Eine Chronik im 25. Jahr der sog. Friedlichen Revolution in der DDR, Fallbeispiel Michael B. (Name geändert) // Neufassung 02.2015
Prolog:
Auf Menschenrechtsverletzungen durch Behörden und Gerichte durch “Verweigerte Anerkennung” von DDR-Folgeschäden” wurde bereits in meinem Artikel http://text030.wordpress.com/category/gesellschaft/ verwiesen.
Der nachfolgend aufgezeigte Fall des Michael B. beschreibt das “Verweigerungssystems” auf besonders anschauliche Weise und ist Ausdruck der Defizite im Entschädigungsrecht für Verfolgte der DDR-Diktatur.
Zitat: „ Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter: höflich anzuhören, weise zu antworten, vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden.“
(Xenophon (430 – 354 v. Chr.), griechischer Schriftsteller, Schüler des Sokrates. (Das Zitat von Xenophon findet der Leser auch auf der Seite http://www.richterkontrolle.de).
Die Seite beschäftigt sich u.a. mit Versäumnissen bei der Umsetzung von Recht nach der Wiedervereinigung. So heißt es dort: “Rechtsstaatliche Vorgaben werden zugunsten von politisch opportun empfundenen Ergebnissen zunehmend über Bord geworfen. Der Rechtsstaat ist jedoch kein Empfindungsstaat. Verharmlosung von Unrecht aus Empfindung und “Gutgemeintem” unter dem Deckmantel des Rechtsstaats ist Unrecht.” (Aus rechtlichen Gründen muss darauf hingewiesen werden, dass für die Inhalte verlinkter Seiten ausschließlich der Betreiber dieser Seiten verantwortlich ist). Auf den o.g. Seiten finden sich wertvolle Hinweise aus juristischer Sicht, die eine Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen sein können.
Kapitel 1
Im Juni 2003 stelle Michael B. einen Antrag auf Beschädigentenversorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Der Eingang wurde am 30.06.2003 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Versorgungsamt) bestätigt. Die Behörde bat im “eigenen Interesse des Antragsteller” um baldige Erledigung und Zusendung der angeforderten Unterlagen. Herr B. kam dieser Bitte nach. Zynisch ist, dass nach nunmehr 12 Jahren sein Anliegen immer noch nicht geklärt ist (Verfahren ist in der Berufung). Bezieht man einen Antrag wegen der selben Schädigungsfolgen aus dem Jahr 2000 mit ein, beträgt die Verfahrensdauer derzeit 15 Jahre.
Nach einem Jahr, am 27.05.2004, erhielt Michael B. von vorgenannter Behörde die Mitteilung, dass die “Ermittlungsarbeiten …. abgeschlossen sind” und dem Ärztlichen Dienst zugeleitet werden. Die Bearbeitung wird noch “geraume Zeit” in Anspruch nehmen. Wie vom Versorgungsamt gewünscht, reichte Herr B. noch die medizinischen Seiten des SV-Ausweises der ehem. DDR nach. Nach einem weiteren Jahr teilte das Versorgungsamt am 01.07.2005 mit, dass die Wartezeit zur Begutachtung nach dem VwRehaG bis zu 2 Jahre dauern kann und verwies in der Begründung darauf, “dass unsererseits (seitens Versorgungsamt, Anm. der Verfasser) nur Ärzte verpflichtet werden, die über einen besonderen Sachverstand im Rahmen der hier zu berücksichtigenden Gesetze verfügen”.
Auf die Gutachterproblematik wird später noch eingegangen.
Am 14.02.2007, also fast 4 Jahre nach Antragsstellung, wurde Herr B. von den Ärzten Dr. S. und Dr. D. zur Begutachtung geladen. Am 29.05. 2007 erfolgte eine weitere Untersuchung.
Nach 4 1/2 Jahren, am 06. Dezember 2007, erhielt Herr B. den Bescheid des Versorgungsamtes, der zwar eine Schädigung auf Grund erlittener politischer Verfolgung in der DDR anerkannte, aber wie in vielen anderen vergleichbaren Verfahren, den Schädigungsgrad mit weniger als 25 v. H. festlegte, um damit eine Versorgung zu verweigern. Die in I. 1. anerkannten Schädigungsfolgen entsprachen nicht ansatzweise der durch die behandelnden Ärzte bestätigten schweren Erkrankungen als Folge mannigfaltigster Verfolgung in der DDR – wie “Ersatzhaft” und Unfälle bei der NVA (siehe “Chronik eines NVA-Unfalls” / 1*), Exmatrikulation von der Humboldt-Universität zu Berlin aus politischen Gründen (der Kläger ist als Diplom-Physiker beruflich rehabilitiert), Berufsverbot beim Fernsehen der DDR (OPK “Brief”), jahrelanges Berufsverbot bis zur Ausreise aus der DDR sowie umfassende Zersetzungsmaßnahmen und Bespitzelung – die Aufzählung könnte unendlich fortgesetzt werden.
Nicht zuletzt haben die verweigerte Anerkennung durch die Politik, Behörden und Gerichte in der Bundesrepublik und die gleichzeitige “Belohnung” der Täter zu einer “kumulativen Traumatisierung” der Betroffenen und zusätzlicher schwerer Schädigung geführt. (vgl. Professor J. Frommer, Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie). 1* / “Chronik eines NVA-Unfalls” / Link: http://www.medienfabrik-b.de/blog/blog01/index01.html
Herr B. legte darauf am 14.12.2007 Widerspruch ein, dessen Eingang am 20.12.2007 vom Versorgungsamt bestätigt wurde. Gleichzeitig wurde um eine Begründung bis zum 31.01.2008 gebeten. Als besonders insolent muss hierbei gewertet werde, dass eine Behörde Fristen setzt, und sich im gleichen Gegenzug an keine einzige Frist hält.
Dies gilt bis heute im gesamten Verfahren. Am 27.12.2007 forderte Michael B. das Versorgungsamt auf, die erbetene Akteneinsicht zu gewähren, da der “Begründung” des Entscheides selbst keine Argumente zu entnehmen waren. Zwischenzeitlich hatte sich die gesundheitliche Situation von Michael B. durch das Verfahren und die Verfahrensdauer dramatisch verschlechtert, was er diesem am 14.12.2007 schriftlich mitteilte. Die Behörde löste genau das aus, was mit der von ihr verweigerten Anerkennung einer PTBS infolge politischer Verfolgung in der DDR in Verbindung steht und Prof. J. Frommer als kumulative Traumatisierung durch “Verweigerte Anerkennung” beschreibt (Verweis: “Verweigerte Anerkennung von DDR-Folgeschäden”, Stiftung Aufarbeitung DDR). Auf den Hinweis der erneuten gesundheitlichen Schädigung reagierte die Behörde auch in der Folge nicht. Herr B. teilte die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Entscheidung des Versorgungsamtes seinen behandelnden Ärzten mit, die in der Sache vom Versorgungsamt nicht konsultiert wurden. Am 17.01.2008 wurde der geforderten Akteneinsicht stattgegeben. (Quelle: http://www.medienfabrik-b.de/blog/blog02/blog01.html)
Kapitel 2
Herr B. beauftragte mit der Begründung des Widerspruchs den Rentenberater Rainer T. (Name geändert). Dieser legte dar: “Entgegen der Auffassung des Versorgungsamtes Berlin steht Herrn B. (Name geändert) die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem GdS in Höhe von mindestens 40 vH zu. … Das Versorgungsamt hat die schädigungsbedingten Erkrankungen des Widerspruchsführers nicht umfassend berücksichtigt und den Sachverhalt insoweit nur unvollständig aufgeklärt. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt schon die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 3 Abs. 5 VwRehaG).
Im Folgenden wird auf den Gutachter Dr. S. und seine unterstellte Vorerkrankung Ende der 60er Jahre eingegangen, die als “bloße Vermutung” bezeichnet wird. Tatsächlich gibt es keinen einzigen Hinweis darauf, auch nicht durch die im SV-Buch der ehem. DDR eingetragenen Diagnosen und Ärzte. Im Widerspruch heißt es weiter: “Es ist vielmehr von der bestärkten Kausalität auszugehen…. Nach alledem ist der Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 06.12.2007 rechtswidrig und verletzt Herrn B. (Name geändert) in seinen subjektiven öffentlichen Rechten.”
Am 17. Dezember 2008 wurde vom Rentenberater T. im Auftrag seines Mandanten Klage beim Sozialgericht Berlin eingereicht. Dabei legte Herr T. in seiner Begründung den kausalen Zusammenhang der schädigenden Ereignisse mit den gesundheitlichen Folgen dar und bezieht sich auf entsprechende Urteile und Aussagen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Im BSGE 77, I,6 “SozR 3-3800 § 1 Nr 4 S 15” wird dazu ausgeführt:
“Begründen nun nach Maßgabe dieser allgemeinen Erkenntnisse im Einzelfall Tatsachen einen derartigen Kausalzusammenhang, so ist die bestärkte Kausalität – eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursprünglichen Zusammenhangs – gegeben, die wiederum nur widerlegbar ist, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird.” Und genau dieser Zusammenhang wird in diesem wie auch vielen anderen vergleichbaren Fällen bestritten und damit Recht vorsätzlich gebeugt.
Deshalb wird auch seit Jahren von unterschiedlicher Seite eine Beweislastumkehr gefordert. Auch die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur bestätigte ihre Bemühungen, endlich eine entsprechende Regelung in den Entschädigungsverfahren durchzusetzen, in einem Gespräch im März 2014. Getan hat sich bisher nichts. Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD findet sich neben Absichtserklärungen und einer Anpassung der sog. Haftentschädigung dazu nichts.
Allein der erneute Bezug ausschließlich auf die Opfer von Inhaftierung, schließt alle anderen Opfergruppen, die nicht selten durch jahrelange Verfolgung und Zersetzung gesundheitlich schwerer geschädigt sind als manche Haftopfer, aus – was zu erneutem Unrecht führt und die Opfergruppen gegeneinander ausspielt. Dazu haben auch die Verbände wie die VOS im Interesse von Eigennutz ihrer Klientel beigetragen.
Weiter zum Verfahren:
Das Gericht reagierte erst nach mehreren Nachfragen zum Sachstand am 25. Oktober 2010 und teilte mit, dass die Erforderlichkeit eines Fachgutachtens geprüft werde. Am 13. Januar 2011 wurde durch das Gericht die Einholung eines Fachgutachtens bestätigt. Beauftragt wurde Frau Dr. M. (Name geändert), die durch den Rechtsbeistand von Michael B. wegen fehlender “besonderer Qualifikation” (Begründung Rentenberater T.) und Befangenheit abgelehnt wurde. Frau Dr. M. hatte in einem Interview der Berliner Zeitung ausgeführt: “Ganz schlimm dagegen sind zum Beispiel Menschen dran, die bei der Staatssicherheit gearbeitet haben.” Dieses besondere Verständnis für die Täter der ehemaligen DDR ließ Zweifel für den nötigen Sachverstand und das Verständnis eines Betroffenen von DDR-Unrecht aufkommen. Nicht selten werden Verfolgte der DDR mit Gutachtern konfrontiert, die durch ihre DDR-Vergangenheit belastet sind oder den Betroffenen von DDR-Unrecht gegenüber voreingenommen sind.
Unabhängige Gutachter finden sich selten. Das belegen die Erfahrungen unzähliger Betroffener. Man kann unter den dargelegten Umständen Absicht nicht ausschließen. Das Gericht beauftragte darauf hin Dr. Wolfgang D. (Name geändert) mit einem Gutachten. Das Gutachten, das in Teilen diffus, teilweise auch falsch den Vortrag von Michael B. wiedergab, veranlasste ihn zu einer umfangreichen Gegendarstellung. Unabhängig von der fachärztlichen Bewertung des Gutachtens (die der Autor nicht leisten kann) finden sich hier weitere Aspekte, die einer Klärung bedürfen.
So führt Herr B. in seiner Gegendarstellung u.a. aus: “Die Benennung Dritter in den Ausführungen, halte ich durch das Gebot einer Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht im Falle eines Gutachtens für nicht gedeckt. Auch diese haben, ob sie in Unrecht verstrickt waren oder nicht, einen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre”. Allein die Weitergabe von Sachverhalten im Kontext Dritter muss als schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte dieser bewertet werden. Auch in diesem Beitrag werden die schutzwürdigen Interessen Dritter gewahrt. Das hat auch für Gutachter, Behörden und Gerichte zu gelten. Da die Mär vom unfehlbaren Rechtsstaat ausgeträumt ist (nicht nur durch die Enthüllungen von Edward Snowden und die immer neuen Skandale um die Arbeit der Dienste), ist ein Missbrauch der Informationen nicht auszuschließen.
Auch wenn das Gutachten von Herrn Wolfgang D. die verfolgungsbedingten Schäden anerkennt und Fehler der Begutachtung durch das LaGeSo teilweise korrigiert, finden sich dort erhebliche Mängel, nicht nur in der Bewertung des GdS.
Gutachter des LaGeSo hatten die Fehler von anderen Gutachtern einfach repetiert, um den kausalen Zusammenhang von politischer Verfolgung und Traumafolgeschäden in Frage zu stellen. Herr B. hatte in seiner Kinder- und Jugendzeit in der DDR nachweislich keine gesundheitlichen Probleme, die auf eine frühere Schädigung hinweisen würden. Beleg dafür ist der SV-Ausweis der DDR, wo sich diesbezüglich kein einziger Eintrag findet. Gutachter des LaGeSo bezogen sich so auch auf falsche Diagnosen und fehlerhafte Angaben während einer stationären Behandlung von Herrn B. im Jahr 2001 und Gutachten wegen einer Erwerbsminderung, ohne diese zu hinterfragen (Herr B. ist verfolgungsbedingt 100% erwerbsgemindert, Feststellung durch Deutsche Rentenversicherung 2001 – allein die Feststellung der 100%igen Erwerbsminderung auf der Grundlage von Verfolgungsschäden belegen die Unterbewertung des GdS).
Dr. Wolfgang D. konnte in seinem Gutachten wie auch die Michael B. derzeit behandelnden Ärzte diese Diagnosen nicht stützen. Auch wenn Fehler anderer Gutachten von Herrn Dr. Wolfgang D. nicht übernommen wurden, ist die Bewertung der Erkrankung durch ihn im Sinne der Schädigungsfolgen anzufechten und die Gegendarstellung durch Michael B. verweist zudem auf neue unkorrekte Sachverhalte und stellt eine Richtigstellung dieser dar.
Exkurs I
Auszüge der Gegendarstellung von Herrn B. zum Gutachten von Dr. Wolfgang D.:
Zum Absatz Beschwerden
(1) “… Hier vermengt Dr. D. Ereignisse und Beschwerdebilder. Die Ereignisse wurden zusammenhangslos und überwiegend falsch wiedergegeben. Dazu folgende Korrekturen:
“Im Jahr 2000 wurde ich (Michael B., Anm. der Verfasser) in einem kurzen Abstand 2 Mal mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme eingeliefert, wo die Symptome auf Herzinfarkte deuteten, die sich im Verlauf intensiver Diagnostik nicht bestätigten. Dieser Weg führte mich über Notaufnahmen in Wittstock und Gransee in das Deutsche Herzzentrum, ins Klinikum Buch und das Virchow-Klinikum. Das Virchow-Klinikum diagnostizierte einen psychosomatischen Zusammenhang, der sich im weiteren Verlauf bestätigt hat. Meine Exmatrikulation an der Humboldt-Universität zu Berlin, das Berufsverbot beim Fernsehen der DDR und jahrelange politische Verfolgung hatten bei mir ein ständige Überforderung ausgelöst, um den durch die Staatssicherheit der DDR im Sinne der Zersetzung, Verfolgung und beruflichen Behinderung ausgelösten Schaden auszugleichen.
Dieser “Wettlauf” konnte auch mit Bestleistung nicht gewonnen werden. In dieser permanenten, oft latenten Überforderung ist sicher die Ursache zu sehen. Auslöser ist, wie mir meine Ärzte bestätigen, dann oft ein späteres Ereignis. So war ich im Jahr 2000 als Freiberufler verantwortlich für ein umfangreiches Projekt im Medienbereich für ein Pharma-Unternehmen, das mich überdurchschnittlich gefordert hat.
Hier hat mich dann die Vergangenheit auf besonders dramatische Weise eingeholt.” (Ende der Ausführungen von Michael B.).
(2) “Die Behauptung, die Alpträume haben nichts mit der DDR zu tun, ist falsch. Sie sind Folge der unzähligen und jahrelangen politischen Konflikte in der DDR und stehen im Kontext des daraus resultierenden Traumas. Dabei mischen sich u.a. Erinnerungen der Zersetzung mit Arbeitssituationen beim Film infolge des Berufsverbotes beim Fernsehen der DDR, insbesondere durch Diskreditierung und dem „Inszenieren von Fehlern“, wobei letzteres massiv von dem Regisseur Peter V. (IM “Heinz”, Anm. der Verfasser) in der Sendereihe „Polizeiruf 110“ betrieben wurde, um eine fachliche Nichteignung “zu belegen”. Beurteilungen anderer Regisseure standen dagegen. Regisseuren/innen wurde untersagt, mir die Beurteilungen auszuhändigen. Die vorhandenen Beurteilungen ergeben ein eindeutiges Bild und sind ausgesprochen positive Beurteilungen. Ein “Operativer Vorgang” des MfS, der sich mit dem Beenden des Arbeitsverhältnisses (Berufsverbot / OPK” Brief”) befasst, liegt vor.” (Zitatende Michael B.)
(Siehe auch meine Veröffentlichung: Das Fernsehen der DDR – eine InnenSicht / Vortrag für die Konrad-Adenauer-Stiftung, http://text030.wordpress.com/2014/06/07/das-ddr-fernsehen-eine-innensicht-referat-fur -die-konrad-adenauer-stiftung-zum-thema-massenmedien-in-der-ddr-bildungszentrum-schloss-wendgraben)
Weiter führt Michael B. aus:
(7) “Gesichert ist, dass nach jahrelanger Repression in der DDR, der Nichtverfolgung der Täter von einst und lange Verfahren im Renten- und Entschädigungsrecht meine Erkrankung nicht gemindert sondern erheblich verschlechtert und meine persönliche Situation schwer belastet haben. Das betrifft eine große Gruppe von Verfolgten der SED-Diktatur. Hohe Renten für die Täter oder Übernahme in Ämter und Funktionen sowie entwürdigende Verfahren für die Betroffenen provozieren ein “Reizklima”.
Das gehört aber ebenso wenig in die Beschwerdesymptomatik wie Punkt 8. Das jahrelange Antragsverfahren auf Ausreise aus der DDR und 9 Jahre Berufsverbot in den 80er Jahren, komplette Überwachung und Postbeschlagnahme der Korrespondenz mit meinem Vater in Westdeutschland, Verhaftungen und Verhöre, Überwachung und Zersetzung lässt der Gutachter unerwähnt. Wobei diese Ausführungen hier nur ansatzweise die Schwere der Verfolgung wiedergeben. Sie sind Ursache, aber nicht Beschwerdebild.” (Zitatende Michael B.)
Nicht nur eine schwere Fehleinschätzung und Diskreditierung des Vaters von Herrn B. findet sich weiter unten im Gutachten. Die obskure Darstellung des Staates als Vaterfigur durch Dr. D. ist nicht einfach nur absurd, sondern versucht die politischen Zusammenhänge und Ursachen der PTBS zu transformieren und einen Konflikt zu unterstellen, den es nie gab.
Zusammenfassung und Beurteilung
(2) (weiter aus der Gegendarstellung von Michael B.)
“Den Ausführungen hier muss entschieden widersprochen werden. Sie sind eine Beleidigung und Diskreditierung meines Vaters derart, die nicht unwidersprochen bleiben kann. Die Reduzierung und unterstellte Schlüsselstellung kann nicht geteilt werden. Welcher Protest am Vater? Mein sehr gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen wurde bereits ausgeführt…. Theorien des Staates als „Vaterfigur“ sind in diesem Zusammenhang absurd, dem gemäß hätte ich den Staat ja lieben müssen, wie eben meinen Vater.
Die weiteren Ausführungen auf Seite 18 sind eine Mischung aus unkorrekt wiedergegeben Sachverhalten, die zum Teil bereits oben beschrieben wurden…” (Zitatende Michael B.)
Hier wird der Versuch erkennbar, gesellschaftliche Konflikte in der DDR, auf persönliche Konflikte zu reduzieren. In seinen weiteren Ausführungen hat Dr. D. demgegenüber gesellschaftliche Ursachen und Konflikte als hauptsächliche Ereignisse anerkannt.
Weiter führt Michael B. in der Gegendarstellung aus:
“Er (Dr. D.) beleidigt mit seinen Aussagen verallgemeinernd die Oppositionskreise der ehemaligen DDR, was nicht hingenommen werden kann und die Verunglimpfungen sind durch geltendes Recht auch nicht gedeckt.
So führt er aus: “…diese Abenteuergeschichten hat es auf der anderen Seite nie gegeben. Aus Oppositionskreisen der DDR hört man sie immer wieder und kann nur annehmen, dass sie als kalkuliertes Ventil zum System gehört haben”. Nur wer die Folgen der beschriebenen politischen Aktivitäten nicht selbst erlebt hat, kann sich so ignorant und zynisch darüber äußern. Darüber hinaus ist das Ausspielen von Haftopfern gegen Zersetzungsopfer ebenso Kalkül. Studien widerlegen den unterstellten Unterschied von Haft- und Zersetzungsopfern (siehe auch Anlage 1). Vergessen hat Dr. D. auch, dass meine Zeit bei der NVA einer 13-monatigen Haft gleichkam, da ich kein NVA-Objekt verlassen durfte, weder in den Urlaub, noch in den Ausgang. Und auch den von der NVA verschuldeten NVA-Unfall, der mit einer schweren (…)-Schädigung bis heute tägliche Schmerzen, erhebliche Beeinträchtigungen und eine Schwerbehinderung verursacht, verschwieg er. … Stattdessen wird ein Trauma konstruiert, das es nie gab…”.(Zitatende Michael B.)
Bei diesen Ausführungen von Dr. D. zeigen sich fehlende Sachkenntnis und mangelndes Verständnis der hochkomplexen Thematik. Darüber hinaus zeigt sich eine ähnliche Symptomatik wie bei der “Aufarbeitungsindustrie” zum Thema DDR, wo Zeitzeugen ausgeschlossen, Wahrheiten verschwiegen und Fakten von denen bewertet werden, die glauben Deutungshoheit zu haben resp. sich diese anmaßen. Das hat 25 Jahre nach dem Ende der DDR nur zu einer unbefriedigenden Aufklärung geführt.
Weiter zur Gegendarstellung von Michael B.
(2) (Unterstützung in Behördenfragen nach Erkrankung im Jahr 2000)
..”Der von Dr. D. unterstellte Streit im Sinne einer Versorgungsverpflichtung ist absurd. Es ging um eine Betreuung in behördlichen Fragen. Auf Grund der traumatisierenden Erfahrungen mit Behörden der DDR wie der “Abt. Innere Angelegenheiten” (zuständig für die “Ausreise”, Anm. der Verfasser) lösen Behördenprobleme eine Dynamik aus, die meine Gesundheit schwer belasten. Deshalb hatte ich auf Empfehlung meiner Ärzte hier Unterstützung gesucht”, so Michael B.
Richtig ist, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Versorgungsverpflichtung gegenüber den Verfolgten der ehem. DDR hat, der sie aus menschenrechtlicher Sicht nicht oder nur ungenügend nachgekommen ist (Siehe auch Arndt Pollmann: “Verweigerte Anerkennung”, Anm. der Verfasser).
Und weiter führt Michael B. aus: “Dass Dr. D. den NVA-Unfall, der wie beschrieben im Kontext der Schikanen politischer Verfolgung und mit Vorsatz geschah, als Schädigungsfolge ausschließt, ist für mich ein weiteres Indiz, gerade die Ereignisse die zu meiner derzeitigen Erkrankungen führten, auszublenden.” (Zitatende Michael B.)
Der schwere Unfall von Michael B. wurde bereits in der “Chronik eines NVA-Unfalls” veröffentlicht (http://www.medienfabrik-b.de/blog/blog01/index01.html)
Die aufgezeigten Sachverhalte und Ereignisse sind eindeutig Schädigungsfolgen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der fachlichen Eignung und Kompetenz der bestellten Gutachter. Es entsteht der Eindruck, dass die Rechte von DDR-Verfolgten hier vorsätzlich gebeugt werden.
In diesem Kontext müssen wohl auch viele Gerichtsentscheidungen bewertet werden. Den in den Entschädigungsverfahren Beteiligten wird in diesem Zusammenhang auch nachfolgende Veröffentlichung nahe gelegt:
Anlage 1, Bundesrat-Empfehlungen der Ausschüsse – Drucksache 387/07
Dort heißt es u.a. “Über die gesundheitlichen Folgen der “Zersetzung”:
Die Zersetzungsbemühungen des MfS haben die betroffenen Menschen erschöpft durch andauernden, jahrelangen, u.U. jahrzehntelangen Stress [3],[4],[14],[17]. Die Entstehung seelischer und körperlicher Erkrankungen wurden dadurch begünstigt [20],[21].”
Das ist korrekt. Und deswegen ist ein völlig neuer Umgang mit den Betroffenen und ihren Entschädigungsverfahren erforderlich.
Weiter zur Chronik: Herr Dr. D. wurde im weiteren Verlauf durch das Gericht angehört. So fragte der Richter M. nach:
“Es gab weitere Ereignisse in der DDR, die der Kläger erlitten hat. War die Exmatrikulation wirklich das Hauptereignis, dass sein seelisches Leiden hervorgerufen hat?” Antwort. Dr. D. :
“… Ich kann nur bestimmen, wofür diese Ereignis beispielhaft steht, nämlich für die vielen Situationen, die den Lebensentwurf des Klägers zerstört haben. Auf einen Punkt festschreiben kann ich das nicht.”
Damit räumte Dr. D. sehr wohl die unzähligen Situationen ein, die in Form jahrelanger Repression ursächlich für die Erkrankung von Michael B. sind. Die Beklagtenvertreterin (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Anm. der Verfasser) versuchte auch hier einen anderen Zusammenhang zu postulieren. Diese Form von Verdrehungen und Tatsachenleugnung ist völlig inakzeptabel. Geht es doch einzig und allein darum Pflichtleistungen zu verweigern.
Nachfrage der Beklagtenvertreterin, die als Suggestivfrage zu verstehen ist:
“Habe ich sie richtig verstanden, dass auch die Scheidung seiner Eltern den Kläger in seiner Persönlichkeitsentwicklung gehemmt hat. Lässt sich deren Einfluss von jenem der Exmatrikulation abgrenzen?” Antwort Dr. D.:
“Es gibt sehr viele Scheidungskinder. Die Folgen sind in aller Regel nicht relevant für solche Leidensbilder wie das beim Kläger.”
Damit wurde die Suggestivfrage der Beklagtenvertreterin entschieden verneint. Deutlich war die Absicht erkennbar, Vorschädigungen zu postulieren, die es nachweislich nicht gab. Gutachter des LaGeSo hatten in den Begutachtungen Herrn B. bereits unterstellt, dass es ihm lediglich um eine Versorgungsleistung geht. Die damit verbundene Beleidigung kann nicht hoch genug bewertet werden. Keine materielle Entschädigung kann die Folgen politischer Verfolgung ausgleichen. Sie ist aber ein Teil der Wiedergutmachung, dessen Pflicht der Staat hat. Am 14. Juni 2012 wurde die Klage durch die 44. Kammer des Sozialgerichts Berlin abgewiesen.
Kapitel 3
Herr B. beauftragte den Rechtsanwalt Peter K. (Name geändert) mit der Berufungseinlegung, die am 07. August 2012 erfolgte. Zuständig ist das LG Berlin-Brandenburg (13. Senat).
RA Peter K. beantragte die Anerkennung einer Schädigungsfolge (GdS) von mind. 50 und Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führt Peter K. aus: “Zu einer Begutachtung durch Dr. D. auf dem Fachgebiet psychischer Folgen durch politische Repression in der ehemaligen DRR hätte es aus folgenden Gründen nicht kommen dürfen.
1. Der Gesetzgeber hatte nach Inkrafttreten der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze die Versorgungsverwaltung wiederholt auf den Sinn und Zweck des Gesetzes und seine Umsetzung hinweisen müssen. So heißt es in einem Rundschreiben des BMA vom 5. Juni 1997 – VI 1 – 51027 m.w.N. – “bei der Durchführung der Rehabilitierungsgesetze sollen “Beweiserleichterungen konsequent und korrekt” ausgeschöpft werden.” Ausdrücklich war dem Deutschen Bundestag ein besonderes Anliegen dafür Sorge zu tragen, dass die ärztliche Begutachtung rechtsstaatswidrig verursachter Gesundheitsschäden nur von besonders geschulten Gutachtern und nach Möglichkeit zentral erfolgen sollte.
Beweis: Rundschreiben des BMA vom 5. Juni 1997 – VI 1 – 51027
….Auch das Bundessozialgericht hatte in 2 Zurückweisungsbeschlüssen vom 2. Dezember 2011 – B 9 3/09VH B – und vom 16. Februar 2012 – B 9 V 17/11 B – hervorgehoben, dass der jeweils beauftragte Gutachter sich mit den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressalien in der DDR befasst haben müsse.”
2. Peter K. führt verweist in seiner Begründung auf entsprechende Literatur. Er belegt die Schwere der Schädigung durch entsprechende Gutachten der behandelnden Ärzte. So führt er aus:
“Es handelt sich daher um mittelgradige bis schwere Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit “mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten” im Sinne der Gutachterkriterien des Sachverständigenbeirates des BMA vom 18.03./19.03.1998. Dies führt nach der Systematik der Versorgungsmedizin-VO zu einem GdS von 50 bis 70. Sofern ein Zuschlag von 10 auf den GdS aufgrund der zumindestens wesentlichen mitursächlichen Berentung wegen “besonderer beruflicher Betroffenheit” ein Zuschlag von 10 auf den GdS erfolgt, würde der Mittelwert von 60 angemessen sein….
…Da auch nach Meinung des Gutachters (Dr. D., Anm. der Verfasser) wesentliche konkurrierende Kausalfaktoren nicht vorliegen, hat der Beklagte den Schaden in vollem Umfang auszugleichen…” So ein Auszug aus der Berufungsbegründung durch RA. Peter K.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wies am 12.09.2012 die Berufung zurück. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Sachaufklärung hat das Sozialgericht festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Schädigungsfolge vollständig erfasst und mit einem GdS von unter 25 v.H. zutreffend bewertet ist.” Und genau das ist sie nicht! Es wird etwas postuliert, jedoch weder begründet noch bewiesen. Dem gegenüber stehen die Sachargumente durch den Kläger und seinen Anwalt, die auf der Grundlage nachgewiesener medizinischer Erkenntnisse und Richtlinien sowie Gutachten begründet wurden.
In zynischer Weise wird die Zurückweisung der Berufung, die keinerlei sachliche Begründung enthält mit dem Satz abgeschlossen: “Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen, denen ich mich anschließe”. Die “Einmütigkeit” von der Beklagten und dem Gericht lassen Rückschlüsse auf die Unabhängigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu, stellen gewiss aber auch die Entscheidung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales schon deshalb in Frage, weil das Bemühen um eine sachliche, begründete Entscheidung nicht zu erkennen ist. Vielmehr ist das “System der Anerkennungsverweigerung” wieder auf eine rechtstaatliche Grundlage zu stellen, die Vorgaben des Gesetzgebers umsetzt.
Die vom RA. Peter K. beantragte Prozeßkostenhilfe wurde abgelehnt. Am 25. Januar 2013 bat der Anwalt um eine kurze Sachstandsmitteilung über den PKH-Antrag vom 13.08.2012. Da darauf nicht reagiert wurde und auch mehrere Anrufe des Klägers bei der zuständigen Sachbearbeiterin zu keinem Ergebnis führte bat der Anwalt am 18. März 2012 erneut um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung über den PKH-Antrag vom 13.08.2102 gerechnet werden kann.
Am 30.05.2013 erfolgte die PKH-Bewilligung als Darlehen. Somit wurde die Prozeßkostenhilfe nach 1 1/2 Jahren trotz Bewilligung faktisch “abgelehnt”, in dem diese als “Darlehen” gewährt wurde. Dabei wurden Freibeträge nach dem § 31 BVG (Bundesversorgungsgesetz) als “Einkommen” angerechnet, die Ausgleich für den erlittenen Körperschaden bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR sind.
Exkurs II
Ausführungen von Dr. Arnd Pollmann auf einer Veranstaltung der Stiftung Aufarbeitung DDR: Es macht einen enormen Unterschied, ob man von fakultativen nach Art von Gnadenakten gewährten Kompensationen durch so genannte Opferrenten oder auch von sozialhygienischen Maßnahmen der so genannten Unrechtsbereinigung spricht oder ob man darauf hinweist, dass seinerzeit schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und diese kaum dadurch wettgemacht werden können, dass nun neue Menschenrechtsverletzungen hinzukommen…” Und: “…die Menschenrechte verpflichten unseren Staat und seine Funktionsträger selbst noch dazu, jene Menschenrechtsverletzungen zu kompensieren, die in der DDR begangen wurden.” Weiter führt Dr. Arnd Pollmann dort aus: “Der bundesdeutsche Nachfolgestaat versagt folglich in seiner dezidiert menschenrechtlichen Pflicht, den einstmals erlittenen und bis heute fortdauernden Anerkennungsentzug so gut es geht zu kompensieren” (Zitatende).
Verfahren, die die Betroffenen zermürben sind gewiss nicht geeignet, den Rechtsfrieden wieder herzustellen. In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) werden u.a. festgeschrieben:
“Garantien für ein justizförmiges Verfahren (das Recht auf einen fairen Prozess, Artikel 6; das Verbot einer Strafe ohne Gesetz, Artikel 7; das Recht auf ein effektives Rechtsmittel, Artikel 13)”
Der RA. Peter K. legte gegen die PKH-Entscheidung Widerspruch ein.
In seiner Beantwortung vom 24. Juni 2013 räumte das Gericht ein: “Etwas anderes dürfte für den Fall gelten, dass die “Grundrente § 31 … einen Teil der dem Kläger gewährten gewährte Berufs-/Schadensausgleichrente bildet und somit in ihr enthalten ist. Dann müsste in der Tat ein Abzug i.H.v. …. vorgenommen werden. In einer Beschwerde bzw. Gegenvorstellung bat der RA. K. den Freibetrag zu berücksichtigen. In einem weiteren Schreiben vom 02. Juli 2013 hat der RA. D. die Begründung nochmals dargelegt und eine Korrektur der PKH-Bewilligung erbeten. Am 4. Dezember 2013 wurde die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 30. Mai 2013 zurückgewiesen.
Es wurde argumentiert: Der “begehrte Abzug dieses Betrages von Berufs/Schadensausgleichrente würde damit eine doppelte Berücksichtigung zu Gunsten des Klägers bedeuten, die nicht gerechtfertigt ist.”
Und genau das eben nicht der Fall! Dem Kläger wurde durch die Entscheidung nichtanrechenbare Leistung angerechnet. Wäre die Argumentation des Gerichtes korrekt, mussten ja auch Ausgleichzahlungen nach dem BeRehG angerechnet werden, was korrekter Weise nicht erfolgte. Denn beide Beträge sind eben anrechnungsfrei zu stellen.
Somit hat der Kläger die Anwaltkosten zu tragen. Zwischenzeitlich hat der behandelnde Arzt Dr. W. (Name geändert) eine Fachärztliche Stellungnahme geschrieben, die dem Gericht vorgelegt wurde. Dort heißt es u.a.: “Die Praxis der verweigerten Anerkennung bei Herrn B. (Name geändert), die mittlerweise 13 Jahre andauert, hat zu einer weiteren, erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der kumulativen Traumatisierung geführt.”
Darauf reagierte das Gericht nicht. RA K. hat zwischenzeitlich eine neue Begutachtung von Michael B. gefordert und die Kriterien aufgeführt, die ein in diesen Verfahren beauftragter Gutachter nach langjährig erarbeiteten Richtlinien und Empfehlungen zu erfüllen hat.
Seit der faktischen Ablehnung der PKH bis heute sind inzwischen weitere 2 Jahre vergangen. In dieser Zeit hatte der Facharzt Dr. W. erneut ein Gutachten wegen der Verschlechterung infolge der Verfahrensdauer vorgelegt. Auch die Internistin von Herrn B. reichte ein Gutachten nach.
Ohne Ankündigung beauftragte darauf hin das Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Gutachterin, die Herrn B. nie gesehen und lediglich auf der Grundlage ihr vorgelegter Unterlagen ein Gegengutachten erstellt hat. Der Anwalt von Herrn B., Peter K., hatte eine neue Begutachtung durch das Gericht gefordert. Dieses Verfahren zeigt immer deutlicher rechtsstaatliche Defizite. Es bleibt auch zu prüfen, ob hier weitere Rechte des Klägers verletzt wurden. Anzumerken bleibt auch, dass zu den vom LaGeSo beauftragten Gutachtern/innen wenig öffentlich zu erfahren ist, Namen werden unvollständig oder nicht angegeben. Die Glaubwürdigkeit der Unabhängigkeit von beauftragten Gutachter/innen stärkt das nicht. Im Gutachten des LaGeSo wird gegen alle farchärztlich bestätigten Erkenntnisse und Diagnosen in nunmehr dreister Form der ursprüngliche kausale Zusammenhang in Frage gestellt. So wird dort ausgeführt: “.., Somit liegt eine Verschiebung der Wesensgrundlage vor, denn nicht die erfahrenen Drangsalierungen an sich, sondern die fehlende gesellschaftliche Anerkennung des erlittenen Unrechts und die Verfahrensverschleppung sind die eigentlich pathogenen Wirkfaktoren, die zu der fortschreitenden Verschlimmerung im psychischen Zustand führen…”
Für diese Ungeheuerlichkeit finden sich kaum Worte. Trotzdem sei hier eine sachliche Erklärung versucht. Das Behördenmobbing und die richtig “erkannte” Verfahrensverschleppung führen bei den Betroffenen in Erinnerung an die in der DDR erlittene Verfolgung zu kumulativen Traumatisierungen, die hier bereits beschrieben wurden und wissenschaftlich belegt sind (vgl. Prof. Frommer, Uniklink Magdeburg u.a.).
Bei den Betroffenen bewirken diese bewusst in Kauf genommenen Schädigungen posttraumatische Erinnerungen an Verfolgungssituation in der DDR, wie Zersetzung, Haft oder auch jahrelange Ausreiseantragsverfahren. Die vom LaGeSo beauftragte Gutachterin stellt die Stellungnahmen der Fachärzte nicht nur in Frage, sondern sie unterstellt eine Umkehrung des Sachverhaltes, in dem sie ausführt: “…Ein kausaler Zusammenhang mit der ursächlichen und rehabilitierten Entscheidungen (Rechtschreibfehler wurde übernommen, Anm. der Autor) der Verfolgungszeit … ist auf Grund dieser Stellungnahme nicht mehr ableitbar, vielmehr muss vom qualitativen und quantitativen Überwiegen anderer Wirkfaktoren ausgegangen werden, durch die die Ausgestaltung des Beschwerdebildes (Verschlimmerung) begründet wird…”
Eine PTBS politisch Verfolgter zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass vielfältige Erinnerungsmuster (wie Flashbacks) zu erneuten Reaktionen und Traumatisierungen führen. Die Behörde belegt dabei nur das Vorliegen eines erheblichen Beschwerdebildes und ist zugleich für die Verstärkung der Beschwerden verantwortlich. Die Erfahrungen mit DDR-Behörden und/oder der Stasi “transformieren” die Betroffenen in die Gegenwart, wenn sie in den Verfahren nicht Verständnis, sondern Verachtung erfahren. Das ändert nichts an der Tatsache, dass die Ursachen für die Schädigungen in der DDR liegen und Folge erlttenen Unrechts sind. So ist die Kausalität zu verstehen.
Was hier einem Betroffenen zugemutet wird, wäre unter rechtsstaatlichen Grundsätzen undenkbar. Die Folgen beschreibt Dr. Karl-Heinz Bomberg (Herausgeber) in seinem Buch “Verborgene Wunden – Spätfolgen politischer Traumatisierung in der DDR…”. Im hier aufgezeigten Verfahren wird das “Aufbrechen” dieser Wunden nicht nur in Kauf genommen, sondern die damit verbundenen Folgen für die Opfer politischer Verfolgung in der DDR werden auch noch ins Gegenteil verkehrt und Diagnosen postuliert resp. unterstellt, die bereits grundsätzlich widerlegt wurden. Die Tatsache, dass Behörden und Gerichte die in der DDR verursachten Gesundheitsschäden in ihrem Interesse interpretieren, ist völlig inakzeptabel.
Die Verachtung der Betroffenen und die Verweigerung der Anerkennung von Schädigungsfolgen politischer Verfolgung steht im klarem Widerspruch zum gesetzlichen Rehabilitierungsauftrag und den Empfehlungen des BMAS sowie unabhängiger Gutachter.
Exkurs III
Dieses Verfahren, das nun über 11 Jahre dauert, steht exemplarisch für den Umgang mit politisch Verfolgten der DDR. Auch die “Aushebelung” des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Anwendung für Übersiedler und Flüchtlinge der ehem. DDR in den 90er Jahren ist eine Entscheidung, die keinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und als Klage derzeit dem Bundesverfassungsgericht vorliegt. So entstehen DDR-Übersiedlern extreme Verluste bei der Rente, denn sie waren einst den Bürgern der alten Bundesrepublik in der Rentenberechnung gleichgestellt worden. An die entsprechenden Broschüren für Übersiedler werde sich noch viele erinnern und die Rentenverläufe wurden bis 1990 auch auf dieser Grundlage festgelegt – bis sie, ohne die Betroffenen jemals zu informieren, gekippt wurden! Damit beschäftigt sich seit Jahren engagiert die Interessengemeinschaft ehemaliger DDR-Flüchtlinge e.V. (Link:http://www.flucht-und-ausreise.info // der Gesetzgeber verlangt den Hinweis, dass der Verweis auf Inhalte Dritter nur von diesen zu verantworten sind.)
Man könnte eine hier eine späte Rache der Staatssicherheit der DDR sehen, aber es sind eben nicht die ehemaligen Peiniger der Betroffenen (unabhängig davon, das sich unzählige Systemträger der DDR in die Bundesrepublik mit Leichtigkeit “hinüberretten” konnten).
Exkurs IV
Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann. (Quelle: dejure.org/gesetze)
10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. (Quelle: rechtslupe.de)
Das betrifft die strafrechtliche, wie die auch verwaltungsrechtliche, berufliche und gesundheitliche Rehabilitierung und Entschädigung. Die bereits angesprochene Beweislastumkehr würde den Betroffenen hier helfen.
Daraus resultiert auch, dass das Gericht von sich aus im Rehabilitierung- und Entschädigungsverfahren alle Maßnahmen zur Aufklärung der Sachverhalte treffen muss. Dabei muss es allen Hinweisen auf eine politische Verfolgung nachgehen und diese bei seiner Entscheidung würdigen. Das setzt kompetente und gesondert geschulte Gutachter voraus, denn das Gericht kann nur auf der Grundlage unabhängiger medizinischer Gutachten entscheiden und muss diesen vertrauen.
Im vorliegenden Verfahren wurde erkennbar, dass gerade Gutachter des Versorgungsamt ihrer Sorgfaltspflicht durch mangelnde Kompetenz und/oder subjektiver Wertung nicht nachgekommen sind. (Vergleiche dazu auch Prof. Frommer zu “Kumulativer Traumatisierung” // Universitätsklinik Magdeburg)
Exkurs V
Die wertvollen Kenntnisse von vielen “Diktatur-Erfahrenen” blieben in den vergangenen 25 Jahren ungenutzt. Die Ausgrenzung kritischer Zeitzeugen hat darüber hinaus System. So glaubten die “Protagonisten der Aufarbeitung” Deutungshoheit zu erlangen – wichtige Fakten zum DDR-Unrecht wurden nie aufgeklärt. Die Interessen Verantwortlicher in Ost- und Westdeutschland blieben geschützt. Demgegenüber steht das Martyrium der Betroffenen von DDR-Unrecht, die zermürbende Verfahren in der Bundesrepublik erlitten und deren Würde verletzt wurde (so im FRG und im Entschädigungsrecht). Es wird die Aufgabe sein, nach den Gründen für das Versagen zu fragen. Denn den Betroffenen bleibt nicht mehr viel Zeit.
Über die gescheiterte Aufklärung/Aufarbeitung berichtet auch das Buch “Magdalena” von Jürgen Fuchs, das ich zum Anlass einer Buchbesprechung nehmen werde. Jürgen Fuchs ist leider kurz nach der Veröffentlichung viel zu früh verstorben und steht uns als einer der besten Kenner des Themas DDR-Aufarbeitung nicht mehr zur Verfügung. In diesem Buch finden sich Parallelen zum Versagen in der Entschädigungsproblematik und es stellt sich die Frage, ob dies von Anbeginn so gewollt war.
Die Buchbesprechung wird unter nachfolgender URL veröffentlicht: http://text030.wordpress.com/2014/10/11/passwort-anfordern-der-kopierer-wusste-was-er-tat-gedanken-zum-buch-magdalena-von-jurgen-fuchs-im-25-jahr-der-sog-friedlichen-revolution-in-der-ddr/
Es ist an der Zeit, den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen und die Lebensleistung durch ihren Widerstand in der ehem. DDR zu würdigen und entstandene gesundheitliche Folgen materiell zu entschädigen.
(Quelle „texto30“: http://www.medienfabrik-b.de/)
31.07.15