§ 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs ist keine Einbahnstraße, oder doch?!

(www.conservo.wordpress.com)

Empfehlung: Der § 130 Absatz 1 StGB sollte konsequent angewandt werden. Kontext: T-Shirts mit dem Aufdruck “Love sport, hate Germany”?

  • 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, Definition

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

„Ich liebe Sport, ich hasse Deutschland“

Anlass: Eine Sportveranstaltung in Ulbersdorf/Sachsen am 11.07.2015, wo Spieler diese T-Shirts getragen haben sollen. Der Gesetzgeber ging seinerzeit sicher davon aus, dass der Schutz der Menschenwürde gem. § 130 Absatz 1 auch für deutsche Staatsbürger und den deutschen Staat, repräsentiert durch sein Grundgesetz, zu gelten hat. Es bleibt noch anzumerken, dass “Germany” im Kontext nicht als “Markenbegriff” gesehen werden kann, was Losungen wie “Deutschland verrecke” auf zahlreichen Demonstrationen belegen. Hier werden Begrifflichkeiten verwendet, die durch die freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt sind, aber Ausdruck fehlenden Dialoges und nicht-argumentativer Auseinandersetzung sind. Es sollen auch Menschen mit Migrationshintergrund und Flüchtlinge zu der Veranstaltung eingeladen worden sein. Sollten sich die Berichte bestätigen, ist es evident, dass hier Recht verletzt worden ist.

NB (no|ta|be|ne): Für den Autor ist es unvorstellbar, dass ein DDR-Flüchtling oder -Übersiedler in seiner neuen Heimat einen T-Shirtaufdruck “Hate Germany” getragen hätte. Der Bundesaufnahmeschein wäre dann wohl zur Farce verkommen. Derzeitige gesellschaftliche Entwicklungen kritisch zu sehen und sich damit auseinander zu setzen, impliziert nicht fundamentalen Hass auf unser Land und seine Werte.

Nachtrag 14. Juli 2015: Auf Nachfrage wurden die Berichte inzwischen von Behörden und der Polizei bestätigt. Eine vom Veranstalter erbetene Stellungnahme liegt nicht vor.

Nachtrag 15. Juli 2015: Stellungnahme der Stadverwaltung Hohnstein/Sa. vom 15. Juli 2015: Erklärung zu Vorfällen beim Fußballturnier des AKuBiZ e.V. aus Pirna am 11. Juli im Ortsteil Ulbersdorf der Stadt Hohnstein

Am Sonnabend, dem 11. Juli 2015, fand ein „antirassistisches Fußballturnier“ des Vereines AKuBiZ e.V. aus Pirna mit 15 Teilnehmermannschaften auf dem Ulbersdorfer Sportplatz in der Stadt Hohnstein statt. Daran nahmen auch Flüchtlinge teil. Die Partei „Die Linke“ (Anm. 1) unterstützte die Veranstaltung mit einer Ausstellung zu Flucht und Asyl sowie einer Hüpfburg vor Ort. Es hat im Vorfeld Provokationen von Asylgegnern mit angebrachten Plakaten gegeben. Die Verantwortlichen dafür sind unbekannt. Während des Turniers gab es keine Probleme oder Auseinandersetzungen. In den Reihen der Asylbefürworter und Veranstalter des Festes gab es eine gemischte Mannschaft aus Deutschen und Flüchtlingen, die das T-Shirt mit der Aufschrift „Love sport, hate Germany“ trugen. Das ist dumm, inakzeptabel und nicht zu entschuldigen. Wer Hass gegen sein Land oder sein Gastland schürt, verlässt den Boden des friedlichen Miteinanders. Für die Veranstalter und die Mitmenschen, welche dieses T- Shirt offen duldeten, haben wir kein Verständnis. Aufrufe zu Hass sind von jedermann zu unterbinden. Es zeugt nicht von Toleranz, was eigentlich das Motto des Turniers sein sollte. Die Vorkommnisse auf dieser Veranstaltung waren nicht im Sinne unserer Einwohner. Sie haben gezeigt, dass es auch bei uns, wie überall in Deutschland, Befürworter und Gegner der Zuwanderung gibt. Toleranz bedeutet auch diese Meinungen gegenseitig zu akzeptieren. Wir haben die Polizei- und die Ausländerbehörde darüber informiert und jene ermitteln derzeit die strafrechtliche Relevanz der Vorfälle. Wir werden die Vorkommnisse mit den Veranstaltern auswerten und erwarten eine Entschuldigung.

Daniel Brade, Bürgermeister Stadt Hohnstein, Ralph Lux, Ortsvorsteher Ortsteil Ulbersdorf

Anm. 1: Die Sächsische Zeitung vom 09.07.2015 hatte berichtet, dass die Landtagsabgeordneten der Partei “Die Linke”, Verena Meiwald und Lutz Richter, das Turnier “im Rahmen einer Willkommenstour” unterstützt haben. (Quelle: Sächsische Zeitung vom 09.07.2015)

Die Fraktion “Die Linke” im Sächsischen Landtag wurde deshalb um eine Stellungnahme gebeten.

Auf den Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fand sich folgende Information zum Veranstalter AKuBIZ:

“Das AKuBIZ hatte im November 2010 auf die Annahme des mit 10.000 Euro dotierten Sächsischen Förderpreises für Demokratie verzichtet, da die Staatsregierung von den Preisträgern die Unterzeichnung einer ‘Anti-Extremismus-Erklärung’ verlangte.”

Da der Vorfall unabhängig einer Bewertung der Unterzeichnung einer ‘Anti-Extremismus-Erklärung’ im oben beschriebenen Zusammenhang Fragen aufwirft, wurde auch diese Fraktion um eine Stellungnahme gebeten. Beide Stellungnahmen liegen noch nicht vor.

(Quelle: https://text030.wordpress.com/2015/07/12/)

„Deutschland, Du mieses Stück Scheiße“Kirche

(Bilder sagen mehr als Worte – oder Deutschlands neue politische Kultur)

Diese “Inschrift” soll die evang. Stiftskirche in Stuttgart in dieser Woche erhalten haben (14./15.07.2015). Ein wortloser Kommentar.

stuttgart1-440×279. Aus gegebenen Anlass schwarz gerahmt.

Die Evang. Stiftsgemeinde Stuttgart wurde um eine Bestätigung und Stellungnahme gebeten.

Verfahren eingestellt

In Berlin wurde ein Verfahren gegen Aktivisten eingestellt, die gegen die EU-Sparvorgaben für Griechenland demonstrierten und dabei die gleiche “Losung” verwendet hatten. Der § 90a StGB sei nicht erfüllt, so die Berliner Staatsanwaltschaft. Über die Entscheidungen von Gerichten wurde auf diesem Blog wiederholt berichtet. Der geneigte Leser kann sich darüber eine eigene Meinung bilden. Offenbar entwickelt sich die Bundesrepublik Deutschland zu einem Land von “juristischem Kreisverkehr und Einbahnstraßen”.

Definition des § 90a StGB // Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

  1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
  2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: https://text030.wordpress.com/2015/07/12/

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