
Für grobe Schnitzer ist Schnitzer bekannt
Schnitzer wird von der Wirtschaftsjournalistin Maja Brankovic so beschrieben: „Sie hält überhaupt nichts von staatlicher Industriepolitik – und noch weniger von traditionellen Rollenbildern.“ Sie plädiert für das Ende des Ehegattensplittings. Schnitzer unterstützt eine Erhöhung des Rentenalters auf 70 Jahre, darum werde man „nicht umhinkommen“.
Zahlreiche Politiker aus unterschiedlichen Lagern und Parteien haben scharfe Kritik am Vorschlag der Ökonomin Monika Schnitzer geübt, die Witwenrente in ihrer aktuellen Form zu überdenken. Der parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion im Bundestag, Thorsten Frei, sprach von einem „Frontalangriff auf Familien“.
Der „Bild“-Zeitung sagte Frei:
Ich habe den Eindruck, daß es hier nicht um die Stärkung des Wirtschaftsstandorts geht, sondern um die Durchsetzung abstruser gesellschaftspolitischer Vorstellungen.
Auch FDP-Politiker Wolfgang Kubicki hält von dem Vorstoß wenig:
Die Idee, die Witwenrente zu streichen, verunsichert Millionen von älteren Ehepaaren, deren Lebensplanung auf die Zusage dieser Altersabsicherung aufgebaut war.
kritisierte er in der „Bild”-Zeitung.
Witwenrente_ Hohe Hürden und oft wenig Geld
Rund 5,2 Millionen Menschen in Deutschland erhalten jedes Jahr die sogenannte Rente wegen Todes, 80 Prozent davon sind Frauen. Besser bekannt ist diese Form der Rentenzahlung daher unter dem Namen Witwenrente. Doch nicht nur der offizielle Begriff mag verwirren, auch was Anspruch, Höhe oder Dauer der Hinterbliebenenrente angeht, gibt es einige Mißverständnisse.
Eine Voraussetzung für die Rente ist, daß die Hochzeit im Regelfall mindestens ein Jahr zurückgelegen hat. Es gibt aber Ausnahmen – etwa wenn der Partner vor Ende des ersten Ehejahres bei einem Unfall stirbt.
Um Anspruch auf Witwenrente zu haben, muß der Verstorbene zudem mindestens fünf Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Das ist die sogenannte Wartezeit, die nötig ist, um selbst Anspruch auf die gesetzliche Altersrente zu haben.
Wie hoch die Witwenrente ausfällt, hängt vom Rentenanspruch ab, den der verstorbene Partner bis zu seinem Tod erworben hat. Stirbt er jung, fällt die Hinterbliebenenrente niedrig aus. Zudem unterscheidet man zwischen der Witwenrente nach altem und neuem Recht sowie nach kleiner und großer Witwenrente. Bei der kleinen Rente gelten nur 25 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners, bei der großen 55 oder 60 Prozent.
Die Gnade der frühen Geburt, das Sterbedatum und der Hochzeitstag
Das alte Recht: Der Ehepartner ist vor dem 1. Januar 2002 gestorben oder: Die Ehe wurde vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, der Ehepartner ist nach dem 31. Dezember 2001 gestorben und einer der Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren
Das neue Recht: Die Eheschließung fand nach dem 31. Dezember 2001 statt.
Eine Alternative zur Witwenrente ist das sogenannte Rentensplitting. In dem Fall werden die Rentenanwartschaften Ihres verstorbenen Partners Ihnen zu einem bestimmten Teil zugerechnet – und erhöhen so Ihre Anwartschaften. Zu beachten Sie: Wenn man sich für das Rentensplitting entschieden hat, entfällt der Anspruch auf die Witwenrente.
Witwenrente – Oft zum sterben zu viel und zum leben zu wenig
Das kommt einerseits darauf an, ob man eine Hinterbliebenenrente nach altem oder neuem Recht bezieht – und darauf, ob es sich um eine sogenannte kleine oder eine große Witwenrente handelt. Bei der kleinen erhalten Hinterbliebene 25 Prozent der Rente ihres gestorbenen Partners, bei der großen Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent, nach neuem 55 Prozent.
Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erwerbstätig sind und keine Kinder erziehen. Die Bezugsdauer der kleinen Witwenrente ist im neuen Recht auf 24 Monate begrenzt. Danach sollten Hinterbliebene in der Lage sein, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn man 47 Jahre oder älter, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Allerdings gilt auch hier eine schrittweise Anpassung der Altersgrenze. Im Jahr 2022 liegt diese bei 45 Jahren und 11 Monaten und wird jedes Jahr um einen Monat (ab 2024 um zwei Monate) angehoben, bis die Altersgrenze von 47 Jahren ab 2029 erreicht ist.
Für eine Übergangszeit von drei Monaten nach dem Todesfall, dem sogenannten „Sterbevierteljahr”, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung die Rente des Verstorbenen an den Partner in voller Höhe aus. Nach diesem Zeitraum können Witwen und Witwer die Hinterbliebenenrente erhalten.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Ehepartner stirbt, hat der Verbliebene Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Jedoch muß das Paar nach neuem Recht dafür mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, nach altem Recht gilt eine solche Mindestzeit nicht.
Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob der oder die Verstorbene vor dem Tod schon die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall und hat der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet, so besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Werden Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, auf den Bezug der Hinterbliebenenrente werden die erzielten Einkünfte angerechnet. Doch Achtung, auch hier kommt es darauf an, ob man eine Witwenrente nach altem oder neuem Recht bezieht.
Nach altem Recht werden unter anderem Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit und eigene Renteneinkünfte angerechnet. Nach neuem Recht reduzieren zusätzlich mögliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Grundstücken die Hinterbliebenenrente.
In beiden Fällen gilt: Die Anrechnung erfolgt erst nach dem „Sterbevierteljahr”, den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners. Grundsätzlich haben nur Paare, die verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
Beratungsstellen der Rentenversicherung: Hier finden Sie eine Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung in Ihrer Nähe. Alternativ können Sie sich auch telefonisch an die DRV wenden. Die kostenlose Telefonnummer der Rentenversicherung lautet: 0800/1000-4800.