Die Öffnung der Grenzen ist unmoralisch

(www.conservo.wordpress.com)

wachter
Prof. Daniel von Wachter

Von Daniel von Wachter *)

Einleitung                                                                                                                              Henry Kissinger sagte am 30. Dezember 2015 in einem Interview: „Wir beobachten in Europa ein sehr seltenes historisches Ereignis: Eine Region verteidigt ihre Außengrenzen nicht, sondern öffnet sie stattdessen. Das hat es seit einigen Tausend Jahren nicht mehr gegeben.“[1] Diese Öffnung der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wurde durch die Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel durchgeführt. In diesem Aufsatz werde ich die These verteidigen, daß das Verhalten der Bundesregierung nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch falsch ist und daß sie die Pflicht hat, den größten Teil der derzeit stattfindenden Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Dazu werde ich zunächst den Sachverhalt schildern, d. h. diejenigen Tatsachen beschreiben, die Beantwortung der Frage, welche Menschen Einreise oder Einwanderung gewährt werden sollte, relevant sein könnten. Dann werde ich die wichtigsten relevanten Gesetze und Verträge nennen, also das, was der Jurist die „Rechtslage“ nennt. Die Rechtslage ist nicht automatisch die Antwort auf die Frage, denn Gesetze können unmoralisch sein. Manchmal hat jemand die Pflicht, einem Gesetz zuwider zu handeln oder die Gesetze zu verändern. Aber die Rechtslage ist oft moralisch relevant, die Gesetze bringen manchmal tatsächliche Rechte oder Pflichten hervor. Die These dieses Aufsatzes ist eine moralische These in dem Sinne, daß sie sagt, was wer in der betreffenden Situation aufgrund aller relevanter Faktoren zu tun die Pflicht hat. Vor der Erörterung, was zu tun ist, werde ich – auch, um teilweise zu erklären, weshalb meine These oft bestritten wird – einige Motive nennen, die es für und gegen die Förderung der Einwanderung gibt.Dies ist ein philosophischer Aufsatz, d. h. sein Ziel ist nicht, den Sachverhalt (1) detailliert zu schildern, sondern das Ziel ist, die relevanten Sachverhalte zu nennen und die ethische Bewertung durchzuführen, so daß sichtbar wird, welche Pflichten durch welche nicht-moralischen Sachverhalte entstehen. Unter einem „moralischen Sachverhalt“ versteht man einen Sachverhalt wie z. B. „Frau Merkel hat die Pflicht, die Grenzen zu schließen.“ Zu den nicht-moralischen Sachverhalten gehört z. B. „2015 haben 476.649 Menschen einen Asylantrag gestellt“, aber auch „Das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 sagt: ‚Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels […]‘.“ Der Aufsatz soll auch von den emotionalen und politischen Kräften absehen, die in der Öffentlichkeit die Beschreibung des Sachverhaltes und die Bewertung beeinflussen. Obwohl moralische Empörung manchmal angemessen ist, sollte man sie in der Erörterung einer moralischen Frage zunächst beiseite stellen.

2 Der Sachverhalt                                                                                                                        (2.1) Die im folgenden genannten Sachverhalte kann man für die Beantwortung der Frage für relevant halten. Sie sind nicht alle für die Begründung der These notwendig.

(2.2) Die im folgenden genannten Sachverhalte sind relativ offensichtlich. Die These wird sich auch ohne die Klärung umstrittener Fragen ergeben, z. B. der Frage, wer die Wanderbewegungen wodurch verursacht hat.

(2.3) Eine vorsätzlich falsche Sachverhaltsbehauptung ist verwerflich. Verwerflich ist ferner ein Aufruf zu Gewalttaten. In der öffentlichen Diskussion wird oft die Nennung einiger Sachverhalte moralisch verurteilt oder zu verhindern versucht, z. B. indem die Nennung als „populistisch“ bezeichnet wird. Doch nur vorsätzlich falsche Aussagen sind verwerflich. Hält man eine Sachverhaltsbehauptung für falsch, ist es legitim, diese als falsch zu bezeichnen; besser noch ist es, Argumente für die Falschheit vorzutragen. Eine Verurteilung einer Sachverhaltsbehauptung als verwerflich – wie es z. B. im Vorwurf des Populismus impliziert ist – ist nur dann berechtigt, wenn Argumente dafür angeführt werden, daß die Sachverhaltsbehauptung vorsätzlich falsch sei. Andernfalls ist die (Fußnote 1, Handelsblatt v. 30.12.2015) Verurteilung selbst verwerflich und zu Recht als Propaganda zu bezeichnen, d. h. als die nicht-rationale, argumentlose oder täuschende Verbreitung von Meinungen oder Stimmungen. Es ist ein Versuch, die Sachdiskussion zu vermeiden, um die eigene Position durchzusetzen. Die Bezeichnung „populistisch“ – ähnlich wie die Bezeichnungen „radikal“, „extrem“ und „rechts“ – ist oft zumindest derzeit in der BRD meist Propaganda oder, genauer gesagt, Hetze, weil sie Personen oder Gruppen abwertet, ohne genau zu sagen, welche Handlungen oder Meinungen der Person schlecht seien, und ohne Argumente anzuführen. Einfach gesagt: Die Diskussion sollte sachlich werden.

(2.4) 2015 sind laut dem Bundesinnenministerium[2] 1.091.894 Asylbewerber in die BRD eingereist. Die tatsächliche Zahl ist wahrscheinlich höher. 476.649 haben einen Asylantrag gestellt. Die am meisten vertretenen Herkunftsländer in der Reihenfolge der Häufigkeit: Syrien, Afghanistan, Irak, Albanien, Kosovo. 39 % der Einreisenden haben Syrien als Herkunftsland angegeben, die wahre Zahl ist aber geringer, denn syrische Pässe sind käuflich und versprechen eine größere Chance auf Asylstatus. Eine auffällig große Mehrheit der Einreisenden sind Männer, nach Angabe eines Bundespolizisten 95 %.[3] Die überwiegende Mehrheit der Einreisenden sind Moslems.

(2.5) Die Grenzen wurden auf Befehl der Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel geöffnet. Die Regierung hat nicht versucht, die Einwanderung zu verhindern oder zu begrenzen.

(2.6) Bei den meisten Einreisenden handelt es sich nicht um „Flüchtlinge“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, denn nach ihr gilt als Flüchtling („Konventionsflüchtling“) nur eine Person, die „vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.“ Somit handelt es sich bei den meisten Einreisenden nicht um „politisch Verfolgte“, von denen Art. 16a des Grundgesetzes sagt, daß sie Asylrecht „genießen“. Politische Verfolgung und Verfolgung und Tötung um der Religion Willen gibt es zwar in Syrien in erheblichem Umfang, diese Verfolgten haben meist aber keine Möglichkeit, in die BRD zu reisen.

(2.7) Die Einreisenden werden nicht vor der Einreise geprüft. Es liegen keine Dokumente vor, wie sie in Einwanderungsländern normalerweise für eine Einwanderung nötig sind, z. B. Führungszeugnis, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, Nachweis beruflicher Qualifikation und Beschäftigung.

(2.8) Es ist wahrscheinlich, daß ein Großteil der Einreisenden nicht über berufliche Qualifikationen und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt.[4]

(2.9) Ein Teil der Einreisenden (der größer ist als der betreffende Anteil der Stammbevölkerung) lehnt die Meinungs- und Religionsfreiheit ab oder unterstützt sogar die Einführung der Scharia und ist damit gegen die freiheitlich-rechtliche Grundordnung eingestellt.

(2.10) Es ist wahrscheinlich, daß unter den Einreisenden relativ viele Personen (d. h. ein signifikant höherer Anteil als in der Stammbevölkerung) mit Bereitschaft zur Gewalt gegen Juden sind.

(2.11) Es ist wahrscheinlich, daß unter den Einreisenden relativ viele Personen mit kriminellem oder terroristischem Potential sind und daher Straftaten wie Diebstahl und sexuelle Gewalt zu erwarten sind. – Die Beweise hierfür sind so zahlreich und stark, daß dies als offensichtlich gelten sollte und seit den massenhaften sexuellen Gewalttaten in der Silvesternacht auch allgemein zugegeben wird. Beweise sind ferner z. B. in Tania Kambouris Buch Deutschland im Blaulicht enthalten. Staatliche Stellen und andere Befürworter unbegrenzter Einwanderung bestreiten und verheimlichen dies so weit wie möglich. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen wird dadurch verringert, daß glaubwürdige Zeugen berichten, daß die Regierung Beamten befiehlt, von Eingereisten verübte Straftaten zu verheimlichen. Dies wiederum wird dadurch gestützt, daß die sexuellen Gewalttaten der Silvesternacht zunächst verheimlicht oder heruntergespielt wurden (so ließ die Kölner Polizei am Neujahrstag um 8.57 Uhr verlautbaren, die meisten Silvesterfeierlichkeiten seien „friedlich“[5] verlaufen), dann auf Druck aber zugegeben wurden.[6]

(2.12) Die Einreisenden werden von Schleppern gebracht, denen sie schätzungsweise 8.000 bis 12.000 Euro pro Person bezahlen.[7]

(2.13) Wahrscheinlich möchte der überwiegende Teil der Wahlberechtigten der BRD und des im Grundgesetz (Art. 20,2) als Quelle aller „Staatsgewalt“ genannten „Volkes“, daß die meisten Eingereisten nicht dauerhaft in der BRD bleiben und daß die Einreise wieder begrenzt wird.

(2.14) Die BRD ist heute ein Sozialstaat in dem Sinne, daß sie umfangreiche Umverteilungen von Eigentum durchführt. Dies ist für die Frage von Bedeutung, weil deshalb Einwanderung in die BRD nicht nur das Recht beinhaltet, einen Wohnsitz in der BRD zu nehmen, Immobilien zu kaufen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern auch Zahlungen des Staates an die Einwanderer zur Folge hat. Die meisten Einwanderer sind anspruchsberechtigt und werden es lange sein. In einem Land ohne staatliche Umverteilung oder in einer Privatrechtsgesellschaft würde sich die Frage nach Einreise und Einwanderung anders stellen.

(2.15) Am 18.7.2012 setzte das Bundesverfassungsgericht eine Erhöhung der Geldleistungen für Asylbewerber durch.[8] Ein alleinstehender Erwachsener erhält 370 Euro monatlich plus kostenloses Wohnen.[9]

3 Gesetze und Verträge                                                                                                             (3.1) Das Grundgesetz sagt in Art. 16a: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Laut dem Rechtswissenschaftler Karl Albrecht Schachtschneider bedeutet dies ein Recht eines Staates gegenüber dem Herkunftstaat des Asylsuchenden, also eine Einschränkung der Personalhoheit des Verfolgerstaates. Es bedeutet kein subjektives, einklagbares Asylrecht. Ein solches nimmt die Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes aber an.[10]

(3.2) Der Verfassungsrechtler Rupert Scholz legt dar: „Anspruch auf Asyl hat nur der Einzelne, wenn er definitiv einen Tatbestand ‚politischer Verfolgung‘ gegenüber seiner Person nachweisen kann“. Ferner: „Die Gewährleistung des Asylrechts in Art. 16a GG begründet keinen Einwanderungstatbestand – weder in offener noch in verkappter Form.“ und „Das Grundrecht auf Asyl untersteht insoweit einem mittelbaren Gesetzesvorbehalt. Im Ernstfall kann das Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a GG sogar komplett abgeschafft werden.“[11]

(3.3) Der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio kommt in seinem Gutachten „zu dem Schluss, dass der Bund die Grenzen als Ergebnis der Migrationskrise wieder wirksam sichern müsse, weil europäische Maßnahmen (Schengen, Dublin-Verfahren etc.) versagten. Zwar garantiere das Grundgesetz jedem Menschen in Deutschland eine ‚menschenwürdige Behandlung […] Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. […] Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich.‘“[12]

(3.4) Nach internationalem Recht ist für Kriegsflüchtlinge der UNHCR, das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, zuständig. Nach internationalem Recht wird Flüchtlingen im Nachbarland des Krieges geholfen bzw. im ersten Land, in dem Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Menschen gewährleistet sind.

(3.5) Die überwiegende Mehrheit der Einreisenden sind gemäß Art 16a GG nicht asylberechtigt, weil sie nicht politisch verfolgt sind.

(3.6) Die überwiegende Mehrheit der Einreisenden sind gemäß Art 16a GG nicht asylberechtigt, weil sie aus einem sicheren Drittstaat einreisen.

(3.7) „Nach dem Vertragswerk von Dublin ist innerhalb der Europäischen Union jeweils derjenige Mitgliedsstaat zur Prüfung der asylrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen verpflichtet, bei dem der Asylsuchende erstmals eintrifft. Kein Asylbewerber hat ein Recht auf Auswahl des Asylstaats oder auf Freizügigkeit. Wenn ein Asylbewerber aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland kommt, ist er nach dem Vertragswerk von Dublin in den jeweils anderen Mitgliedsstaat zurückzuführen. Diese Grundsätze von Dublin sind von verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in den vergangenen Monaten massiv verletzt worden.“[13] „Di Fabio kommt deshalb in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Bund die Grenzen als Ergebnis der Migrationskrise wieder wirksam sichern müsse, weil europäische Maßnahmen (Schengen, Dublin-Verfahren etc.) versagten.[14] Di Fabio schreibt: ‚Der Bund ist verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.‘“Flüchtlinge

4 Motive                                                                                                                                          (4.1) In der Diskussion über Einwanderung stehen sich die verschiedenen Meinungen unversöhnlich gegenüber. Bundeskanzlerin Merkel, Bundespräsident Gauck, die evangelischen Landeskirchen, die katholische Kirche und die Caritas setzen sich für offene Grenzen ein. Die meisten großen Institutionen und die öffentlich-rechtlichen Medien unterstützen diese Politik, die Mehrheit der Gegner dieser Politik sind Privatleute, die keine Ämter bekleiden oder Institutionen hinter sich haben. Werfen wir einen Blick auf einige Motive für die verschiedenen Positionen. Daraus läßt sich zwar nicht ableiten, welche Position richtig ist, aber es hilft zu verstehen, weshalb die verschiedenen Positionen vertreten werden, und es hilft, gute Gründe von anderen Motiven zu unterscheiden.

(4.2) Ein Motiv für den Wunsch, die Einwanderung zu begrenzen oder zu verhindern: Die Einwanderung verursacht hohe Kosten durch die an die Einreisenden ausgezahlten Gelder, durch die Kosten für die Unterbringen, für die Asylverfahren etc. Wegen der geringen Qualifikation der Einreisenden wird ein Großteil keine Arbeit aufnehmen, sondern vom Staat bezahlt werden, der das Geld den Bürgern durch Zwang entwendet.

(4.3) Ein Motiv für den Wunsch, die Einwanderung zu begrenzen, liegt darin, daß ein Teil der Einreisenden die Meinungs- und Religionsfreiheit ablehnt oder sogar die Einführung der Scharia unterstützt und damit gegen die freiheitlich-rechtliche Grundordnung eingestellt ist.

(4.4) Ein Motiv für den Wunsch, die Einwanderung zu begrenzen, liegt in den kulturellen Unterschieden zwischen den Einreisenden und der Stammbevölkerung. Einige haben eine Präferenz für eine Gesellschaft, die insgesamt oder in bestimmten Hinsichten homogen ist. Zum Beispiel gefällt vielen die Haltung einiger oder vieler der eingereisten Männer gegenüber Frauen nicht.

(4.5) Ein Motiv für den Wunsch, die Einwanderung zu begrenzen, ist in der Erwartung der Zunahme von Straftaten, z. B. Diebstähle, rassistisch oder religiös motivierte Körperverletzung und sexuelle Gewalt.

(4.6) Sowohl die Mehrheit der Regierungsvertreter als auch die Mehrheit der Medien bezeichneten die genannten Motive häufig als „Angst“, wobei sie implizierten, daß die Angst unbegründet sei und aufgelöst werden sollte. Dies war ein Motiv dafür zu verheimlichen, wie viele Straftaten von Eingereisten begangen werden. Die Bezeichnung als „Angst“ ist eine Strategie, um es als selbstverständlich hinzustellen, daß die Erwartung der unerwünschten Sachverhalte oder die Abneigung gegen diese unbegründet sei und daß die Einwanderung nicht begrenzt sollte.

(4.7) Das am häufigsten vorgetragene Motiv für die Öffnung der Grenzen ist der Wunsch, den Einreisenden zu helfen.

(4.8) Ein Motiv dafür, Einwanderung zu fördern, kann sein, daß die Einwandernden in der Wirtschaft nützlich sind oder Renten bezahlen. Bei der derzeit stattfindenden Einwanderung ist dies wegen der geringen Qualifikation der Einreisenden ausgeschlossen. In einer freien Marktwirtschaft würde die Zuwanderung die Löhne senken, doch durch Mindestlöhne und Abgaben werden Niedrigqualifizierte in der BRD nicht zu billigen Arbeitskräften, sondern zu Arbeitslosen.

(4.9) Ein Motiv für die Förderung der derzeitigen Einwanderung ist der Wunsch, die deutsche Kultur zu zerstören oder zu verändern. Er kommt anschaulich zum Ausdruck im Buch des ehemaligen Bundesaußenministers Josef Fischer Risiko Deutschland. Mariam Lau faßte die sogenannte „Fischer-Doktrin“ so zusammen: „Deutschland muß von außen eingehegt und innen durch Zustrom heterogenisiert, quasi ‚verdünnt‘ werden.“[15] In seiner Amtszeit als Außenminister setzte sich Fischer für die „Verdünnung“ durch seinen „Schleuser-Erlaß“ ein, der rund 300.000 Ausländern eine unkontrollierte Einreise ermöglichte und für den Fischer sich vor einem Untersuchungsausschuß verantworten mußte.

(4.10) Ein Motiv der Vertreter des Staates und der Hilfswerke für die Förderung der Einwanderung könnte sein, daß durch diese der Staat und die Hilfswerke wachsen und Geld verdienen.

(4.11) Man kann durch die Förderung von Migrationsbewegungen das Land schwächen, welches die Migranten verlassen, wenn dem Land dadurch Arbeitskraft oder Soldaten verloren gehen, und man kann dadurch das Land schwächen, in welches die Migranten einreisen, wenn dieses Land durch die Migranten finanziell, gesellschaftlich oder politisch destabilisiert wird. Dies hat die Politikwissenschaftlerin Kelly M. Greenhill in ihrem Buch Weapons of Mass Migration (2011) untersucht. Es kann also sein, daß andere Länder die Migrationsbewegungen fördern, um dadurch die Heimatländer oder die BRD zu schwächen.

(4.12) Während einige eine Durchmischung des Volkes mit fremden Völkern nicht möchten, kann die Durchmischung von Völkern oder Rassen auch ein Motiv für die Befürwortung offener Grenzen sein. Bundespräsident Gauck sagte, es würden „sich noch mehr Menschen als bisher von dem Bild einer Nation lösen, die sehr homogen ist, in der fast alle Menschen Deutsch als Muttersprache haben, überwiegend christlich sind und hellhäutig. Tatsächlich ist die Lebenswirklichkeit hierzulande doch schon erheblich vielfältiger. Der Kopf weiß das auch, aber das Gemüt ist da manchmal noch ein wenig hinterher. Ich meine, wir müssen Nation neu definieren: als eine Gemeinschaft der Verschiedenen, die allerdings eine gemeinsame Wertebasis zu akzeptieren hat.“[16] Es ist nicht eindeutig, aber möglich, daß hier ein Motiv für seine Befürwortung der offenen Grenzen sichtbar wird. Der US-Neokonservative Thomas Barnett erwartet in Zukunft eine weltweite, die hellbraune („light brown“) Hautfarbe verbreitende Vermischung der Völker und setzt sich dafür ein. „Fighting this global integrating process is both immoral and pointless. […] Globalization is transracial and transcivilizational many times over, and the real reason why it’s unstoppable, if not sabotaged from within, is that inclusion always outperforms exclusion—economically, politically, militarily, socially, spiritually.“[17] Das erinnert an Graf Richard Coudenhove-Kalergis Vision für Europa in seiner Schrift Der Adel von 1922: „Der Mensch der fernen Zukunft wird Mischling sein. Die heutigen Rassen und Kasten werden der zunehmenden Überwindung von Raum, Zeit und Vorurteil zum Opfer fallen. Die eurasisch-negroide Zukunftsrasse, äußerlich der altägyptischen ähnlich, wird die Vielfalt der Völker durch eine Vielfalt der Persönlichkeiten ersetzen. Denn, nach den Vererbungsgesetzen, wächst mit der Verschiedenheit der Vorfahren die Verschiedenheit, mit der Einförmigkeit der Vorfahren die Einförmigkeit der Nachkommen.“ (§ 4)

5 Moralische Bewertung                                                                                                     (5.1) Kommen wir zur moralischen Bewertung. Sowohl für die Befürwortung als auch für die Ablehnung offener Grenzen gibt es Motive, die etwas Gutes wollen. Es ist gut, anderen helfen zu wollen oder anderen eine Erhöhung des Lebensstandards zu wünschen. Es ist auch gut, sich um die Zukunft des eigenen Landes, der eigenen Kultur, des eigenen Volkes, der eigenen Familie zu sorgen. Betrachten wir zuerst das Helfen oder Schenken.

(5.2) Es ist eine gute Tat, jemandem zu helfen oder jemandem etwas zu schenken. Zumindest meistens ist das eine supererogatorische Handlung, d. h. eine, die gut, aber keine Pflicht ist, sie geht über die Pflicht hinaus. Hat manchmal jemand die Pflicht, jemandem zu helfen? Das kann man meinen, aber die Pflicht, ein Versprechen oder einen Vertrag zu erfüllen oder jemandem sein Eigentum zurückzugeben, ist stets in einem engeren Sinne eine Pflicht als eine Handlung des Helfens. Der Eigentümer hat ein Recht auf sein Eigentum, der Hilfsbedürftige hat aber wohl kein Recht auf die Hilfe. Jedenfalls gibt es Helfenshandlungen, die gut, aber keine Pflicht sind.

(5.3) Wenn der Staat jemandem Geld gibt, dann ist das stets Geld, das er seinen Bürgern durch Zwang genommen hat. Während es normalerweise eine gute Tat ist, wenn ein einzelner jemandem ein Gut gibt, hat der Staat oft oder immer nicht nur keine Pflicht jemandem Geld zu geben, sondern auch kein Recht dazu, denn er ist nicht der rechtmäßige Eigentümer des Geldes. Wenn der Staat jemandem Geld gibt, ist das nie ein Akt des Helfens und nie eine gute Tat im engeren Sinne. Der Staat hat kein oder nur ein eingeschränktes Recht, jemandem Geld oder andere Güter zu geben.

(5.4) Da viele Deutsche heute aber glauben, daß der Staat das Recht oder sogar die Pflicht hat, Menschen zu „helfen“, ist es für sie schwer zu entscheiden, wem der Staat wie viel geben soll. Wenn ich überlege, wie viel ich der Blindenmission und wie viel meiner Alma Mater spenden will, ist jede Entscheidung erlaubt, denn es ist mein Geld. Wenn aber die Regierung überlegt, wie viel sie für einen angeblich wohltätigen oder notwendigen Zweck geben soll, ist sie in einer anderen Lage, denn sie hat kein rechtmäßig erworbenes Eigentum, sondern nur Geld, welches sie den Bürgern durch Zwang genommen hat. Wenn ein Bürger überlegt, wie viel die Regierung einem anderen Deutschen oder einem Ausländer geben soll, ist die Lage nochmal anders. Aus Mitgefühl kann jemand, der glaubt, daß der Staat das Recht oder die Pflicht zu helfen hat, leicht gar keine oder nur eine in der Ferne liegende Grenze des Rechtes oder der Pflicht des Staates zu helfen sehen. Es ist ja gut, jemandem zu wünschen, daß er mehr hätte. Aus der wahren Überzeugung, daß es gut wäre, wenn X mehr Geld hätte, wird leicht die Meinung, daß der Staat X Geld geben solle. „Gut“ wird zu „der Staat soll“. Das ist ein Aspekt des sogenannten „Gutmenschen“. Die Höhe der Hilfe wird grenzenlos, und der Kreis der Empfänger der Hilfe wird grenzenlos. Eine Hypermoral entsteht. Der Fordernde und der entscheidende Politiker fühlen sich dabei moralisch motiviert und als moralische Helden, obwohl sie gar nichts von ihrem Geld geben. Im Fall der Einwanderungswilligen entsteht so bei einigen Deutschen die Haltung, der Staat solle alle, die wollen, einwandern lassen und ihnen möglichst viel Geld geben. Die Forderung nach einer Grenze erscheint diesen Deutschen dann als unmoralisch, weil sie als eine Forderung nach einer Begrenzung von etwas Gutem gesehen wird.

(5.5) Daß es tatsächlich keine Grenze des Rechtes oder der Pflicht des Staates zu helfen gibt, ist aber sicher falsch. Wenn man meint, daß der Staat manchmal das Recht oder die Pflicht hat zu helfen, muß man eine Grenze annehmen.

(5.6) Der Staat hat das Recht oder die Pflicht, einem Staatsangehörigen mehr zu helfen, als einem Ausländer. Der Staat ist für seine Bürger da, und nur für diese. Das ist nicht nur deshalb so, weil es die Bürger sind, die Steuern oder Sozialversicherungen bezahlen. Unsere Frage hier ist, ob und in wieweit der Staat das Recht oder die Pflicht hat, Ausländern zu helfen, indem er sie einreisen läßt und ihnen Geld bezahlt und ihnen eine Unterkunft, Sprachkurs, medizinische Versorgung u. a. ohne Gegenleistung zur Verfügung stellt. Wenn er überhaupt so ein Recht hat, dann nur Menschen gegenüber, die in Lebensgefahr oder verfolgt sind. Er darf keinesfalls Ausländern Geld zur Erhöhung ihres Lebensstandards geben, denn es ist das Geld seiner Bürger. Das darf er auch dann nicht, wenn Ausländer an die Grenze des Landes kommen oder in das Land einreisen. Für diesen Fall kommt noch hinzu, daß dieses Geld um ein vielfaches wirksamer in den Herkunftsländern der Einreisenden oder in Nachbarländern eingesetzt werden könnte.

(5.7) Betrachten wir die Frage zunächst unabhängig von den Gesetzen. Der Staat hat, so meine ich, im allgemeinen moralisch nicht die Pflicht, aber das Recht, politisch Verfolgten Asyl zu gewähren. Dabei muß er im Einzelfall geeignete Bedingungen und Grenzen suchen. Geldzahlungen dürfen das Lebensnotwendige nicht übersteigen. Auf der einen Seite gibt es Fälle, in denen ein Staat nicht nur das Recht, sondern eine moralische Pflicht hat, einen Verfolgten aufzunehmen: wenn die Verfolgung lebensgefährlich ist, wenn es keine naheliegendere Fluchtmöglichkeit gibt, wenn er voraussichtlich Deutschland nicht schaden wird, wenn er nach Ende der Gefahr wieder das Land verlassen wird, etc. Auf der anderen Seite hat manchmal der Staat kein Recht, einen bestimmten politisch Verfolgten aufzunehmen, z. B. weil dieser in einem naheliegenderen Land Zuflucht finden kann, weil nicht gewiß genug ist, daß eine Verfolgung vorliegt, weil zu viele Asyl in Deutschland suchen, etc.

(5.8) Der Staat hat, so meine ich, unter Umständen moralisch das Recht, Kriegsflüchtlingen Aufenthalt zu gewähren. Eine der Bedingungen dafür ist, daß in keinem naheliegenderen Land Zuflucht möglich ist, eine andere ist, daß die Flüchtlinge nach Ende der Gefahr wieder in ihre Heimat zurückkehren.

(5.9) Nehmen wir nun die Gesetzeslage mit in Betracht. Laut Schachtschneiders Interpretation beschreibt Art. 16a GG keinen subjektiven, einklagbaren Anspruch auf Asyl. Das ist m. E. moralisch richtig, denn das heißt ja nicht, daß der Staat nie die (moralische) Pflicht hat, einem bestimmten Verfolgten Asyl zu gewähren. Aber die Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes nimmt einen Anspruch auf Asyl an. Das ist m. E. nur dann richtig, wenn, wie Scholz meint, dafür bestimmte Einschränkungen gelten.

(5.10) Nach internationalem Recht ist für Kriegsflüchtlinge der UNHCR, das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, zuständig. Flüchtlingen muß im Nachbarland des Krieges geholfen bzw. im ersten Land, in dem Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Menschen gewährleistet sind. Das ist m. E. moralisch richtig.

(5.11) Ein kleiner Teil der Einreisenden sind politisch Verfolgte. Für sie gilt: 1. Der Staat darf und sollte politisch Verfolgten, die keine naheliegendere Fluchtmöglichkeit haben, – z. B. Menschen, die vom „Islamischen Staat“ wegen ihrer Religion verfolgt werden – helfen, indem er sie vor Ort vor den Angriffen schützt oder in sichere Gebiete leitet oder sie direkt nach Deutschland transportiert. 2. Reisende müssen am Eingang ins Schengengebiet aufgehalten werden. Geschieht das nicht, muß die Regierung sicherstellen, daß sie am Eingang in die BRD aufgehalten werden. 3. Gemäß dem Abkommen von Dublin muß das Asylverfahren in dem EU-Land durchgeführt werden, in das die Person zuerst einreist. 4. Anreisende aus einem sicheren Drittstaat dürfen nicht aufgenommen werden. 5. Der Staat darf keine politisch Verfolgten aufnehmen, die in einem Nachbarland des Heimatlandes Zuflucht finden können. 6. Die Asylanten müssen wieder in ihr Heimatland zurückgeführt werden, sobald die Verfolgung aufhört.

(5.12) Die Regierung hat schon deshalb kein Recht dazu, die Kriegsflüchtlinge unter den derzeit Einreisenden einreisen zu lassen und ihnen Geld zu geben, weil sie ihnen viel wirksamer und kostengünstiger in Lagern in Nachbarländern der Herkunftsländer helfen könnte.

(5.13) Die Bundesregierung hat versäumt, den wirklich Verfolgten, z. B. den vom Islamischen Staat Verfolgten und Getöteten, vor Ort zu helfen, während sie widerrechtlich und unmoralisch eine große Menge von Menschen in die BRD einreisen läßt.

(5.14) Der Anteil der Einreisenden, welche die freiheitlich-rechtliche Grundordnung der BRD ablehnen, die zu erwartende Erhöhung der Kriminalität, die geringe Qualifikation der Einreisenden und anders begründete Präferenzen der Bürger gegen die derzeit stattfindende Einwanderung verstärken die Pflicht des Staates, die derzeit stattfindende Einwanderung zu verhindern, diese Pflicht besteht aber auch ohne diese Faktoren.

(5.15) Derzeit verletzen mehrere europäische Regierungen die Abkommen von Schengen und Dublin, und die Bundesregierung handelt durch die Öffnung der Grenzen unmoralisch und verstößt, wie Karl Albrecht Schachtschneider, Rupert Scholz, Udo Di Fabio und andere aufgezeigt haben, gegen das geltende Recht und gegen das Grundgesetz. Die BRD befindet sich rechtlich und moralisch in der schlimmsten Krise seit ihrer Gründung, und angesichts der Haltung der Regierung und der mit der Regierung kooperierenden Medien ist es wahrscheinlich, daß bald noch schlimmere Krisen kommen werden. (zuerst veröffentlicht 24. März 2016)

Die pdf-Version des Textes finden Sie auf:                                                              http://von-wachter.de/papers/Wachter_2016-Einreisende.pdf

*) Mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors mit Dank übernommen.                           Prof. Dr. Dr. Daniel von Wachter, ist Direktor der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (www.iap.li)

www.conservo.wordpress.com                                                                                                 10.April 2016

Fußnoten                                                                                                                                         [1]    Handelsblatt vom 30.12.2015                                                                                               [2]    www.bmi.bund.de                                                                                                                   [3]    www.bild.de                                                                                                                                  [4]    Hans-Werner Sinn, Leiter des Ifo-Institutes: „Knapp die Hälfte der Syrien-Flüchtlinge, die in den türkischen Auffanglagern leben, verfügen nicht über die für unsere Welt nötigen Mindestkenntnisse beim Rechnen“ (http://www.welt.de)                                     [5]    www.presseportal.de                                                                                                                6]    Dieter Wonka vom Recherchenetzwerk Deutschland spricht von „Vernebelung der Transparenz“. (www.zdf.de). Ein Bundespolizist namens Bernd K. sagte nun gegenüber der Bild-Zeitung: „Wenn ein Flüchtling bei der Kontrolle abhauen will, dürften wir ihn nicht mal festhalten. Das ist von oben vorgegeben. Denn das wäre körperliche Gewalt. Intern heißt es: Lieber laufen lassen.“ (www.bild.de)                                                                [7]    www.handelsblatt.com                                                                                                                  [8]    www.bundesverfassungsgericht.de                                                                                     [9]    www.sz-online.de                                                                                                                  [10]    www.wissensmanufaktur.net                                                                                            [11]    www.focus.de                                                                                                                           [12]    www.bild.de. Das Gutachten: www.bayern.de                                                              [13]    Rupert Scholz, www.focus.de

[14]    http://www.bild.de                                                                                                             [15]    http://www.welt.de/423170                                                                                             [16]    Interview mit dem Bonner Generalanzeiger vom 25.8.2015                                          [17]    Blueprint for Action (2005), Kap. 5.

 

 

         

 

Über conservo 7863 Artikel
Conservo-Redaktion